4A_228/2015: Fristlose Entlassung auch bei geringfügigem Diebstahl gerechtfertigt

A. arbeit­ete für eine Stiftung, die ein Betrieb­srestau­rant unter­hielt. A. war bere­its wegen anderen Vor­fällen mehrfach ver­warnt wor­den, als er im Okto­ber 2012 mit ein­er Flasche Wein aus dem Lagerbe­stand des Betrieb­srestau­rants angetrof­fen wurde. A. war im Begriff, nach Hause zu gehen und hat­te die Wein­flasche auf­fäl­lig in ein­er Tasche ver­steckt. Die Arbeit­ge­berin kündigte das Arbeitsver­hält­nis frist­los (BGer. 4A_228/2015 vom 29. Sep­tem­ber 2015).

Die kan­tonalen Instanzen hiel­ten die frist­lose Kündi­gung nicht für gerecht­fer­tigt. Die Cham­bre des prud’hommes de la Cour de jus­tice des Kan­tons Genf hat­te erwogen, die Arbeit­ge­berin habe zwar einen ver­sucht­en Dieb­stahl nachgewiesen, aber die Wein­flasche sei nur von geringem Wert gewe­sen. Das Arbeitsver­hält­nis habe elf Jahre gedauert, weshalb der Vor­fall nicht genü­gend gravierend sei, um eine frist­lose Kündi­gung zu rechtfertigen.

Das Bun­des­gericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage des Arbeit­nehmers vol­lum­fänglich ab. Das Bun­des­gericht hielt fest, der geringe Wert des Diebesguts dürfe nicht berück­sichtigt wer­den. Auch ein ger­ingfügiger Dieb­stahl sei geeignet, das Ver­trauensver­hält­nis zu zer­stören. Die lange Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es ändere daran nichts (E. 5).