8C_340/2014: Zulässigkeit von Sozialfristen bei ausserordentlicher Kündigung bejaht (amtl. Publ.)

Ein Sportlehrer wurde mit Vor­wür­fen ein­er weib­lichen Schü­lerin kon­fron­tiert (anzügliche und sarkastis­che Bemerkun­gen, Kom­mentare und Sprüche; unge­fragtes Fil­men im Sportun­ter­richt). Die Schulleitung ging mit dem Sportlehrer eine schriftliche Vere­in­barung ein, die ins­beson­dere das Ver­hal­ten gegenüber weib­lichen Schü­lerin­nen im Sportun­ter­richt zum Gegen­stand hat­te. Wenige Monate nach Unterze­ich­nung der schriftlichen Vere­in­barung erteilte der Sportlehrer eine Lek­tion, die er mit seinem pri­vat­en Smart­phone filmte. Die Schulk­lasse bean­standete das Ver­hal­ten des Lehrers (Fil­men ohne Ein­ver­ständ­nis, Anstar­ren des Busens, Sprüche klopfen). Nach­dem der Sportlehrer die Vor­würfe am 31. Okto­ber 2011 gegenüber der Schulleitung bestrit­ten hat­te, legte diese auch in Anbe­tra­cht der früheren Vor­würfe dar, für sie komme nur eine Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es in Frage. Denkbar sei die Gewährung ein­er Sozial­frist bis läng­stens Ende Jan­u­ar 2012. Die Schulleitung gewährte dem Lehrer eine Bedenk­frist von vier Tagen, sich dazu zu äussern. Nach Ablauf der viertägi­gen Frist teilte der Lehrer mit, er lehne eine vorzeit­ige Auflö­sung des Arbeitsver­hält­niss­es ab, worauf die Schulleitung noch am gle­ichen Tag schriftlich die frist­lose Kündi­gung aussprach (Urteil 8C_340/2014 vom 15. Okto­ber 2014, E. 5.3).

Der Lehrer erhob Beschw­erde gegen die frist­lose Kündi­gung, die aber vom Bil­dungs- und Kul­tur­de­parte­ment Obwalden und vom Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Obwalden abgewiesen wurde. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde des Lehrers eben­falls ab. Der Lehrer bestritt ins­beson­dere das Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des und machte gel­tend, die Gewährung ein­er Sozial­frist schliesse eine frist­lose Kündi­gung aus (E. 4).

Das Bun­des­gericht bestätigte das Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des und hielt fest, der Lehre habe ein unpro­fes­sionelles Gen­der-Ver­hal­ten gezeigt. Nach­dem er nur wenige Monate vor dem Vor­fall, der zur Kündi­gung geführt hat­te, bere­its mit schriftlich­er Vere­in­barung ver­warnt wor­den war, lagen die Voraus­set­zun­gen für eine frist­lose Kündi­gung grund­sät­zlich vor (E. 6).

Zu prüfen blieb, ob Sozial­fris­ten bei ein­er ausseror­dentlichen Kündi­gung im öffentlichen Per­son­al­recht zuläs­sig sind. Das Bun­des­gericht kon­nte sich bish­er nur zur Zuläs­sigkeit von Sozial­fris­ten bei der Auflö­sung pri­va­trechtlich­er Arbeitsver­hält­nisse äussern. Für das Zivil­recht hat­te es entsch­ieden, die Gewährung ein­er Sozial­frist sei zuläs­sig, wenn die Frist nicht gle­ich lang wie die der ordentlichen Kündi­gung ist und in erster Lin­ie im Inter­esse des Arbeit­nehmers liegt (E. 7.2; Urteil 4C.174/2003 vom 27. Okto­ber 2003, E. 3.2.1).

Das Bun­des­gericht bejahte die Zuläs­sigkeit von Sozial­fris­ten und been­dete damit einen Lehrstre­it (E. 7.3 und 7.4). Die Sozial­frist darf jedoch auch im öffentlichen Per­son­al­recht nicht die Länge der ordentlichen Kündi­gungs­frist erre­ichen (E. 7.5) und die Gewährung der Frist darf dem öffentlichen Inter­esse nicht wider­sprechen. Ein Ver­stoss gegen das öffentliche Inter­esse würde bejaht, wenn die Gewährung der Sozial­frist nur dazu diente, die Vorgänge, welche zur frist­losen Kündi­gung geführt haben und die auch den Arbeit­ge­ber in einem ungün­sti­gen Licht erscheinen lassen, der öffentlichen Mei­n­ungs­bil­dung und Kri­tik durch Schweigen zu entziehen. Eine Sozial­frist wäre auch dann unzuläs­sig, wenn von der Weit­erbeschäf­ti­gung eine erhe­bliche Gefährdung Drit­ter oder des Gemein­wohls aus­gin­ge  oder ein recht­skon­formes staatlich­es Han­deln nicht mehr sichergestellt wäre (vgl. zum Ganzen E. 7.5.2)