Im bundesgerichtlichen Urteil 6B_190/2011 vom 11. Juli 2011 geht es um die Frage, wie eine Drohung ausgestaltet sein muss, um eine Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB anordnen zu können. Die Beschwerdeführerin richtete sich gegen eine nicht angeordnete Friedensbürgschaft im Zusammenhang mit der Drohung des Beschwerdegegners, Intimbilder und Filme von ihr zu veröffentlichen, Dritten zu zeigen oder ins Internet zu stellen. Im Gegensatz zur herrschenden Lehre hält das Bundesgericht in dem Urteil fest, dass die Errichtung einer Friedensbürgschaft nur bei Verbrechen oder Vergehen und nicht auch bei Übertretungen zulässig ist.
Das Bundesgericht fasst eingangs die Ansicht im Schrifttum zusammen:
2.4.4 Die Mehrheitsmeinung stützt sich auf Art. 104 StGB, wonach die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches mit den nachfolgenden Änderungen (Art. 105–109 StGB) auch für Übertretungen gelten. Da Art. 105 Abs. 3 StGB die Friedensbürgschaft nicht als Ausnahme erwähne, finde diese e contrario auch bei angedrohten Übertretungen Anwendung. Diese Auffassung ist abzulehnen.
Daraufhin begründet das Gericht seine gegenteilige Aufassung:
2.4.5 Die in Art. 105 Abs. 3 StGB aufgelisteten Massnahmen, die entgegen der generellen Verweisungsnorm in Art. 104 StGB nicht auf Übertretungen anwendbar sind, können nicht als abschliessend zu betrachtet werden. In der bundesrätlichen Botschaft und den parlamentarischen Beratungen (AB S 1999, S. 1136 sowie AB N 2001, S. 602) wurde die Frage der Anwendbarkeit der Friedensbürgschaft auf Übertretungen nicht thematisiert, so dass kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Aus der Nichterwähnung der Friedensbürgschaft in Art. 105 Abs. 3 StGB kann entsprechend nichts gewonnen werden. Wie das Bundesgericht in anderem Zusammenhang festgehalten hat, erscheint es ohnehin problematisch, aus unerwähnt gebliebenen Vorschriften rechtliche Schlüsse abzuleiten (Urteil 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6).
2.4.6 Darüber hinaus gebieten Sinn und Zweck der Friedensbürgschaft, diese präventive Massnahme — wie aus dem Gesetzestext ausdrücklich hervorgeht — auf Verbrechen und Vergehen zu beschränken. Bei Übertretungen wären Friedensbürgschaften regelmässig unverhältnismässig […]. Obwohl mit der Höhe der zu zahlenden Friedensbürgschaft der Verhältnismässigkeit in gewissem Grad Rechnung getragen werden könnte, verbietet sich diese Massnahme bei Bagatellfällen, da dem zu zahlenden Geldbetrag diesfalls jegliche Wirksamkeit abginge.
Die Beschwerde wurde abgewiesen – wie auch das Rechtsmittel des Beschwerdegegners, dem das Bundesgericht mit dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 6B_118/2011 vom 11. Juli 2011 eine Absage erteilte (siehe auch unseren Beitrag hierzu).