Im Antrag auf ein Durchführung eines mündlichen Verfahrens liegt zumindest sinngemäss auch ein Antrag auf Durchführung eines öffentlichen Verfahrens.
Dies entschied das BGer in einem Verfahren betr. den Entzug der Bewilligung zur Führung einer Zahnarztpraxis im Kt. ZH aufgrund hygienischer Mängel. Das VGer ZH als Beschwerdeinstanz hatte keine mündliche und nach § 62 des VRG/ZH daher auch öffentliche Verhandlung durchgeführt, obwohl der Beschwerdeführer (nach § 59 VRG/ZH) eine mündliche Verhandlung verlangt hatte. Der Antrag auf mündliche Verhandlung, so das VGer, sei ein impliziter Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, was das BGer hier klar zurückweist. Das VGer ZH hatte EMRK 6 I verletzt.