8C_827/2012: Absolvierte Ausbildung als Kriterium bei der Lohneinstufung im öffentlichen Personalrecht (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin hat nach dem Abschluss ihrer Aus­bil­dung als Phar­maas­sis­tentin die Polizeis­chule absolviert und anschliessend in den Abteilun­gen für Betäubungsmit­tel und Sex­u­alde­lik­te gear­beit­et. Seit 1994 ist sie als Fam­i­lien­rich­terin an einem Kreis­gericht des Kan­tons St. Gallen mit einem Pen­sum von durch­schnit­tlich 55 % tätig. Von Juli 2003 bis Ende Mai 2009 war sie fest angestellte Fam­i­lien­rich­terin. Für die Amts­dauer 2009 bis 2015 wurde sie wieder gewählt. Die Beschw­erde­führerin hat diverse Aus­bil­dungslehrgänge und Weit­er­bil­dun­gen im Fam­i­lien­recht absolviert, ver­fügt aber nicht über einen juris­tis­chen Studienabschluss.

Anlässlich der Jus­tizre­form 2009 wur­den neue Per­son­al­struk­turen an den Kreis­gericht­en einge­führt, die mit Anpas­sun­gen bei der Besol­dung ver­bun­den waren. Gemäss Art. 26 des Gerichts­ge­set­zes (GerG) ist als haup­tamtlich­es oder fest angestelltes nebe­namtlich­es Mit­glied des Kreis­gericht­es nur wählbar, wer ein juris­tis­ches Studi­um mit dem Lizen­ti­at oder dem Mas­ter einer
schweiz­erischen Hochschule abgeschlossen hat, im Besitz eines
schweiz­erischen Anwaltspatents ist oder über einen anderen Hochschu­la­b­schluss oder Fähigkeit­sausweis ver­fügt, den die
Präsi­dentin oder der Präsi­dent des Kan­ton­s­gericht­es als gleichwertig
anerkan­nt hat (lit. a), und wer über wenig­stens drei Jahre Beruf­ser­fahrung in der Recht­spflege oder Advokatur ver­fügt (lit. b). III. Ziff. 3 des IV. Nach­trags zum GerG bes­timmt überdies, dass für bish­er fest angestellte Richter die Wählbarkeitsvo­raus­set­zun­gen nach Art. 26 GerG nicht gel­ten. Das Kreis­gericht kann bish­erige Fam­i­lien­rich­terin­nen und Fam­i­lien­richter, die wieder als Richter des Kreis­gerichts gewählt wur­den, weit­er­hin als Fam­i­lien­rich­terin­nen und Fam­i­lien­richter einsetzen.

Anlässlich der neuen Besol­dung­sein­rei­hung auf­grund der Jus­tizre­form 2009 stufte das Kan­ton­s­gericht St. Gallen die Beschw­erde­führerin als über­gangsrechtlich fest angestellte Fam­i­lien­rich­terin in die Lohn­klasse A24/8 mit einem Jahres­brut­tolohn von CHF 127’349.30 (Vollpen­sum) ein. Vor der Jus­tizre­form 2009 war sie in den Lohn­klassen A23/3 bis A23/8 mit einem Jahres­brut­tolohn per Ende Mai 2009 von CHF 122’027.10 (Vollpen­sum) eingestuft. Ihr Gesuch um eine höhere Ein­stu­fung lehnte das Kan­ton­s­gericht ab. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons St. Gallen wies ihre öffentlich-rechtliche Klage gegen den Ein­stu­fungsentscheid ab. Auch vor Bun­des­gericht blieb die Beschw­erde­führerin erfol­g­los (BGer. 8C_827/2012 vom 22. April 2013). Ihr Vor­brin­gen, sie sei besol­dungsmäs­sig gle­ich zu behan­deln wie die Rich­terin­nen und Richter mit einem juris­tis­chen Stu­di­en­ab­schluss, drang nicht durch:

5.3 Zu prüfen ist vor­ab eine Ver­let­zung des Rechtsgleichheitsgebots:

[…]
5.3.2 Dass die absolvierte Aus­bil­dung bei der
Lohne­in­stu­fung ein­er Rich­terin oder eines Richters als sachgerechtes
objek­tives Kri­teri­um zuläs­siger­weise mitzu­berück­sichti­gen ist, kann
nicht ern­sthaft infrage gestellt wer­den. Fällt prax­is­gemäss eine
bun­des­gerichtliche Kor­rek­tur der hier zur Diskus­sion stehenden,
unter­schiedlichen kan­tonalen Lohne­in­stu­fung unter dem Blick­winkel des
Rechts­gle­ich­heits­ge­botes nur dann in Betra­cht, wenn sich die gerügte
