Ein Arbeitnehmer verlangte nach fristloser Kündigung u.a. Überstundenentschädigung. Offenbar leitete er diese Forderung aus Überstunden ab, die 13 Jahre zuvor geleistet worden waren. Zudem habe der Arbeitnehmer auf die Entschädigung verzichtet. Eine Berufung auf OR 341 (Unzulässigkeit eines während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erklärten Verzichts) sei angesichts von Lohnerhöhungen von 180 % ausgeschlossen.
Eine Saldoerklärung half der Arbeitgeberin nicht, weil der Kläger offenbar erst nach Abgabe der Erklärung von seinen Ansprüchen erfahren hatte. Aus dem gleichen Grund konnte in früherem Verhalten auch sonst kein Verzicht gesehen werden. Auch rechtsmissbräuchlich war die späte Forderung deshalb nicht.
OR 341 war zudem trotz der leitenden Stellung und Aktionärseigenschaft des Arbeitnehmers anwendbar; dass das Risiko bestand, die Arbeitsstelle zu verlieren (ratio legis der Bestimmung), zeigte die Arbeitgeberin gerade durch die fristlose Entlassung.