Das KGer SH hatte die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers (OR 337) geschützt, weil dieser
- als Geschäftsführer einer AG heimlich (ohne Einverständnis der Arbeitgeberin) mit sich selbst einen zweiten Arbeitsvertrag abgeschlossen und dadurch ein zweites Gehalt bezogen hatte; und
- Bonuszahlungen eines Lieferanten, die der Arbeitgeberin zugestanden hätten, für sich behalten hatte.
Das OGer hatte die Beurteilung des ersten Punkts offengelassen, weil schon der zweite Grund ausreichte. Das BGer schützt dieses Urteil:
Nach dem Gesagten ist als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer mehrmals Bonuszahlungen angenommen hat, die der Beschwerdegegnerin zustanden. Damit hat er einen wichtigen Grund gesetzt, der objektiv derart schwer wiegt, dass die Arbeitgeberin zur fristlosen Kündigung berechtigt war. Dabei gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eine Kaderposition inne gehabt hat, welche seine Verfehlungen auf Grund des seitens der Arbeitgeberin in ihn gesetzten erhöhten Vertrauens sowie der ihm übertragenen Verantwortung umso schwerwiegender erscheinen lassen und die es rechtfertigt, bei der Beurteilung einen strengen Massstab anzulegen.
Das BGer hebt das Urteil des OGer aber im Kostenpunkt auf. Das OGer hatte die Prozessführung des Arbeitnehmers zu Unrecht als mutwillig i.S.v. ZPO 115 beurteilt. Das BGer hält dazu fest:
Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen.