EBK: Performance Fee und Bezeichnung Kollektive Kapitalanlagen

Die EBK gibt ihren Entscheid betr­e­f­fend die “Per­for­mance Fee” und den Entwurf des Rund­schreibens betr­e­f­fend die Beze­ich­nung von kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen in die Anhörung.

Aus dem Erläuterungs­bericht:

Die Eidg. Bankenkom­mis­sion (EBK) beab­sichtigt, in Zukun­ft auf die Reg­ulierung der „Per­for­mance Fee“ zu verzicht­en. Die Mark­t­teil­nehmer sollen kün­ftig über die Kri­te­rien entschei­den, wann und unter welchen Voraus­set­zun­gen eine erfol­gsab­hängige Kom­mis­sion erhoben wird. Die Anleger sind über die Erhe­bung und die Art und Weise der Berech­nung ein­er allfäl­li­gen „Per­for­mance Fee“ in den Doku­menten der kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­lage umfassend und trans­par­ent zu informieren. Die EBK behält sich vor, das The­ma wieder aufzu­greifen, sofern das Mark­tver­hal­ten dies erfordern sollte. 

Zum Schutz vor Ver­wech­slung und Täuschung der Anleger wird die Reg­ulierung betr­e­f­fend die Beze­ich­nung von kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen beibehal­ten. Der Entwurf des EBK-Rund­schreibens „Beze­ich­nung von kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­la­gen“ soll den bish­eri­gen Anhang I „Fond­sname und Anlage­poli­tik“ ablösen. Er entspricht materiell der bish­eri­gen Prax­is der EBK, indem an der bish­eri­gen „2/3‑Regel“ aus­drück­lich fest­ge­hal­ten wird. Dage­gen wird auf eine Regelung der Anla­gen in den restlichen Drit­tel für Oblig­a­tio­nen­fonds, Cash-Fonds und Geld­mark­t­fonds verzichtet. Es gilt jedoch in Bezug auf Cash-Fonds und Geld­mark­t­fonds der Tat­sache Rech­nung zu tra­gen, dass je nach vorgenomme­nen Anla­gen eine Änderung des Risiko­pro­fils der kollek­tiv­en Kap­i­ta­lan­lage ein­treten kann, worauf der Anleger aus­drück­lich aufmerk­sam zu machen ist.”