1C_134/2020: Verfügung der Bundeskanzlei betreffend Zustandekommen eines Referendums / Nichteintretensentscheid (amtl. Publ.; frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 24. März 2020 hat­te sich das BGer mit ein­er Beschw­erde im Zusam­men­hang mit dem Erwerb­ser­satzge­setz (EOG; SR 834.1) zu beschäfti­gen. Mit Entscheid vom 24. Feb­ru­ar 2020 hielt die Bun­deskan­zlei fest, dass das Ref­er­en­dum gegen die Revi­sion des EOG vom 27. Sep­tem­ber 2019 zus­tande gekom­men sei. Dage­gen führten die par­ti social­iste neuchâtelois und drei Pri­vat­per­so­n­en Beschw­erde beim BGer, welch­es einen Nichtein­tretensentscheid fällt.

Das BGer ver­weist auf Art. 80 Abs. 2 des Bun­des­ge­set­zes über die poli­tis­chen Rechte (BPR; SR 161.1), welch­er fes­thält, dass Beschw­er­den an das BGer unter anderem gegen Ver­fü­gun­gen der Bun­deskan­zlei über das Nicht-Zus­tandekom­men eines Ref­er­en­dums zuläs­sig sind. In ein­er älteren Ver­sion des BPR sei die Beschw­erde an das BGer gegen Ver­fü­gun­gen über das Zus­tandekom­men eines Ref­er­en­dums noch aus­drück­lich als zuläs­sig geregelt gewe­sen. Der Grund für die Stre­ichung dieser Möglichkeit sei vom Bun­desrat in der Botschaft nicht erläutert wor­den. Und auch in der Lit­er­atur finde sich keine Erk­lärung hierzu. Da der Wort­laut von Art. 80 Abs. 2 BPR aber klar sei, so das BGer, könne auf die Beschw­erde man­gels tauglichen Anfech­tung­sob­jek­ts nicht einge­treten werden.