Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 (6B_891/2010) einen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB bestätigt. Der Beschwerdeführer, ein Jäger, hatte dem damaligen Lehrer seines Sohnes telefonisch mitgeteilt, “er bzw. jemand” werde mit dem Gewehr in der Schule erscheinen und alle „umlegen“ bzw. „ummähen“, weil dieser seinen Sohn einer leichten Sachbeschädigung beschuldigt sowie dabei gepackt und gegen eine Wand gedrückt habe. Der betroffene Lehrer und zwei weitere Lehrpersonen fühlten sich durch die Äusserung des Beschwerdeführers bedroht, weshalb u.a. Unterrichtsstunden ausfielen und besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden.
Eine solche Behinderung des allgemeinen Schulbetriebs ist eine Behinderung einer Amtshandlung im Sinne des objektiven Tatbestands, so das Bundesgericht:
3.2 […] Durch die Drohung des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Ansicht nicht nur die Lehrpersonen erschreckt worden, vielmehr hat dadurch nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch der Unterricht gelitten. Der Schulunterricht ist dabei nicht als eine abstrakte Handlung, sondern als Vielzahl konkreter Einzellektionen zu verstehen. Die Drohung behinderte mit anderen Worten sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen.
Auch den subjektiven Tatbestand sieht das Bundesgericht als erfüllt an, weil der als impulsiv geltende Beschwerdeführer offensichtlich habe damit rechnen müssen, dass seine Vorwürfe von dem Lehrer als Drohung aufgefasst würden.
3.3 […] Da sich die Drohung gegen Leib und Leben aller in der Schule anwesenden Personen gerichtet hat, schloss [die Vorinstanz], dass der Beschwerdeführer im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest eine Behinderung des Unterrichts in Kauf genommen hat. Daran ändert richtigerweise nichts, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur das Ziel verfolgte, [den Lehrer] für die besonderen Bedürfnisse seines Sohnes zu sensibilisieren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünden berechtigte Zweifel an der eventualvorsätzlichen Behinderung des Schulunterrichts, weshalb die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt werde, geht somit fehl.