Das BGer bestätigt im vorliegenden Urteil seine Rechtsprechung, dass eine zur provisorischen Rechtsöffnung (SchKG 82 I) berechtigende Schuldanerkennung nur dann vorliegt,
[…] wenn daraus der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (BGE 136 III 627 E. 2 S. 629; 132 III 480 E. 4.2 S. 481). Das Bundesgericht hat entschieden, dass kein vorbehalt- und bedingungsloser Wille zur Zahlung eines Betrages besteht, wenn der Schuldner in der Schuldanerkennung die Verrechnung mit einer Gegenforderung erklärt oder sich dieses Recht vorbehält (Urteil 5A_83/2011 vom 2. September 2011, in: SJ 2012 I S. 149 f., E. 5.1). Dies entspricht der in der Lehre bestätigten Praxis […]
Das BGer präzisiert im vorliegenden Entscheid, dass die Annahme nicht willkürlich ist, dass der erforderliche Zahlungswille auch dann fehlt, wenn Verrechnung mit einer nicht ausgewiesenen Forderung erklärt wird. Die Gegenforderung braucht nicht nach SchKG 82 II glaubhaft gemacht zu werden, weil aufgrund der Verrechnungserklärung gerade kein Rechtsöffnungstitel i.S.v. SchKG 82 I vorliegt.