In dem Urteil 6B_165/2011 vom 19. Juli 2007 beschäftigt sich das Bundesgericht mit dem (teil-)bedingten Aufschub des Strafvollzugs und dem Verbot der reformatio in peius. Der Entscheid wird von Konrad Jeker auf seinem Blog strafprozess.ch unter dem Titel „Schwieriges Sanktionenrecht“ zusammengefasst.
Das Bundesgericht hält fest (E. 2.3.4), dass für die Vollzugsfrage nicht auf die sich aus Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammensetzende Gesamtdauer abzustellen ist, sondern die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe vielmehr je für sich zu betrachten sind. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Gericht bereits für die Frage des bedingten oder teilbedingten Vollzugs von Zusatzstrafen bei retrospektiver Konkurrenz. Ist über den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu befinden, haben früher ergangene Geldstrafen daher unberücksichtigt zu bleiben, weil bei der Beurteilung des (teil-)bedingten Vollzugs einer Zusatzstrafe nur gleichartige Grundstrafen in die Berechnung der hypothetischen Gesamtstrafe miteinbezogen werden dürfen.
Weiter heisst es im Urteil (E. 3.3), dass die Vorinstanz gegen das Verschlechterungsverbot verstossen hat, als sie in einem Neubeurteilungsverfahren eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und eine unbedingte Geldstrafe erliess, nachdem zuvor auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und auf eine bedingte Geldstrafe erkannt worden war. Denn die Geldstrafe ist in einem solchen Fall losgelöst und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu beurteilen, was auch für die Frage der reformatio in peius gilt, selbst wenn die Höhe der unbedingten Freiheitsstrafe auf den Entscheid über die Art des Vollzugs der Geldstrafe einen Einfluss hatte.