A. arbeitete für eine Stiftung, die ein Betriebsrestaurant unterhielt. A. war bereits wegen anderen Vorfällen mehrfach verwarnt worden, als er im Oktober 2012 mit einer Flasche Wein aus dem Lagerbestand des Betriebsrestaurants angetroffen wurde. A. war im Begriff, nach Hause zu gehen und hatte die Weinflasche auffällig in einer Tasche versteckt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos (BGer. 4A_228/2015 vom 29. September 2015).
Die kantonalen Instanzen hielten die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt. Die Chambre des prud’hommes de la Cour de justice des Kantons Genf hatte erwogen, die Arbeitgeberin habe zwar einen versuchten Diebstahl nachgewiesen, aber die Weinflasche sei nur von geringem Wert gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe elf Jahre gedauert, weshalb der Vorfall nicht genügend gravierend sei, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage des Arbeitnehmers vollumfänglich ab. Das Bundesgericht hielt fest, der geringe Wert des Diebesguts dürfe nicht berücksichtigt werden. Auch ein geringfügiger Diebstahl sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses ändere daran nichts (E. 5).