Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 24. März 2020 hatte sich das BGer mit einer Beschwerde im Zusammenhang mit dem Erwerbsersatzgesetz (EOG; SR 834.1) zu beschäftigen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2020 hielt die Bundeskanzlei fest, dass das Referendum gegen die Revision des EOG vom 27. September 2019 zustande gekommen sei. Dagegen führten die parti socialiste neuchâtelois und drei Privatpersonen Beschwerde beim BGer, welches einen Nichteintretensentscheid fällt.
Das BGer verweist auf Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1), welcher festhält, dass Beschwerden an das BGer unter anderem gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums zulässig sind. In einer älteren Version des BPR sei die Beschwerde an das BGer gegen Verfügungen über das Zustandekommen eines Referendums noch ausdrücklich als zulässig geregelt gewesen. Der Grund für die Streichung dieser Möglichkeit sei vom Bundesrat in der Botschaft nicht erläutert worden. Und auch in der Literatur finde sich keine Erklärung hierzu. Da der Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 BPR aber klar sei, so das BGer, könne auf die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden.