5A_458/2012: Schuldanerkennung iSv SchKG 82 I; Verrechnungserklärung

Das BGer bestätigt im vor­liegen­den Urteil seine Recht­sprechung, dass eine zur pro­vi­sorischen Recht­söff­nung (SchKG 82 I) berechti­gende Schul­dan­erken­nung nur dann vorliegt, 

[…] wenn daraus der vor­be­halts- und bedin­gungslose Wille des Betriebe­nen her­vorge­ht, dem Betreiben­den eine bes­timmte oder leicht bes­timm­bare Geld­summe zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; 132 III 480 E. 4.2 S. 481). Das Bun­des­gericht hat entsch­ieden, dass kein vor­be­halt- und bedin­gungslos­er Wille zur Zahlung eines Betrages beste­ht, wenn der Schuld­ner in der Schul­dan­erken­nung die Ver­rech­nung mit ein­er Gegen­forderung erk­lärt oder sich dieses Recht vor­be­hält (Urteil 5A_83/2011 vom 2. Sep­tem­ber 2011, in: SJ 2012 I S. 149 f., E. 5.1). Dies entspricht der in der Lehre bestätigten Praxis […] 

Das BGer präzisiert im vor­liegen­den Entscheid, dass die Annahme nicht willkür­lich ist, dass der erforder­liche Zahlungswille auch dann fehlt, wenn Ver­rech­nung mit ein­er nicht aus­gewiese­nen Forderung erk­lärt wird. Die Gegen­forderung braucht nicht nach SchKG 82 II glaub­haft gemacht zu wer­den, weil auf­grund der Ver­rech­nungserk­lärung ger­ade kein Recht­söff­nungsti­tel i.S.v. SchKG 82 I vorliegt.