Die Arbeitgeberin wehrt sich vor BGer erfolglos gegen ein Urteil des OGer LU, das dem Arbeitnehmer wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zugesprochen hatte (OR 337c III). Das BGer bestätigt das Urteil.
Offenbar hatte der Arbeitnehmer die telefonische Mitteilung eines Codes verweigert, aber sein Mitwirken beim Öffnen des Tresors angeboten (der Sachverhalt wird aus dem Urteil des BGer nicht klar). Es konnte dem Arbeitnehmer also nicht vorgeworfen werden, er habe die Öffnung des Tresors verhindert, weshalb das OGer einen Anspruch auf eine Entschädigung bejaht hatte. Die Höhe der Entschädigung legte das OGer auf 4 Monatslöhne fest, weil der Beschwerdegegner bei der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig war und die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners mehrfach verletzte (u.a. indem sie ihm ohne Abklärungen strafbares Verhalten vorwarf). Andererseits hatte der Beschwerdegegner keine Erklärung dafür vorgebracht, dass er die Schlüssel im Tresor eingeschlossen hatte, das Arbeitsverhältnisses hatte “nur” viereinhalb Jahren gedauert. Die Arbeitgeberin befand sich in guten finanziellen Verhältnissen, während der Arbeitnehmer Schwierigkeiten hatte, eine gleiche Anstellung zu finden.
Das BGer schützte diese Beurteilung.