Im Urteil 6B_1031–1035/2010 vom 1. Juni 2011 äussert sich das Bundesgericht zur Vollstreckungsbegünstigung durch Behördenmitglieder oder Beamte sowie zum erforderlichen (Eventual-)Vorsatz und einer möglichen Rechtfertigung wegen Notstands in einem Fall mit ungewöhnlichem Sachverhalt.
Nachdem er vier Mal den Feuerwehrübungen unentschuldigt ferngeblieben war, wurde X vom zuständigen Gemeinderat zu einer Busse verurteilt. In der zweiten Mahnung wurde er darauf hingewiesen, dass ihm bei Nichtbezahlung der Wasserzufluss gesperrt werden könne. X rief daraufhin die Gemeindeammännin an und teilte mit, dass er nicht zur Zahlung gewillt sei und „nicht wie andere nur reden oder eine Show abziehen, sondern gleich diesen Saustall in der Gemeinde aufräumen werde“. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung wurden (verbotene) Waffen und gefährliche Gegenstände gefunden. Kurz darauf beschloss der fünfköpfige Gemeinderat, dass „aufgrund der besonderen Vorkommnisse die Bussenausfällung annulliert“ wird. Die Beschwerden gegen die deshalb ausgesprochenen Strafen wegen Begünstigung wies das Bundesgericht ab (vereinigte Verfahren).
Die fünf Beschwerdeführer brachten vor, es liege keine Vollstreckungsbegünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB vor, wenn vom Vollzug einer Busse abgesehen werde. Das Bundesgericht ist anderer Auffassung:
2.2 […] Eine sog. Vollstreckungsbegünstigung kann nicht nur durch Übernahme der Strafe, namentlich durch Verbüssung einer Freiheitsstrafe durch eine andere Person als den Verurteilten, begangen werden, sondern auch etwa dadurch, dass die für den Vollzug der Sanktion zuständigen Behördenmitglieder oder Beamten vom Vollzug der rechtmässig ausgefällten Strafe absehen. […]
Zudem rügten die Beschwerdeführer, dass es am Vorsatz fehle, weil ihnen nicht bewusst gewesen sei, durch ihr Verhalten eine Begünstigung zu begehen, und weil sie bloss Tatmittler bzw. willenlose Werkzeuge in der Hand von X gewesen seien und aufgrund der von diesem geäusserten schweren Drohung gar nicht nach ihrem freien Willen gehandelt hätten. Diese Argumentation wird vom Bundesgericht nicht geteilt:
2.4.1 […] Nicht zum Vorsatz gehört die Kenntnis der Strafbarkeit (BGE 107 IV 205 E. 3). Ebenfalls nicht zum Vorsatz gehört grundsätzlich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 115 IV 219 E. 4 mit Hinweisen). Wer sein Verhalten irrtümlich für rechtmässig hält, erliegt allenfalls einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit (Art. 21 StGB), welcher den Vorsatz nicht berührt.
2.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in Anbetracht der von X geäusserten Drohung nicht gemäss ihrem freien Willen gehandelt, berührt den Vorsatz nicht. Vorsatz setzt nicht voraus, dass der Täter seinen Willen frei gebildet und betätigt hat. Diesbezügliche Einschränkungen können allenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass sie mangels eines freien Willens bloss willenlose Werkzeuge in der Hand von Z gewesen seien […].
Der Einwand der Beschwerdeführer, im Übrigen liege ein rechtfertigender Notstand vor, wird vom Bundesgericht ebenfalls zurückgewiesen:
3.2.2 Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Wohl war die Annullierung der Busse das einfachste und sicherste Mittel, um die Gefahr endgültig abzuwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gefahr nicht auch anders hätte abgewendet werden können. Die in der zweiten Mahnung […] enthaltene Ankündigung, bei Nichtbezahlung der Busse werde eine Sperrung des Wasserzuflusses geprüft, war unstreitig unzulässig […]. Die Sperrung des Wasserzuflusses kann gemäss dem massgebenden Reglement der Gemeinde bei Verzug mit der Zahlung des Wasserzinses in Betracht kommen, offensichtlich aber nicht im Falle der Nichtbezahlung einer Busse, beispielsweise wegen unentschuldigten Fernbleibens von Feuerwehrübungen. […] Es hätte nahe gelegen, die Ankündigung einer allfälligen Sperrung des Wasserzuflusses schriftlich zurückzunehmen und gegenüber X klarzustellen, dass die Nichtbezahlung der Busse nicht mit einer solchen Massnahme geahndet werden kann. […]
Schliesslich haben die Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten, dass sie sich nicht zum Strafmass äussern, weil sie Freispruch beantragen, und nicht geltend gemacht, dass die Strafe zu hoch bzw. das Vorliegen von Strafmilderungsgründen zu Unrecht verneint worden sei:
4. […] Daher ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob den Beschwerdeführern allenfalls der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 3 StGB hätte zugebilligt werden müssen, wonach das Gericht die Strafe mildert, wenn der Täter unter dem Eindruck einer schweren Drohung gehandelt hat. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch gilt dies nur im Rahmen der in der Beschwerde gestellten Begehren. Wird allein der Schuldspruch angefochten, so hat das Bundesgericht im Falle von dessen Bestätigung nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion vor Bundesrecht standhält.