Der Beschwerdeführer ist im Besitze eines amtlich publizierten Urteilsauszug (EMARK 2006/03) der Asylrekurskommission (ARK), welcher ihm vom Bundesverwaltungsgericht ausgehändigt worden ist. Er verlangt darüber hinaus Einsicht in das vollständige Urteil, zumindest in die Zusammensetzung des Spruchkörpers.
Die Vorinstanz hatte dieses Ersuchen unter Verweis auf das Archivierungsreglement beim Bundesverwaltungsgericht (ArchivRegl) sowie den Schutz von Treu und Glauben der damaligen Richter der Asylrekurskommission abgelehnt. Das Bundegericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen (Urteil vom 26. März 2013; amtl. Publ.) und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer das betreffende Urteil unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der damaligen Prozessbeteiligten bekannt zu geben.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 ArchivRegl wird darin die Archivierung der Unterlagen des Bundesverwaltungsgerichts und die Einsichtname in die Unterlagen durch Dritte; Art. 9 ArchivRegl behandelt die Einsicht in Prozessakten während der Schutzfrist.
Zu klären war insbesondere, wie das Archivierungsreglement (ArchivRegl) auszulegen ist und in welchem Verhältnis es zur Bundesverfassung (BV) steht:
3.5 […] Die Justizöffentlichkeit ist für den spezifischen Bereich der Justiz ein spezielles Mittel zur Gewährleistung von Transparenz in der Rechtsprechung und betrifft insoweit nicht das Archivierungsrecht. Von Urteilen kann Kenntnis gegeben werden, ohne gleichzeitig auch Einsicht in die Prozessakten zu gewähren. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme von Urteilen wird verfassungsrechtlich mit Umfang und Grenzen von Art. 30 Abs. 3 BV bestimmt. Somit ist die Einsicht in die Prozessakten von der Kenntnisnahme von Urteilen zu trennen. Es folgt daraus, dass die vorliegende Angelegenheit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel der genannten Verfassungsbestimmung zu beurteilen ist.
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kenntnisnahme des umstrittenen ARK-Urteils, umso mehr als das Urteil nie öffentlich verkündet oder vollständig publiziert worden ist:
3.6 […] Die Kenntnisnahme erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Eingeschlossen ist auch der Spruchkörper. Die mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz verbundene Kontrollfunktion durch die Rechtsgemeinschaft wäre massgeblich beeinträchtigt oder gar illusorisch, wenn die beteiligten Gerichtspersonen unbekannt bleiben könnten. Richter und Richterinnen üben ein öffentliches Amt aus, haben für die von ihnen getragenen Urteile einzustehen und sich allfälliger Kritik – im Rahmen der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz gemäss Art. 191c BV – zu stellen. Zudem kann die rechtmässige Zusammensetzung des Spruchkörpers im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV nur mit dessen Namensnennung nachvollzogen werden.
Das Bundesgericht verwirft die Argumentation des angefochtenen Entscheids, worin auf das Vertrauen der ehemaligen ARK-Richter abgestellt wird, dass ihre Namen entsprechend der damaligen Praxis auch heute nicht bekannt gegeben werden:
3.6 […] Dieses Vertrauen ist im vorliegenden Fall nicht massgeblich. Zum einen war die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 3 BV im Jahre 2005, als das umstrittene Urteil erging, längst in Kraft. Zum andern wird im angefochtenen Entscheid nicht begründet, worin der Vertrauensschutz im Einzelnen denn bestehen soll. […] Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die ARK-Richter nicht mehr zu diesem Urteil stehen sollten und inwiefern sie in ihrem angeblichen Vertrauen auf Anonymität zu schützen wären. Es bestehen somit keine schutzwürdigen Vertrauenspositionen. Der Anspruch auf Urteilsbekanntgabe erstreckt sich damit auch auf die Besetzung des Spruchkörpers der Asylrekurskommission.
Dominique Strebel hat das Urteil auf seinem Blog kurz kommentiert.