In einem kürzlich veröffentlichten Urteil (2C_537/2007, BGE-Publikation vorgesehen) entschied das Bundesgericht, dass ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in der Regel dann als rechtzeitig gelten muss, wenn er während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird.
Im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz auf. Die Vorinstanz führte — trotz ausdrücklichem Antrag des Beschwerdeführers — keine (mündliche) öffentliche Verhandlung durch und begründete dies mit der verspäteten Geltendmachung des Antrags gemäss kantonalem Verfahrensrecht.
Die Parteien können grundsätzlich stillschweigend auf den Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung verzichten. Deshalb haben sie — sofern das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche Verhandlung nicht ohnehin zwingend vorschreibt — einen entsprechenden Verfahrensantrag zu stellen; andernfalls wird angenommen, die Parteien hätten auf ihren Anspruch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet (E. 2.3).
Das Bundesgericht hielt sodann fest, dass ungeachtet eines entsprechenden Antrags u.a. gleichwohl von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden könne, wenn (1) dieser Antrag nicht frühzeitig genug gestellt werde, (2) dieser als schikanös erscheine, (3) auf eine Verzögerungstaktik schliessen liesse oder (4) gar rechtsmissbräuchlich sei.
Es stellte sich damit für das Bundesgericht die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einem verspäteten Antrag hinsichtlich der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausgehen durfte. Dazu entschied das Bundesgericht:
“Mit Blick auf die Rechtsprechung (…) sowie auf Sinn und Zweck von Art. 6 Ziff. 1 EMRK können (… die) konventionsrechtlichen Ansprüche deshalb nicht verwirkt sein. In der Regel muss ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung dann als rechtzeitig gelten, wenn er während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (…).” (E. 2.3.2).
“Der blosse Umstand, dass Replik und Duplik gemäss dem (…) kantonalen Verfahrensrecht (…) auch mündlich hätten vorgetragen werden können (…) und dass deshalb bei einer frühzeitigen Stellung des Antrags auf eine (mündliche) öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK von einem zweiten Schriftenwechsel hätte abgesehen werden können, lässt den in der (schriftlichen) Replik gestellten Antrag nicht missbräuchlich erscheinen: Zum einen erschöpft sich der Sinn einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht darin, auf die Vorbringen der Gegenpartei mündlich antworten zu können, sondern die Verfahrensbeteiligten erhalten damit auch die Möglichkeit eines direkten Kontakts mit dem Richter. Des Weiteren hätte der Verfahrensleiter hier den mit der Replik gestellten Antrag, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, zum Anlass nehmen können, auf einen zweiten Schriftenwechsel (allenfalls unter Zurückweisung der eingereichten Rechtsschrift) zu verzichten und die Parteien stattdessen für Replik und Duplik auf die mündliche öffentliche Verhandlung zu verweisen.” (E. 2.3.3)
Ferner verneinte das Bundesgericht ein schikanöses, auf blosse Verzögerung ausgerichtetes oder sonstwie missbräuchliches prozessuales Verhalten des Beschwerdeführers (E. 2.4).
Das Bundesgericht kam demnach zum Schluss, dass die Vorinstanz durch Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hatte (E. 3.1).
Ferner sei eine Heilung dieses Mangels durch eine öffentliche Verhandlung im bundesgerichtlichen Verfahren mit Blick auf dessen (wesentlich) engere Kognition ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen war.