4A_685/2011: gerechtfertigte fristlose Entlassung eines Kadermitarbeiters bei Einbehalt von Bonuszahlungen

Das KGer SH hat­te die frist­lose Ent­las­sung eines Arbeit­nehmers (OR 337) geschützt, weil dieser

  • als Geschäfts­führer ein­er AG heim­lich (ohne Ein­ver­ständ­nis der Arbeit­ge­berin) mit sich selb­st einen zweit­en Arbeitsver­trag abgeschlossen und dadurch ein zweites Gehalt bezo­gen hat­te; und
  • Bonuszahlun­gen eines Liefer­an­ten, die der Arbeit­ge­berin zuge­s­tanden hät­ten, für sich behal­ten hatte.

Das OGer hat­te die Beurteilung des ersten Punk­ts offen­ge­lassen, weil schon der zweite Grund aus­re­ichte. Das BGer schützt dieses Urteil:

Nach dem Gesagten ist als erstellt anzuse­hen, dass der Beschw­erde­führer mehrmals Bonuszahlun­gen angenom­men hat, die der Beschw­erdegeg­ner­in zus­tanden. Damit hat er einen wichti­gen Grund geset­zt, der objek­tiv der­art schw­er wiegt, dass die Arbeit­ge­berin zur frist­losen Kündi­gung berechtigt war. Dabei gilt es auch zu beacht­en, dass der Beschw­erde­führer als Geschäfts­führer eine Kader­po­si­tion inne gehabt hat, welche seine Ver­fehlun­gen auf Grund des seit­ens der Arbeit­ge­berin in ihn geset­zten erhöht­en Ver­trauens sowie der ihm über­tra­ge­nen Ver­ant­wor­tung umso schw­er­wiegen­der erscheinen lassen und die es recht­fer­tigt, bei der Beurteilung einen stren­gen Massstab anzulegen.

Das BGer hebt das Urteil des OGer aber im Kosten­punkt auf. Das OGer hat­te die Prozess­führung des Arbeit­nehmers zu Unrecht als mutwillig i.S.v. ZPO 115 beurteilt. Das BGer hält dazu fest:

Das Ver­fahren muss wider besseres Wis­sen oder zumin­d­est wider die von der betrof­fe­nen Per­son nach Lage der Dinge zu erwartende Ein­sicht betrieben wor­den sein. Die Erhe­bung ein­er aus­sicht­slosen Beschw­erde darf ein­er leichtsin­ni­gen oder mutwilli­gen Beschw­erde­führung nicht gle­ichge­set­zt wer­den. Das Merk­mal der Aus­sicht­slosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsin­nig oder mutwillig erscheinen.