Loh­nun­gle­ich­be­hand­lung ger­adezu als willkür­lich erweist, so hält
jeden­falls die unter­schiedliche Ein­stu­fung der Beschw­erde­führerin im
Ver­gle­ich zu den fest angestell­ten Kreis­rich­terin­nen und Kreisrichtern,
welche die Voraus­set­zun­gen gemäss Art. 26 GerG erfüllen, vor dem
Rechts­gle­ich­heits­ge­bot ohne Weit­eres stand. Denn diese
Ungle­ich­be­hand­lung beruht auf der Berück­sich­ti­gung der unterschiedlichen
Aus­bil­dung, näm­lich des Umstandes, dass die Beschw­erde­führerin kein
juris­tis­ches Studi­um oder eine ver­gle­ich­bare Aus­bil­dung absolviert hat
und nicht im Besitz eines schweiz­erischen Anwaltspatentes ist, sowie der
daraus resul­tieren­den beschränk­ten Ein­set­zbarkeit. Bere­its unter dem
bis 30. Mai 2009 gel­tenden Recht waren — wie Botschaft und Entwurf des
Kan­ton­srats­beschlusses über die Genehmi­gung des IX. Nach­trags zur
Besol­dungsverord­nung vom 20. Jan­u­ar 2009 zu ent­nehmen ist — bei der
Besol­dung­sein­rei­hung primär die Vor­bil­dung und Erfahrung berücksichtigt
wor­den und dementsprechend Fam­i­lien­rich­terin­nen und Fam­i­lien­richter ohne
juris­tis­ches Hochschul­studi­um in den Lohn­klassen A23 bis A26 sowie
Rich­terin­nen und Richter mit Hochschul­studi­um in den Klassen A28 und A29
eingestuft wor­den. Die in Art. 26 GerG sta­tu­ierten Wahlvoraussetzungen
für haup­tamtliche oder fest angestellte nebe­namtliche Mit­glieder des
Kreis­gerichts wur­den — wie aus der Botschaft der Regierung zum IV.
Nach­trag zum Gerichts­ge­setz vom 19. Dezem­ber 2006 her­vorge­ht — im Rahmen
der Jus­tizre­form 2009 zur Qual­itätssicherung einge­führt, indem auf
diese Weise sichergestellt wer­den sollte, dass bei den Mit­gliedern des
Kreis­gerichts durch­wegs juris­tis­che Fachkom­pe­tenz vorhan­den ist. Mit
Aus­nahme der bish­eri­gen Laien­rich­terin­nen und Laien­richter, welche
gemäss Über­gangs­bes­tim­mung weit­er­hin auch ohne juristischen
Hochschu­la­b­schluss fest angestellt wer­den kön­nen, solle es in Zukunft
nicht mehr möglich sei, neu gewählten Laien in der Prax­is die für die
Tätigkeit als Fam­i­lien­rich­terin oder Fam­i­lien­richter erforderlichen
Ken­nt­nisse von Grund auf zu ver­mit­teln. Entsprechend der
vorgeschriebe­nen Aus­bil­dung und Erfahrung sollen fest angestellte
Rich­terin­nen und Richter gemäss Art. 33 GerG alle richterlichen
Funk­tio­nen auss­er das Amt des Kreis­gericht­spräsi­den­ten ausüben können.
Die vom Kan­ton­srat ver­ab­schiedete Voraus­set­zung eines bestimmten
formellen Aus­bil­dungsniveaus mit­samt Beruf­ser­fahrung sowie die
Durch­läs­sigkeit aller Richter­funk­tio­nen wirkt sich gemäss Botschaft und
Entwurf des Kan­ton­srats­beschlusses über die Genehmi­gung des IX.
Nach­trags zur Besol­dungsverord­nung vom 20. Jan­u­ar 2009 in einer
besol­dungsmäs­si­gen Besser­stel­lung der fest angestell­ten Rich­terin­nen und
Richter durch Ein­rei­hung in die Besol­dungsklassen A28 bis A33 aus. Dass
diese besol­dungsmäs­sige Ein­rei­hung nur für Kreis­rich­terin­nen und
Kreis­richter gilt, welche die Voraus­set­zun­gen nach Art. 26 GerG
erfüllen, ergibt sich unmissver­ständlich aus Fuss­note 10 zu
“Kreis­richter” und “Kreis­rich­terin” im Text des IX. Nach­trags zur
Besol­dungsverord­nung vom 20. Jan­u­ar 2009. Ent­ge­gen den Aus­führun­gen der
Beschw­erde­führerin ist diese Fuss­note nicht der einzige Hin­weis auf die
gewollte Ungle­ich­be­hand­lung der Rich­terin­nen und Richter nach Art. 26
GerG und den über­gangsrechtlich angestell­ten Rich­terin­nen und Richter.
