Im Urteil 4A_173/2018 und 4A_179/2018 vom 29. Januar 2019 ging es unter anderem um die Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung eines CEO.
Das erstinstanzliche Gericht beurteilte die fristlose Entlassung als ungerechtfertigt und sprach dem Arbeitnehmer unter anderem eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zu (rund CHF 300’000). Die dagegen erhobene Berufung der Arbeitgeberin hiess das kantonale Gericht teilweise gut und halbierte die Entschädigung auf drei Monatslöhne. Dabei stützte sich die Rechtsmittelinstanz vor allem auf das Argument ab, der Arbeitnehmer verfüge über ein «sehr hohes Einkommen», was eine Halbierung der Entschädigung rechtfertige. Das Bundesgericht hiess die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Arbeitnehmers gut und bestätigte die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von sechs Monatslöhnen (E. 5.6).
Das Bundesgericht fasste die relevanten Kriterien für die Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zusammen: Relevant sind insbesondere die Schwere des Verschuldens der Arbeitgeberin, das Ausmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer sowie die Art der Mitteilung der Kündigung. Ebenfalls Berücksichtigung finden die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Entlassenen, seine soziale Situation, ein allfälliges Mitverschulden sowie die finanziellen Auswirkungen der Kündigung. Bei den finanziellen Auswirkungen der Kündigung sei sowohl die finanzielle Situation der Arbeitgeberin wie auch diejenige des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (zum Ganzen E. 5.1).
Das Bundesgericht erwog weiter, das Kriterium des «sehr hohen Einkommens» des Arbeitnehmers stamme aus seiner Bonusrechtsprechung. Dort sei das Kriterium für die Frage relevant, ab welcher Schwelle die Umdeutung eines freiwilligen Bonus wegen fehlender Akzessorietät ausgeschlossen ist. Auf die Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR habe dagegen das Kriterium des «sehr hohen Einkommens» nur indirekt eine Auswirkung. Die Höhe der Entschädigung werde basierend auf dem Monatslohn des Arbeitnehmers berechnet, wobei die Höhe des Lohns davon abhängen kann, ob ein Bonus in einen variablen Lohnbestandteil umqualifiziert wird (E. 5.3.1).
Aus der Kasuistik ergebe sich gemäss Bundesgericht bei schwerem Verschulden der Arbeitgeberin oft eine Entschädigung in der Höhe von vier bis sechs Monatslöhnen (E. 5.1). Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass die beiden Vorinstanzen die Gesamtheit der Kriterien für die Bemessung der Entschädigung im Wesentlichen gleich beurteilt hätten. Insbesondere gingen die kantonalen Gerichte von einem schweren Verschulden der Arbeitgeberin aus (E. 5.2).
Die zweite Instanz begründete die Halbierung der Entschädigung einzig damit, der Arbeitnehmer habe ein «sehr hohes Einkommen» erzielt (E. 5.2). Das Bundesgericht hielt dazu fest, die Vorinstanz habe dem Kriterium der finanziellen Situation des Arbeitnehmers ein zu grosses Gewicht zugemessen, obwohl dieses Kriterium im vorliegenden Fall nur marginale Bedeutung haben könne. Dadurch habe die Vorinstanz ihr grosses Ermessen bei der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR überschritten (E. 5.4).