2C_391/2008 (amtl. Publ.): Anspruch auf öffentliche Verhandlung

In einem kür­zlich veröf­fentlicht­en Urteil (2C_537/2007, BGE-Pub­lika­tion vorge­se­hen) entsch­ied das Bun­des­gericht, dass ein Antrag auf Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung in der Regel dann als rechtzeit­ig gel­ten muss, wenn er während des ordentlichen Schriften­wech­sels gestellt wird.

Im Rah­men ein­er Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en hob das Bun­des­gericht einen Entscheid des Ver­wal­tungs­gerichts des Kan­tons Schwyz auf. Die Vorin­stanz führte — trotz aus­drück­lichem Antrag des Beschw­erde­führers — keine (mündliche) öffentliche Ver­hand­lung durch und begrün­dete dies mit der ver­späteten Gel­tend­machung des Antrags gemäss kan­tonalem Verfahrensrecht.

Die Parteien kön­nen grund­sät­zlich stillschweigend auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Ver­hand­lung verzicht­en. Deshalb haben sie — sofern das anwend­bare Prozess­recht eine öffentliche Ver­hand­lung nicht ohne­hin zwin­gend vorschreibt — einen entsprechen­den Ver­fahren­santrag zu stellen; andern­falls wird angenom­men, die Parteien hät­ten auf ihren Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht hielt sodann fest, dass ungeachtet eines entsprechen­den Antrags u.a. gle­ich­wohl von ein­er öffentlichen Ver­hand­lung abge­se­hen wer­den könne, wenn (1) dieser Antrag nicht frühzeit­ig genug gestellt werde, (2) dieser als schikanös erscheine, (3) auf eine Verzögerungstak­tik schliessen liesse oder (4) gar rechtsmiss­bräuch­lich sei.

Es stellte sich damit für das Bun­des­gericht die Frage, ob die Vorin­stanz zu Recht von einem ver­späteten Antrag hin­sichtlich der Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung aus­ge­hen durfte. Dazu entsch­ied das Bundesgericht:

Mit Blick auf die Recht­sprechung (…) sowie auf Sinn und Zweck von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kön­nen (… die) kon­ven­tion­srechtlichen Ansprüche deshalb nicht ver­wirkt sein. In der Regel muss ein Antrag auf Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung dann als rechtzeit­ig gel­ten, wenn er während des ordentlichen Schriften­wech­sels gestellt wird (…).” (E. 2.3.2).

Der blosse Umstand, dass Rep­lik und Dup­lik gemäss dem (…) kan­tonalen Ver­fahren­srecht (…) auch mündlich hät­ten vor­ge­tra­gen wer­den kön­nen (…) und dass deshalb bei ein­er frühzeit­i­gen Stel­lung des Antrags auf eine (mündliche) öffentliche Ver­hand­lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einem zweit­en Schriften­wech­sel hätte abge­se­hen wer­den kön­nen, lässt den in der (schriftlichen) Rep­lik gestell­ten Antrag nicht miss­bräuch­lich erscheinen: Zum einen erschöpft sich der Sinn ein­er öffentlichen Gerichtsver­hand­lung nicht darin, auf die Vor­brin­gen der Gegen­partei mündlich antworten zu kön­nen, son­dern die Ver­fahrens­beteiligten erhal­ten damit auch die Möglichkeit eines direk­ten Kon­tak­ts mit dem Richter. Des Weit­eren hätte der Ver­fahrensleit­er hier den mit der Rep­lik gestell­ten Antrag, eine öffentliche Ver­hand­lung durchzuführen, zum Anlass nehmen kön­nen, auf einen zweit­en Schriften­wech­sel (allen­falls unter Zurück­weisung der ein­gere­icht­en Rechtss­chrift) zu verzicht­en und die Parteien stattdessen für Rep­lik und Dup­lik auf die mündliche öffentliche Ver­hand­lung zu ver­weisen.” (E. 2.3.3)

Fern­er verneinte das Bun­des­gericht ein schikanös­es, auf blosse Verzögerung aus­gerichtetes oder sonst­wie miss­bräuch­lich­es prozes­suales Ver­hal­ten des Beschw­erde­führers (E. 2.4).

Das Bun­des­gericht kam dem­nach zum Schluss, dass die Vorin­stanz durch Ablehnung des Antrags auf Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung Art. 6 Ziff. 1 EMRK ver­let­zt hat­te (E. 3.1).

Fern­er sei eine Heilung dieses Man­gels durch eine öffentliche Ver­hand­lung im bun­des­gerichtlichen Ver­fahren mit Blick auf dessen (wesentlich) engere Kog­ni­tion aus­geschlossen, weshalb die Beschw­erde gutzuheis­sen und die Sache an die Vorin­stanz zurück­zuweisen war.