2C_370/2010: Antrag auf mündliche Verhandlung ist auch Antrag auf öffentliche Verhandlung; Verletzung von EMRK 6 I durch das VGer ZH

Im Antrag auf ein Durch­führung eines mündlichen Ver­fahrens liegt zumin­d­est sin­ngemäss auch ein Antrag auf Durch­führung eines öffentlichen Ver­fahrens.

Dies entsch­ied das BGer in einem Ver­fahren betr. den Entzug der Bewil­li­gung zur Führung ein­er Zah­narzt­prax­is im Kt. ZH auf­grund hygien­is­ch­er Män­gel. Das VGer ZH als Beschw­erde­in­stanz hat­te keine mündliche und nach § 62 des VRG/ZH daher auch öffentliche Ver­hand­lung durchge­führt, obwohl der Beschw­erde­führer (nach § 59 VRG/ZH) eine mündliche Ver­hand­lung ver­langt hat­te. Der Antrag auf mündliche Ver­hand­lung, so das VGer, sei ein impliziter Verzicht auf Durch­führung ein­er öffentlichen Ver­hand­lung, was das BGer hier klar zurück­weist. Das VGer ZH hat­te EMRK 6 I verletzt.