4A_369/2007: Entschädigung bei fristloser Entlassung

Die Arbeit­ge­berin wehrt sich vor BGer erfol­g­los gegen ein Urteil des OGer LU, das dem Arbeit­nehmer wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung eine Entschädi­gung von vier Monat­slöh­nen zuge­sprochen hat­te (OR 337c III). Das BGer bestätigt das Urteil.

Offen­bar hat­te der Arbeit­nehmer die tele­fonis­che Mit­teilung eines Codes ver­weigert, aber sein Mitwirken beim Öff­nen des Tre­sors ange­boten (der Sachver­halt wird aus dem Urteil des BGer nicht klar). Es kon­nte dem Arbeit­nehmer also nicht vorge­wor­fen wer­den, er habe die Öff­nung des Tre­sors ver­hin­dert, weshalb das OGer einen Anspruch auf eine Entschädi­gung bejaht hat­te. Die Höhe der Entschädi­gung legte das OGer auf 4 Monat­slöhne fest, weil der Beschw­erdegeg­n­er bei der Kündi­gung zu 100 % arbeit­sun­fähig war und die Beschw­erde­führerin die Per­sön­lichkeit­srechte des Beschw­erdegeg­n­ers mehrfach ver­let­zte (u.a. indem sie ihm ohne Abklärun­gen straf­bares Ver­hal­ten vor­warf). Ander­er­seits hat­te der Beschw­erdegeg­n­er keine Erk­lärung dafür vorge­bracht, dass er die Schlüs­sel im Tre­sor eingeschlossen hat­te, das Arbeitsver­hält­niss­es hat­te “nur” viere­in­halb Jahren gedauert. Die Arbeit­ge­berin befand sich in guten finanziellen Ver­hält­nis­sen, während der Arbeit­nehmer Schwierigkeit­en hat­te, eine gle­iche Anstel­lung zu finden.

Das BGer schützte diese Beurteilung.