In diesem Entscheid setzt sich das BGer schwergewichtig mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens auseinander. Am 20. Juli 2010 wurde einer Hebamme mitgeteilt, dass ihre Stelle in eine neue Lohnklasse überführt worden sei. Die Hebamme beschwerte sich über diese Neueinteilung beim Verwaltungsrat des Zweckverbands A., welcher ihr Begehren abwies. Der Bezirksrat wiederum trat auf den Rekurs der Hebamme nicht ein, da die Frist nicht gewahrt worden sei. Gegen diesen Entscheid gelangte die Hebamme an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Sache in Gutheissung der Beschwerde an den Bezirksrat zurückwies. Das Verwaltungsgericht führte insbesondere aus, dass auf das vorliegende Verfahren die altrechtlichen kantonalen Bestimmungen anwendbar seien und die Rechtsmittelfrist damit eingehalten sei. Der Zweckverband A. ergriff gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, dringt mit seinen Anliegen beim BGer aber nicht durch.
Zunächst nimmt das BGer eine Abgrenzung zwischen zivilrechtlichen Verfahren und Verwaltungsverfahren vor. Anders als im Zivilrecht, das durch die Dispositionsmaxime bestimmt sei, könne ein Verfahren des öffentlichen Rechts auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Die Frage der Rechtshängigkeit könne deshalb nicht einzig vom Verhalten der rechtssuchenden Person abhängen.
Sodann äussert sich das BGer zum Zeitpunkt der Eröffnung des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens, welcher oftmals schwierig zu bestimmen sei. Massgebend seien Vorkehrungen der Behörde, welche den Erlass einer Verfügung erwarten liessen. Im Einzelnen nennt das BGer die folgenden Kriterien:
- Rechtsschutzinteressen der betroffenen Person
- Das von Dritten resp. der betroffenen Person erkennbare Handeln der Behörde
- Individualisierung und Konkretisierung des Verwaltungshandelns
Bei der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von Amtes wegen ergibt sich das Handeln der Behörde schwergewichtig aus dem materiellen Recht, welches auch den Ermessensspielraum der Behörde sowohl bezüglich der materiellen Beurteilung als auch bezüglich der Frage der Einleitung einer Verfahrens vorgibt […]. Die Eröffnung des Verfahrens bewirkt die Rechtshängigkeit (Litispendenz). Diese endet mit dem förmlichen Abschluss des Verfahrens durch die handelnde Behörde; daran ändert nichts, dass die Verfügung nicht formell rechtskräftig ist, wenn noch ein ordentliches Rechtsmittel dagegen erhoben werden kann, denn mit dessen Erhebung wird das Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz neu eröffnet, d.h. von neuem rechtshängig gemacht […] (E. 5.4).
Das BGer setzt den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im vorliegenden Verfahren auf den 20. Juli 2010 fest, da der Hebamme an diesem Tag durch schriftliche Mitteilung die künftige Lohneinstufung eröffnet worden sei. Mithin habe sich die Hebamme zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal konkret zur Lohneinstufung äussern können. Wie vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ausgeführt, seien auf das vorliegende Verfahren die altrechtlichen kantonalen Bestimmungen anwendbar, womit die Rechtsmittelfrist durch die Hebamme eingehalten worden sei.