Die Beschwerdeführerin hat nach dem Abschluss ihrer Ausbildung als Pharmaassistentin die Polizeischule absolviert und anschliessend in den Abteilungen für Betäubungsmittel und Sexualdelikte gearbeitet. Seit 1994 ist sie als Familienrichterin an einem Kreisgericht des Kantons St. Gallen mit einem Pensum von durchschnittlich 55 % tätig. Von Juli 2003 bis Ende Mai 2009 war sie fest angestellte Familienrichterin. Für die Amtsdauer 2009 bis 2015 wurde sie wieder gewählt. Die Beschwerdeführerin hat diverse Ausbildungslehrgänge und Weiterbildungen im Familienrecht absolviert, verfügt aber nicht über einen juristischen Studienabschluss.
Anlässlich der Justizreform 2009 wurden neue Personalstrukturen an den Kreisgerichten eingeführt, die mit Anpassungen bei der Besoldung verbunden waren. Gemäss Art. 26 des Gerichtsgesetzes (GerG) ist als hauptamtliches oder fest angestelltes nebenamtliches Mitglied des Kreisgerichtes nur wählbar, wer ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master einer
schweizerischen Hochschule abgeschlossen hat, im Besitz eines
schweizerischen Anwaltspatents ist oder über einen anderen Hochschulabschluss oder Fähigkeitsausweis verfügt, den die
Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes als gleichwertig
anerkannt hat (lit. a), und wer über wenigstens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtspflege oder Advokatur verfügt (lit. b). III. Ziff. 3 des IV. Nachtrags zum GerG bestimmt überdies, dass für bisher fest angestellte Richter die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 GerG nicht gelten. Das Kreisgericht kann bisherige Familienrichterinnen und Familienrichter, die wieder als Richter des Kreisgerichts gewählt wurden, weiterhin als Familienrichterinnen und Familienrichter einsetzen.
Anlässlich der neuen Besoldungseinreihung aufgrund der Justizreform 2009 stufte das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerdeführerin als übergangsrechtlich fest angestellte Familienrichterin in die Lohnklasse A24/8 mit einem Jahresbruttolohn von CHF 127’349.30 (Vollpensum) ein. Vor der Justizreform 2009 war sie in den Lohnklassen A23/3 bis A23/8 mit einem Jahresbruttolohn per Ende Mai 2009 von CHF 122’027.10 (Vollpensum) eingestuft. Ihr Gesuch um eine höhere Einstufung lehnte das Kantonsgericht ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies ihre öffentlich-rechtliche Klage gegen den Einstufungsentscheid ab. Auch vor Bundesgericht blieb die Beschwerdeführerin erfolglos (BGer. 8C_827/2012 vom 22. April 2013). Ihr Vorbringen, sie sei besoldungsmässig gleich zu behandeln wie die Richterinnen und Richter mit einem juristischen Studienabschluss, drang nicht durch:
5.3 Zu prüfen ist vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots:
[…]
5.3.2 Dass die absolvierte Ausbildung bei der
Lohneinstufung einer Richterin oder eines Richters als sachgerechtes
objektives Kriterium zulässigerweise mitzuberücksichtigen ist, kann
nicht ernsthaft infrage gestellt werden. Fällt praxisgemäss eine
bundesgerichtliche Korrektur der hier zur Diskussion stehenden,
unterschiedlichen kantonalen Lohneinstufung unter dem Blickwinkel des
Rechtsgleichheitsgebotes nur dann in Betracht, wenn sich die gerügte
Lohnungleichbehandlung geradezu als willkürlich erweist, so hält
jedenfalls die unterschiedliche Einstufung der Beschwerdeführerin im
Vergleich zu den fest angestellten Kreisrichterinnen und Kreisrichtern,
welche die Voraussetzungen gemäss Art. 26 GerG erfüllen, vor dem
Rechtsgleichheitsgebot ohne Weiteres stand. Denn diese
Ungleichbehandlung beruht auf der Berücksichtigung der unterschiedlichen
Ausbildung, nämlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein
juristisches Studium oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat
und nicht im Besitz eines schweizerischen Anwaltspatentes ist, sowie der
daraus resultierenden beschränkten Einsetzbarkeit. Bereits unter dem
bis 30. Mai 2009 geltenden Recht waren — wie Botschaft und Entwurf des
Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des IX. Nachtrags zur
Besoldungsverordnung vom 20. Januar 2009 zu entnehmen ist — bei der
Besoldungseinreihung primär die Vorbildung und Erfahrung berücksichtigt
worden und dementsprechend Familienrichterinnen und Familienrichter ohne
juristisches Hochschulstudium in den Lohnklassen A23 bis A26 sowie
Richterinnen und Richter mit Hochschulstudium in den Klassen A28 und A29
eingestuft worden. Die in Art. 26 GerG statuierten Wahlvoraussetzungen
für hauptamtliche oder fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des
Kreisgerichts wurden — wie aus der Botschaft der Regierung zum IV.
