Die EBK gibt ihren Entscheid betreffend die “Performance Fee” und den Entwurf des Rundschreibens betreffend die Bezeichnung von kollektiven Kapitalanlagen in die Anhörung.
Aus dem Erläuterungsbericht:
“Die Eidg. Bankenkommission (EBK) beabsichtigt, in Zukunft auf die Regulierung der „Performance Fee“ zu verzichten. Die Marktteilnehmer sollen künftig über die Kriterien entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen eine erfolgsabhängige Kommission erhoben wird. Die Anleger sind über die Erhebung und die Art und Weise der Berechnung einer allfälligen „Performance Fee“ in den Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage umfassend und transparent zu informieren. Die EBK behält sich vor, das Thema wieder aufzugreifen, sofern das Marktverhalten dies erfordern sollte.
Zum Schutz vor Verwechslung und Täuschung der Anleger wird die Regulierung betreffend die Bezeichnung von kollektiven Kapitalanlagen beibehalten. Der Entwurf des EBK-Rundschreibens „Bezeichnung von kollektiven Kapitalanlagen“ soll den bisherigen Anhang I „Fondsname und Anlagepolitik“ ablösen. Er entspricht materiell der bisherigen Praxis der EBK, indem an der bisherigen „2/3‑Regel“ ausdrücklich festgehalten wird. Dagegen wird auf eine Regelung der Anlagen in den restlichen Drittel für Obligationenfonds, Cash-Fonds und Geldmarktfonds verzichtet. Es gilt jedoch in Bezug auf Cash-Fonds und Geldmarktfonds der Tatsache Rechnung zu tragen, dass je nach vorgenommenen Anlagen eine Änderung des Risikoprofils der kollektiven Kapitalanlage eintreten kann, worauf der Anleger ausdrücklich aufmerksam zu machen ist.”