Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2010 (6B_839/2009) eine Beschwerde gutgeheissen, die sich u.a. gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe richtete. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer, nachdem dieser in der ersten Instanz freigesprochen worden war, wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe zu neun Monaten verurteilt.
Das Bundesgericht legte den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (E.1):
P. vertraute Q. drei ihm gehörende Sportwagen zum Verkauf an. Dieser gab den Auftrag dem Beschwerdeführer weiter, was P. akzeptierte. Der Beschwerdeführer verkaufte die drei Sportwagen zu einem Gesamtpreis von Fr. 107’500 […]. Später wurde der Vertrag insofern geändert, als der Beschwerdeführer beauftragt wurde, mit dem Verkaufserlös einen Ferrari 512 BB zu beschaffen. Nicht erstellt ist, ob dieses Fahrzeug aus dem Verkaufserlös tatsächlich erworben wurde. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdeführer bis heute weder den Erlös aus dem Verkauf der drei Sportwagen noch ein Eintausch-/Ersatzfahrzeug herausgegeben oder sonst irgendeine Zahlung an P. geleistet hat.
Hinsichtlich der Wahl der Strafart bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr hält das Bundesgericht fest, dass der Vorinstanz ein Ermessen zustehe:
3.4 […] Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sie konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein.
3.3 […] Im Vordergrund steht dabei […] die Geldstrafe. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1 […]).
Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz laut Bundesgericht im vorliegenden Fall nicht genügt, als sie ausführte, “angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers falle einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht”:
3.5 […] Das Verschulden vermag allerdings für sich alleine nicht die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zu begründen, da dieses bei einer Sanktion bis zu einem Jahr auch mittels Geldstrafe abgegolten werden könnte. Auch die übrigen von der Vorinstanz angeführten Umstände, dass sich der Beschwerdeführer bis heute weigerte, über die für P. getätigten Verkäufe und Käufe abzurechnen und die finanziellen Ausstände zu begleichen sowie der hohe Deliktsbetrag und die erneute Delinquenz zu Beginn der laufenden Probezeit stellen keine Begründungselemente dar, die anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe gebieten. Vielmehr beeinflussen diese Punkte das Strafmass. Die fehlende Begründung fällt umso mehr ins Gewicht, als erstinstanzlich ein Freispruch erfolgte und daher keine Begründung zur Ausfällung einer Freiheitsstrafe erforderlich war.
Schliesslich müsse sich die Vorinstanz, so erwägt das Bundesgericht weiter, im Rahmen der Strafzumessung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen, dass er als alleinerziehender Vater eines siebzehnjährigen Sohnes einer erhöhten Strafempfindlichkeit unterliege. (E. 3.6)