Nachtrag zum Gerichtsgesetz vom 19. Dezember 2006 hervorgeht — im Rahmen
der Justizreform 2009 zur Qualitätssicherung eingeführt, indem auf
diese Weise sichergestellt werden sollte, dass bei den Mitgliedern des
Kreisgerichts durchwegs juristische Fachkompetenz vorhanden ist. Mit
Ausnahme der bisherigen Laienrichterinnen und Laienrichter, welche
gemäss Übergangsbestimmung weiterhin auch ohne juristischen
Hochschulabschluss fest angestellt werden können, solle es in Zukunft
nicht mehr möglich sei, neu gewählten Laien in der Praxis die für die
Tätigkeit als Familienrichterin oder Familienrichter erforderlichen
Kenntnisse von Grund auf zu vermitteln. Entsprechend der
vorgeschriebenen Ausbildung und Erfahrung sollen fest angestellte
Richterinnen und Richter gemäss Art. 33 GerG alle richterlichen
Funktionen ausser das Amt des Kreisgerichtspräsidenten ausüben können.
Die vom Kantonsrat verabschiedete Voraussetzung eines bestimmten
formellen Ausbildungsniveaus mitsamt Berufserfahrung sowie die
Durchlässigkeit aller Richterfunktionen wirkt sich gemäss Botschaft und
Entwurf des Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung des IX.
Nachtrags zur Besoldungsverordnung vom 20. Januar 2009 in einer
besoldungsmässigen Besserstellung der fest angestellten Richterinnen und
Richter durch Einreihung in die Besoldungsklassen A28 bis A33 aus. Dass
diese besoldungsmässige Einreihung nur für Kreisrichterinnen und
Kreisrichter gilt, welche die Voraussetzungen nach Art. 26 GerG
erfüllen, ergibt sich unmissverständlich aus Fussnote 10 zu
“Kreisrichter” und “Kreisrichterin” im Text des IX. Nachtrags zur
Besoldungsverordnung vom 20. Januar 2009. Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist diese Fussnote nicht der einzige Hinweis auf die
gewollte Ungleichbehandlung der Richterinnen und Richter nach Art. 26
GerG und den übergangsrechtlich angestellten Richterinnen und Richter.
Vielmehr lässt sich auch dem Protokoll der Regierung des Kantons St.
Gallen zum IX. Nachtrag zur Besoldungsverordnung vom 20. Januar 2009
ausdrücklich entnehmen, dass sich die Besoldungseinreihung der
Kreisrichterinnen und Kreisrichter am vorausgesetzten formellen
Ausbildungsniveau verbunden mit entsprechender Berufserfahrung richte
und dass aus der im IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz übergangsrechtlich
vorgesehenen Möglichkeit der Festanstellung von bisherigen Richterinnen
und Richtern, welche die Anstellungsvoraussetzungen gemäss Art. 26 GerG
nicht erfüllen, besoldungsmässig nichts abgeleitet werden könne. Im
Schreiben des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend Besoldungseinreihung
der Kreisrichterinnen und Kreisrichter vom 18. November 2009 wurde
sodann ausgeführt, die übergangsrechtlich fest angestellten
Familienrichter und Familienrichterinnen sollten im Rahmen einer
ausserordentlichen Spanne ebenfalls befördert werden. Das Kantonsgericht
zusammen mit dem Personalamt sei jedoch nach wie vor der Auffassung,
dass sich eine Differenzierung zur Richterschaft, welche die Bedingungen
zur Einreihung ab der Besoldungsklasse A28 erfüllen müsse, weiterhin
rechtfertigen lasse.
5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich die
unterschiedliche Einstufung von Familienrichterinnen und
Familienrichtern, die lediglich aufgrund einer Übergangsbestimmung noch
als fest angestelltes richterliches Mitglied des Kreisgerichts amten
können, und den Kreisrichterinnen und Kreisrichtern, welche die
Anforderungen nach Art. 26 GerG erfüllen, sowohl aus dem Wortlaut der
gesetzlichen Bestimmungen als auch aus dem darin vorgesehenen System der
Durchlässigkeit. Wenn die Vorinstanz die fehlende juristische
Ausbildung der Beschwerdeführerin und somit die Nichterfüllung der
Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 26 GerG sowie die daraus folgende
beschränkte Einsetzbarkeit als Familienrichterin als sachlich haltbare
Gründe für eine unterschiedliche Einstufung bejaht, kann darin keine
Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden. Dass auch festangestellte
Kreisrichterinnen und Kreisrichter, welche die Anforderungen gemäss Art.
26 GerG erfüllen, lediglich als Familienrichterinnen und
Familienrichter tätig seien — wie dies die Beschwerdeführerin geltend
macht -, vermag daran nichts zu ändern, wären diese doch dank ihrer
umfassenden juristischen Ausbildung und Erfahrung auch anderweitig
einsetzbar. Nicht geltend gemacht wird sodann, dass ein anderweitiger
Einsatz der juristisch ausgebildeten Richterinnen und Richter von
vornherein nicht in Betracht gezogen werde. Schliesslich ist als
weiteres Kriterium für eine unterschiedliche Einstufung nochmals zu
betonen, dass eine juristische Ausbildung von Richterinnen und Richtern
einer qualitativ hochstehenden richterlichen Tätigkeit förderlich ist.
Die lohnmässige Ungleichbehandlung vermag sich somit auf objektive
Gründe abzustützen, liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraums der
einreihenden Behörde und verletzt daher das Rechtsgleichheitsgebot
nicht.