Die in Art. 66 StGB geregelte Friedensbürgschaft ist bis anhin nur in einem BGE behandelt worden (BGE 71 IV 72 E. 2). Nun hat sich das Bundesgericht in dem ebenfalls für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 6B_118/2011 vom 11. Juli 2011 erneut mit dieser präventiven Massnahme auseinandergesetzt. Dabei hat es die bisher ungeklärte Frage behandelt, ob der Drohende tatsächlich die Absicht haben muss, die Tat auszuführen. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass nicht auf den Verwirklichungswillen des Täters, sondern auf den Empfängerhorizont beim Opfer abzustellen ist.
Einleitend erläutert das Bundesgericht die Voraussetzungen und den Regelungszweck von Art. 66 StGB:
2.3 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten (Art. 66 Abs. 1 StGB). Der Richter wird hierbei nicht von Amtes wegen tätig, sondern auf Antrag der bedrohten Person. Auch bei einem entsprechenden Antrag steht es im richterlichen Ermessen, eine Friedensbürgschaft auszusprechen.
2.4 Der von der Friedensbürgschaft bezweckte Schutz ist auf Verhältnisse zugeschnitten, in denen der potentielle Täter und sein Opfer […] durch die Zugehörigkeit zur gleichen überschaubaren sozialen Gruppe miteinander verbunden sind (Urteil 6B_10/2008 vom 15. April 2008 E. 1.4 mit Hinweisen).
Anschliessend hält es fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Drohung keine strafrechtlich relevante Drohung im Sinne von Art. 180 StGB voraussetzt:
2.5 […] Genügend ist jede Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Drohende sie verwirklichen werde. Art. 66 StGB setzt auch nicht voraus, dass die Drohung ausdrücklich und gegenüber dem Bedrohten geäussert wurde (BGE 71 IV 72 E. 2).
Das Bundesgericht hatte bisher offengelassen, ob der Drohende tatsächlich die Absicht haben muss, die Tat auszuführen. Nunmehr bestätigt es die Auffassung im Schrifttum, dass die Drohung unabhängig des konkreten Verwirklichungswillens zumindest als ernstgemeint erscheinen soll:
2.6 Es erscheint sachgerecht, unabhängig vom konkreten Verwirklichungswillen auf die Wirkung der Drohung gegenüber dem Drohungsempfänger abzustellen, analog dem Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB. Tathandlung bildet dort, den Empfänger der Drohung in Schrecken oder Angst zu versetzen. Der Täter muss nicht die Absicht haben, die Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen […]. Höhere Anforderungen an die Verwirklichungsabsicht der Drohung im Rahmen der Friedensbürgschaft sind nicht angezeigt.
2.7 Der Bedrohte muss eine ernste, naheliegende Besorgnis haben, dass die angedrohte Straftat verwirklicht wird, was der französische Gesetzestext zum Ausdruck bringt („S’il y a lieu de craindre“). Dem zuständigen Richter kommt für die Beurteilung der Verwirklichungschancen der Drohung ein grosser Ermessensspielraum zu, wobei er die gesamten Umstände im konkreten Fall zu berücksichtigen hat (Urteil 1P.86/1999 vom 5. Juli 1999 E. 2c […]).
Die Beschwerde wurde abgewiesen – wie auch die Beschwerde der Beschwerdegegnerin, die auch vor das Bundesgericht gelangte (Urteil 6B_190/2011 ebenfalls vom 11. Juli 2011, nicht zur amtlichen Publikation vorgesehen; siehe auch unseren Beitrag hierzu).