4A_347/2013: vorsorgliche Freigabe hinterlegter Mietzinse: kein Endentscheid i.S.v. BGG 90

Das BGer hält vor­liegend fest, dass der Entscheid über eine vor­sor­gliche Mass­nahme, mit welch­er ein Teil des hin­ter­legten Miet­zins­es freigegeben wird, kein Endentscheid i.S.v. BGG 90 ist.

[Zwar] been­det [eine solche Mass­nahme] die Hin­ter­legung im Umfang des frei gewor­de­nen Betrages. Bei einem materiellen Ver­ständ­nis des Begriffs Endentscheid kön­nte man daher schliessen, über den Hin­ter­legungsanspruch sei in diesem Sinn endgültig und damit mit einem Endentscheid geurteilt wor­den. Die Abgren­zung des Endentschei­ds gemäss BGG beruht jedoch auf einem prozes­sualen und nicht einem materiellen Ver­ständ­nis […]. Die ange­focht­ene vor­sor­gliche Mass­nahme beschränkt den Umfang der getätigten Hin­ter­legung. Sie schliesst aber kein Ver­fahren ab und ist, wie die Hin­ter­legung selb­st, mit dem Hauptver­fahren verknüpft. Es han­delt sich dem­nach um einen Zwischenentscheid […].