C. zog sich beim Fussballspielen einen Kreuzbandriss zu. Das Knie sollte durch eine Operation wieder hergestellt werden. Gegen 14.00 Uhr wachte A. auf und verspürte starke Schmerzen im Knie und einen Verlust der Sensibilität unterhalb des Knies. Der Anästhesist führte ab 16.45 Uhr erneute Anästhesien durch, aufgrund derer die Schmerzen aber nur vorübergehend nachliessen. Einige Tage später wurde festgestellt, dass eine Verletzung des Ischiasnerv auf der Höhe der Kniekehle aufgetreten war. Zwei Privatgutachter kamen zum Schluss, dass der Eingriff durch den Chirurgen zwar korrekt vorgenommen wurde, die Diagnose einer postoperativen Komplikation jedoch verspätet und die Nachbetreuung während den ersten 24 Stunden teilweise delegiert worden war.
Vor Bundesgericht stellte sich unter anderem die Frage, ob den Chirurgen eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit anzulasten war (Urteil 4A_66/2015 vom 22. September 2015). Der Chirurg machte geltend, es bestehe keine medizinische Kunstregel, wonach Chirurgen verpflichtet wären, die postoperative Betreuung an einen anderen Chirurgen zu delegieren. Die Delegation an einen Anästhesisten sei in Privatkliniken üblich (E. 5.1.1 und 5.1.3). Das Bundesgericht schützte indessen die Auffassung der Vorinstanz.
Gemäss Vorinstanz war die Delegation an den Anästhesisten auf eine mangelhafte Organisation zwischen Spezialisten zurückzuführen (E. 5.2 i.f.). Der operierende Chirurg suchte seinen Patienten nach dem Eingriff erst wieder am Folgetag um 20.00 Uhr auf. Die Vorinstanz kam überdies zum Schluss, der Anästhesist habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er den Chirurgen nicht über die auftretenden Schmerzen unterrichtet habe. Durch die Verabreichung starker Schmerzmittel sei die Diagnose postoperativer Komplikationen verzögert worden (zum Ganzen E. 3.1).