In einem Verfahren u.a. wegen gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. c StGB) hatte das Bundesgericht auch über die Rügen, es seien das Beschleunigungsgebot sei verletzt sowie der Anklagegrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, zu entscheiden. Es hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil 6B_1076/2009 vom 22. März 2010).
Im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Vernehmung des Beschwerdeführers, der bei einem in Deutschland durchgeführten Verfahren gegen mehrere andere Personen als Zeuge auftrat, den Beginn des gegen ihn angestrengten Strafverfahrens begründet hat. Dies ist von Bedeutung, weil das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, damit der Angeschuldigte nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8; 124 I 139 E. 2a). Das Bundesgericht verneinte dies im vorliegenden Fall:
2.3.1 […] Die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge […] in dem in Deutschland gegen Y. und andere geführten Strafverfahren begründet […] noch nicht den Beginn des Verfahrens, da in der Befragung des Beschwerdeführers als Zeuge in einem anderen Verfahren noch keine Unterrichtung über die ihn selbst belastenden Verdachtsmomente liegt, auch wenn sein damaliger Verteidiger davon ausging, der Beschwerdeführer werde als Mittäter beschuldigt werden und sich daher auf seine prozessualen Rechte berief.
Auch mit seiner Rüge hinsichtlich des Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs drang der Beschwerdeführer nicht durch. Er argumentierte, der Überweisungsbeschluss umschreibe lediglich die Teilnahmeformen der Mittäterschaft und der Gehilfenschaft, nicht aber die der mittelbaren Täterschaft, weshalb er nicht habe damit rechnen müssen. Das Bundesgericht verwarf diese Begründung und schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Diese hatte zwar angenommen, dass die Anklageschrift keine exakte rechtliche Würdigung des umschriebenen Sachverhalts enthalte, weil der Überweisungsbeschluss tatsächlich in erster Linie suggeriere, die drei Mitangeklagten hätten vorsätzlich und als Mittäter oder Gehilfen an den Betrugs- und Geldwäschereihandlungen des Beschwerdeführers mitgewirkt; dies sei jedoch nicht von Belang. Das Bundesgericht pflichtete bei, dass die Anklageschrift den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen genüge. Der Beschwerdeführer sei ohne weiteres in der Lage gewesen, sich angemessen zu verteidigen. Der Anklagesachverhalt sei klar umrissen und führe die wesentlichen Umstände auf, unter denen die den Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen begangen worden sein sollen.
3.2 […] Der fehlende Hinweis auf ein nicht vorsätzliches Handeln der Mitangeklagten, insbesondere auf eine allfällige mittelbare Täterschaft verletze den Anklagegrundsatz aber nicht. Denn dem Überweisungsbeschluss könnten auch Hinweise auf eine Begehung in mittelbarer Täterschaft entnommen werden. So lasse die Wendung mit Hilfe von nicht nur auf Gehilfenschaft schliessen, sondern umfasse auch die mittelbare Täterschaft. Denn auch ein Ausnützen des Tatmittlers führe letztlich zu einer Begehung der Tat mit Hilfe eines anderen. Ebenfalls auf die Tatbegehung als mittelbarer Täter weise die Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich des Betruges schuldig gemacht, indem er durch die Mitangeklagten geltend machen liess, die Gelder würden ohne Verlustrisiko und gewinnbringend verwendet. Im Übrigen ergebe sich die rechtliche Würdigung als mittelbare Täterschaft aus dem Umstand, dass die Mitangeklagten — jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt — von der Anklage des Betruges freigesprochen worden seien, weil ihnen bloss fahrlässiges Handeln habe nachgewiesen werden können. Dieser Freispruch basiere auf der Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift.
3.5 […] Es liegt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Denn wenn man annehmen wollte, der Beschwerdeführer hätte auf eine abweichende rechtliche Beurteilung hingewiesen werden müssen, könnte der Mangel in der oberen Instanz als behoben gelten, da dem Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit gegeben war, sich zur Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Täterschaft zu äussern (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa S. 438 mit Hinweis; vgl. auch Art. 360 Abs. 1 StrV/BE). Schliesslich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Ausdehnung der Strafverfolgung im Sinne von Art. 300 StrV/BE ersichtlich.