Ein öffentlich-rechtlich Angestellter in der Logistikbasis der Armee war seit dem 1. Oktober 2006 für den Unterhalt eines Schiessplatzes zuständig. Zu seinen Aufgaben gehörte, morgens den Platz für die Truppen bereitzustellen und am Abend von dieser wieder zu übernehmen. Der Angestellte wurde fristlos entlassen, nachdem er über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren die von der Truppe zurückgelassene Messingmunitionshülsen einsammelte, im Schützenhaus lagerte und von Zeit zu Zeit ohne Wissen der Arbeitgeberin an Dritte verkaufte. Der Platzwart erwirtschaftete auf diese Weise insgesamt CHF 13’940 (BGer. 8C_501/2013 vom 18. November 2013, E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, dass das Fehlverhalten nicht derart schwer war, dass damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten war und deshalb eine fristlose Kündigung gerechtfertigt war (E. 3.3). Das Bundesgericht hingegen schützte die fristlose Kündigung (E. 3.4):
“Selbst wenn der Beschwerdegegner von den Vorgesetzten nicht
speziell zur Vorgehensweise bei von der Truppe liegen gelassenen Hülsen
instruiert worden sein sollte, musste ihm als seit Jahren mit der
Bereitstellung und dem Unterhalt der Schiessplatzes (mit-) betrauter
Person auch ohne spezielle Weisung von vorgesetzter Stelle klar sein,
dass von den Truppen nicht ordnungsgemäss zusammengeräumte Hülsen im
Eigentum der Eidgenossenschaft als Arbeitgeberin blieben. Ebenso musste
er wissen, dass der private Verkauf derselben durch ihn insbesondere
auch mit Blick auf den zwar an die Angehörigen der Armee gerichteten,
ihm aufgrund seiner Tätigkeit aber ohne weiteres vertraut sein müssenden
Munitionsbefehl, welcher das Beiseiteschaffen von Hülsen oder die
Veräusserung derselben unter Strafandrohung ausdrücklich verbietet,
einem schweren Verstoss gegen die Berufspflichten gleichkommen würde.
Eines speziell an ihn oder seine Berufsgattung gerichteten Reglementes
oder Befehls dazu bedurfte es nicht.
Auch mag es durchaus sein, dass
private Personen öfters leere Hülsen mit nach Hause genommen haben und
nehmen oder die Truppen den Platz nicht stets ordnungsgemäss abends
aufgeräumt haben. Für ihn als Angestellten musste es aber so oder anders
klar sein, dass die Hülsen weder ihm gehörten noch (ohne ausdrückliche
Zustimmung der Arbeitgeberin) veräussert, geschweige denn die damit
erzielten Erlöse einbehalten werden durften. Insbesondere durfte er auch
nicht aus dem behaupteten Umstand, dass Vorgesetzte vom Sammeln und
Lagern der Hülsen durch ihn Kenntnis gehabt haben sollen, auf eine
Duldung oder Zustimmung einer Veräusserung zur persönlichen
Einkommensaufbesserung schliessen.
Dass Vorgesetzte des
Beschwerdegegners den Verkauf der Hülsen duldeten oder ihm gar
zustimmten, geht im Übrigen aus den Akten nicht hervor und ist denn auch
nicht zu vermuten. Zwischen dem Sammeln und Lagern von Eigentum der
Arbeitgeberin in deren Herrschaftsbereich und dem privaten Veräussern
dieser Gegenstände besteht ein erheblicher Unterschied.
Die
Arbeitgeberin hat denn auch nicht das Sammeln und Lagern der Hülsen als
schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet, sondern deren über einen
längeren Zeitraum wiederholt erfolgte Veräusserung zu eigenen Gunsten.
Wenn die Vorgesetzten ihm aufgrund der langjährigen, weitestgehend
tadellosen Tätigkeit ein gewisses Vertrauen entgegengebracht hatten,
nicht sämtliche Schritte von ihm besonders kontrolliert haben und
insbesondere auch nicht näher das (in der Art und Weise möglicherweise
den internen Vorschriften nicht gänzlich entsprechende) Sammeln und
Lagern der Hülsen in einer im Schützenhaus angeblich gut sichtbar
angebrachten Tonne gerügt bzw. hinterfragt haben, lässt dies sein
Fehlverhalten nicht minder schwer erscheinen: Das Sammeln und
Zwischenlagern in der vorgelegenen Form konnte aus rein praktischer
Sicht durchaus als mehr oder weniger taugliches Vorgehen betrachtet
werden, ohne dass deswegen ein späteres, konzentriertes Zuführen an die
zuständige Stelle damit ausgeschlossen worden wäre.
Es kann gegenteils
argumentiert werden, der Bruch des durch die jahrelange Zusammenarbeit
aufgebauten Vertrauensverhältnisses, welches ein selbstständiges Sammeln
in der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Art und Weise im Vertrauen
auf deren spätere ordnungsgemässe Rückführung erst ermöglicht hatte, sei
dadurch umso grösser. Er missbrauchte dadurch das in ihn gesetzte
Vertrauen wiederholt und in schwerwiegender Weise. Damit war dem
bisherigen Vertrauensverhältnis die künftige Basis nicht nur subjektiv,
sondern auch objektiv nachhaltig und in schwerwiegender Weise und
irreparabel entzogen, was eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses als
unzumutbar erscheinen liess.
Ob diese Vorfälle auch zu einer
strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdegegners führen werden oder
nicht — gegen den Strafbefehl vom 22. Mai 2013 hatte er Einsprache
erhoben -, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. War die fristlos
ausgesprochene Kündigung nach dem Gesagten gerechtfertigt, führt dies
zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.”