Mit Urteil vom 13. Dezember 2010 (6B_712/2010) heisst das Bundesgericht eine Beschwerde teilweise gut, die sich gegen die Strafzumessung und ausgefällte Strafart der Vorinstanz richtete (zur Verfahrensgeschichte des bereits einmal vom Bundesgericht entschiedenen Falles siehe auch Urteil 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009). Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass keine Zusatzfreiheits- oder Zusatzgeldstrafe zur zuvor durch Strafbefehl ausgesprochenen gemeinnützigen Arbeit hätte ausgefällt werden dürfen, weil die gemeinnützige Arbeit keine zur Freiheitsstrafe gleichartige Strafe sei. Das Bundesgericht gibt der Beschwerde in diesem Punkt recht, weshalb es das angefochtene Urteil aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung zurückweist.
1.3.4 Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist die gemeinnützige Arbeit keine Unterart der Freiheitsstrafe, sondern bildet eine eigenständige dritte Sanktionsform. Sie ist zur Freiheitsstrafe nicht gleichartig […]. Nach der gesetzlichen Rangordnung kann die gemeinnützige Arbeit entgegen dem diesbezüglich missverständlichen Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (Urteil 6B_312/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.5), während kurze Freiheitsstrafen nur unter den Bedingungen von Art. 41 StGB zulässig sind. Vorausgesetzt wird hierzu unter anderem, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.
Das Obergericht Zürich habe daher das in Art. 49 StGB verankerte Asperationsprinzip und damit Bundesrecht verletzt, indem es eine Zusatzfreiheitsstrafe aussprach zur gemeinnützigen Arbeit, die in dem ein Jahr zuvor ausgestellten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ausgefällt worden war. Diese Vorstrafe müsse für die Bildung einer Zusatzstrafe ausser Betracht fallen; das Asperationsprinzip könne insoweit aufgrund der verschiedenen Strafarten nicht angewendet werden. (E. 1.3.5)