Vielmehr lässt sich auch dem Pro­tokoll der Regierung des Kan­tons St.
Gallen zum IX. Nach­trag zur Besol­dungsverord­nung vom 20. Jan­u­ar 2009
aus­drück­lich ent­nehmen, dass sich die Besol­dung­sein­rei­hung der
Kreis­rich­terin­nen und Kreis­richter am voraus­ge­set­zten formellen
Aus­bil­dungsniveau ver­bun­den mit entsprechen­der Beruf­ser­fahrung richte
und dass aus der im IV. Nach­trag zum Gerichts­ge­setz übergangsrechtlich
vorge­se­henen Möglichkeit der Fes­tanstel­lung von bish­eri­gen Richterinnen
und Richtern, welche die Anstel­lungsvo­raus­set­zun­gen gemäss Art. 26 GerG
nicht erfüllen, besol­dungsmäs­sig nichts abgeleit­et wer­den könne. Im
Schreiben des Kan­ton­s­gerichts St. Gallen betr­e­f­fend Besoldungseinreihung
der Kreis­rich­terin­nen und Kreis­richter vom 18. Novem­ber 2009 wurde
sodann aus­ge­führt, die über­gangsrechtlich fest angestellten
Fam­i­lien­richter und Fam­i­lien­rich­terin­nen soll­ten im Rah­men einer
ausseror­dentlichen Spanne eben­falls befördert wer­den. Das Kantonsgericht
zusam­men mit dem Per­son­alamt sei jedoch nach wie vor der Auffassung,
dass sich eine Dif­feren­zierung zur Richter­schaft, welche die Bedingungen
zur Ein­rei­hung ab der Besol­dungsklasse A28 erfüllen müsse, weiterhin
recht­fer­ti­gen lasse.
5.3.3 Zusam­men­fassend ergibt sich die
unter­schiedliche Ein­stu­fung von Fam­i­lien­rich­terin­nen und
Fam­i­lien­richtern, die lediglich auf­grund ein­er Über­gangs­bes­tim­mung noch
als fest angestelltes richter­lich­es Mit­glied des Kreis­gerichts amten
kön­nen, und den Kreis­rich­terin­nen und Kreis­richtern, welche die
Anforderun­gen nach Art. 26 GerG erfüllen, sowohl aus dem Wort­laut der
geset­zlichen Bes­tim­mungen als auch aus dem darin vorge­se­henen Sys­tem der
Durch­läs­sigkeit. Wenn die Vorin­stanz die fehlende juristische
Aus­bil­dung der Beschw­erde­führerin und somit die Nichter­fül­lung der
Wählbarkeitsvo­raus­set­zun­gen nach Art. 26 GerG sowie die daraus folgende
beschränk­te Ein­set­zbarkeit als Fam­i­lien­rich­terin als sach­lich haltbare
Gründe für eine unter­schiedliche Ein­stu­fung bejaht, kann darin keine
Bun­desrechtswidrigkeit erblickt wer­den. Dass auch festangestellte
Kreis­rich­terin­nen und Kreis­richter, welche die Anforderun­gen gemäss Art.
26 GerG erfüllen, lediglich als Fam­i­lien­rich­terin­nen und
Fam­i­lien­richter tätig seien — wie dies die Beschw­erde­führerin geltend
macht -, ver­mag daran nichts zu ändern, wären diese doch dank ihrer
umfassenden juris­tis­chen Aus­bil­dung und Erfahrung auch anderweitig
ein­set­zbar. Nicht gel­tend gemacht wird sodann, dass ein anderweitiger
Ein­satz der juris­tisch aus­ge­bilde­ten Rich­terin­nen und Richter von
vorn­here­in nicht in Betra­cht gezo­gen werde. Schliesslich ist als
weit­eres Kri­teri­um für eine unter­schiedliche Ein­stu­fung nochmals zu
beto­nen, dass eine juris­tis­che Aus­bil­dung von Rich­terin­nen und Richtern
ein­er qual­i­ta­tiv hochste­hen­den richter­lichen Tätigkeit förder­lich ist.
Die lohn­mäs­sige Ungle­ich­be­hand­lung ver­mag sich somit auf objektive
Gründe abzustützen, liegt im Rah­men des weit­en Ermessensspiel­raums der
ein­rei­hen­den Behörde und ver­let­zt daher das Rechtsgleichheitsgebot
nicht.