Im Entscheid 2C_119/2013 (amtl. Publ.) hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Parteistellung eines Anzeigeerstatters zu äussern. Konkret zu beurteilen war die Parteistellung eines Bankkunden, welcher bei der FINMA eine Anzeige gegen eine Bank eingereicht hatte.
Das Bundesgericht fasste seine Rechtsprechung zur Stellung des Anzeigeerstatters zusammen und hielt folgendes fest: Derjenige, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstatte, erwerbe noch keine Parteistellung; dass er “besonders berührt” sei, genüge für sich alleine nicht; zusätzlich sei ein schutzwürdiges Interesse erforderlich; es gebe keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung verschaffe; wo diese Grenze verlaufe, sei für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen; wegleitend dafür seien namentlich einerseits die Möglichkeit, den angestrebten Erfolg auf einem anderen Weg zu erreichen (z.B. zivil- oder strafrechtlich) und andererseits das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren; im Rahmen der Banken- und Finanzmarktaufsicht reiche es dazu nicht, dass der Anzeiger Anleger oder Kunde bei der betreffenden Bank sei; vielmehr müsse er glaubhaft nachweisen, inwiefern seine Rechte als Anleger konkret verletzt seien und er deshalb ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder einer bestimmten Massnahme habe (vgl. E. 3 mit Verweisen auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht die Parteistellung des anzeigeerstattenden Bankkunden.
Weiter äusserte sich das Bundesgericht zur Rechtsnatur von Forderungen von Bankkunden, zum Schutzzweck der Finanzaufsicht bzw. zum Zusammenspiel zwischen Aufsichtsrecht und Zivilrecht: Der Anzeigeerstatter hatte geltend gemacht, die fragliche Bank habe unrechtmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, woraus sich ein “öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Rückerstattung der ohne Bewilligung entgegengenommen Mittel” ergebe. Das Bundesgericht stellte demgegenüber klar, die Beziehungen zwischen einem Bankkunden und der Bank unterstünden dem Zivilrecht und daraus entstehende Forderungen seien auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, die Finanzmarktaufsicht bezwecke gemäss Art. 7 FINMAG zwar auch den Anleger- bzw. Einlegerschutz, bleibe jedoch eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe; weder könne der Anleger oder Gläubiger aus Art. 31 FINMAG einen Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der FINMA ableiten, noch sei die FINMA befugt, anstelle der Zivilgerichte über zivilrechtliche Ansprüche Dritter gegen die Bank zu entscheiden. Insgesamt kam das Bundesgericht zum Schluss, die aufsichtsrechtliche Tätigkeit verbessere “höchstens die Rahmenbedingungen, um die zivilrechtlichen Forderungen durchzusetzen” (E. 4.2 mit weiteren Ausführungen und Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).