Ein Sportlehrer wurde mit Vorwürfen einer weiblichen Schülerin konfrontiert (anzügliche und sarkastische Bemerkungen, Kommentare und Sprüche; ungefragtes Filmen im Sportunterricht). Die Schulleitung ging mit dem Sportlehrer eine schriftliche Vereinbarung ein, die insbesondere das Verhalten gegenüber weiblichen Schülerinnen im Sportunterricht zum Gegenstand hatte. Wenige Monate nach Unterzeichnung der schriftlichen Vereinbarung erteilte der Sportlehrer eine Lektion, die er mit seinem privaten Smartphone filmte. Die Schulklasse beanstandete das Verhalten des Lehrers (Filmen ohne Einverständnis, Anstarren des Busens, Sprüche klopfen). Nachdem der Sportlehrer die Vorwürfe am 31. Oktober 2011 gegenüber der Schulleitung bestritten hatte, legte diese auch in Anbetracht der früheren Vorwürfe dar, für sie komme nur eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Frage. Denkbar sei die Gewährung einer Sozialfrist bis längstens Ende Januar 2012. Die Schulleitung gewährte dem Lehrer eine Bedenkfrist von vier Tagen, sich dazu zu äussern. Nach Ablauf der viertägigen Frist teilte der Lehrer mit, er lehne eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab, worauf die Schulleitung noch am gleichen Tag schriftlich die fristlose Kündigung aussprach (Urteil 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 5.3).
Der Lehrer erhob Beschwerde gegen die fristlose Kündigung, die aber vom Bildungs- und Kulturdepartement Obwalden und vom Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Lehrers ebenfalls ab. Der Lehrer bestritt insbesondere das Vorliegen eines wichtigen Grundes und machte geltend, die Gewährung einer Sozialfrist schliesse eine fristlose Kündigung aus (E. 4).
Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen eines wichtigen Grundes und hielt fest, der Lehre habe ein unprofessionelles Gender-Verhalten gezeigt. Nachdem er nur wenige Monate vor dem Vorfall, der zur Kündigung geführt hatte, bereits mit schriftlicher Vereinbarung verwarnt worden war, lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung grundsätzlich vor (E. 6).
Zu prüfen blieb, ob Sozialfristen bei einer ausserordentlichen Kündigung im öffentlichen Personalrecht zulässig sind. Das Bundesgericht konnte sich bisher nur zur Zulässigkeit von Sozialfristen bei der Auflösung privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse äussern. Für das Zivilrecht hatte es entschieden, die Gewährung einer Sozialfrist sei zulässig, wenn die Frist nicht gleich lang wie die der ordentlichen Kündigung ist und in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers liegt (E. 7.2; Urteil 4C.174/2003 vom 27. Oktober 2003, E. 3.2.1).
Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit von Sozialfristen und beendete damit einen Lehrstreit (E. 7.3 und 7.4). Die Sozialfrist darf jedoch auch im öffentlichen Personalrecht nicht die Länge der ordentlichen Kündigungsfrist erreichen (E. 7.5) und die Gewährung der Frist darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen. Ein Verstoss gegen das öffentliche Interesse würde bejaht, wenn die Gewährung der Sozialfrist nur dazu diente, die Vorgänge, welche zur fristlosen Kündigung geführt haben und die auch den Arbeitgeber in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen, der öffentlichen Meinungsbildung und Kritik durch Schweigen zu entziehen. Eine Sozialfrist wäre auch dann unzulässig, wenn von der Weiterbeschäftigung eine erhebliche Gefährdung Dritter oder des Gemeinwohls ausginge oder ein rechtskonformes staatliches Handeln nicht mehr sichergestellt wäre (vgl. zum Ganzen E. 7.5.2)