4A_173/2018 und 4A_179/2018: Entschädigung wegen fristloser Entlassung

Im Urteil 4A_173/2018 und 4A_179/2018 vom 29. Jan­u­ar 2019 ging es unter anderem um die Bemes­sung der Entschädi­gung nach Art. 337c Abs. 3 OR wegen ungerecht­fer­tigter frist­los­er Ent­las­sung eines CEO.

Das erstin­stan­zliche Gericht beurteilte die frist­lose Ent­las­sung als ungerecht­fer­tigt und sprach dem Arbeit­nehmer unter anderem eine Entschädi­gung in der Höhe von sechs Monat­slöh­nen zu (rund CHF 300’000). Die dage­gen erhobene Beru­fung der Arbeit­ge­berin hiess das kan­tonale Gericht teil­weise gut und hal­bierte die Entschädi­gung auf drei Monat­slöhne. Dabei stützte sich die Rechtsmit­telin­stanz vor allem auf das Argu­ment ab, der Arbeit­nehmer ver­füge über ein «sehr hohes Einkom­men», was eine Hal­bierung der Entschädi­gung recht­fer­tige. Das Bun­des­gericht hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschw­erde des Arbeit­nehmers gut und bestätigte die erstin­stan­zlich zuge­sproch­ene Entschädi­gung von sechs Monat­slöh­nen (E. 5.6).

Das Bun­des­gericht fasste die rel­e­van­ten Kri­te­rien für die Bemes­sung der Entschädi­gung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zusam­men: Rel­e­vant sind ins­beson­dere die Schwere des Ver­schuldens der Arbeit­ge­berin, das Aus­mass der Per­sön­lichkeitsver­let­zung gegenüber dem Arbeit­nehmer sowie die Art der Mit­teilung der Kündi­gung. Eben­falls Berück­sich­ti­gung find­en die Dauer des Arbeitsver­hält­niss­es, das Alter des Ent­lasse­nen, seine soziale Sit­u­a­tion, ein allfäl­liges Mitver­schulden sowie die finanziellen Auswirkun­gen der Kündi­gung. Bei den finanziellen Auswirkun­gen der Kündi­gung sei sowohl die finanzielle Sit­u­a­tion der Arbeit­ge­berin wie auch diejenige des Arbeit­nehmers zu berück­sichti­gen (zum Ganzen E. 5.1).

Das Bun­des­gericht erwog weit­er, das Kri­teri­um des «sehr hohen Einkom­mens» des Arbeit­nehmers stamme aus sein­er Bonus­recht­sprechung. Dort sei das Kri­teri­um für die Frage rel­e­vant, ab welch­er Schwelle die Umdeu­tung eines frei­willi­gen Bonus wegen fehlen­der Akzes­sori­etät aus­geschlossen ist. Auf die Bemes­sung der Entschädi­gung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR habe dage­gen das Kri­teri­um des «sehr hohen Einkom­mens» nur indi­rekt eine Auswirkung. Die Höhe der Entschädi­gung werde basierend auf dem Monat­slohn des Arbeit­nehmers berech­net, wobei die Höhe des Lohns davon abhän­gen kann, ob ein Bonus in einen vari­ablen Lohnbe­standteil umqual­i­fiziert wird (E. 5.3.1).

Aus der Kasu­is­tik ergebe sich gemäss Bun­des­gericht bei schw­erem Ver­schulden der Arbeit­ge­berin oft eine Entschädi­gung in der Höhe von vier bis sechs Monat­slöh­nen (E. 5.1). Das Bun­des­gericht stellte weit­er fest, dass die bei­den Vorin­stanzen die Gesamtheit der Kri­te­rien für die Bemes­sung der Entschädi­gung im Wesentlichen gle­ich beurteilt hät­ten. Ins­beson­dere gin­gen die kan­tonalen Gerichte von einem schw­eren Ver­schulden der Arbeit­ge­berin aus (E. 5.2).

Die zweite Instanz begrün­dete die Hal­bierung der Entschädi­gung einzig damit, der Arbeit­nehmer habe ein «sehr hohes Einkom­men» erzielt (E. 5.2). Das Bun­des­gericht hielt dazu fest, die Vorin­stanz habe dem Kri­teri­um der finanziellen Sit­u­a­tion des Arbeit­nehmers ein zu gross­es Gewicht zugemessen, obwohl dieses Kri­teri­um im vor­liegen­den Fall nur mar­ginale Bedeu­tung haben könne. Dadurch habe die Vorin­stanz ihr gross­es Ermessen bei der Bemes­sung der Entschädi­gung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR über­schrit­ten (E. 5.4).