6B_712/2010: Strafzumessung und Strafart; gemeinnützige Arbeit

Mit Urteil vom 13. Dezem­ber 2010 (6B_712/2010) heisst das Bun­des­gericht eine Beschw­erde teil­weise gut, die sich gegen die Strafzumes­sung und aus­ge­fällte Stra­fart der Vorin­stanz richtete (zur Ver­fahrens­geschichte des bere­its ein­mal vom Bun­des­gericht entsch­iede­nen Fall­es siehe auch Urteil 6B_172/2009 vom 29. Okto­ber 2009). Der Beschw­erde­führer machte unter anderem gel­tend, dass keine Zusatzfrei­heits- oder Zusatzgeld­strafe zur zuvor durch Straf­be­fehl aus­ge­sproch­enen gemein­nützi­gen Arbeit hätte aus­ge­fällt wer­den dür­fen, weil die gemein­nützige Arbeit keine zur Frei­heitsstrafe gle­ichar­tige Strafe sei. Das Bun­des­gericht gibt der Beschw­erde in diesem Punkt recht, weshalb es das ange­focht­ene Urteil aufhebt und die Sache zur neuen Entschei­dung zurückweist.

1.3.4 Wie der Beschw­erde­führer zu Recht aus­führt, ist die gemein­nützige Arbeit keine Unter­art der Frei­heitsstrafe, son­dern bildet eine eigen­ständi­ge dritte Sank­tions­form. Sie ist zur Frei­heitsstrafe nicht gle­ichar­tig […]. Nach der geset­zlichen Ran­gord­nung kann die gemein­nützige Arbeit ent­ge­gen dem dies­bezüglich missver­ständlichen Wort­laut von Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle ein­er Geld­strafe bis zu 180 Tagessätzen ange­ord­net wer­den (Urteil 6B_312/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.5), während kurze Frei­heitsstrafen nur unter den Bedin­gun­gen von Art. 41 StGB zuläs­sig sind. Voraus­ge­set­zt wird hierzu unter anderem, dass eine Geld­strafe oder gemein­nützige Arbeit nicht vol­l­zo­gen wer­den kann.

Das Oberg­ericht Zürich habe daher das in Art. 49 StGB ver­ankerte Asper­a­tionsprinzip und damit Bun­desrecht ver­let­zt, indem es eine Zusatzfrei­heitsstrafe aussprach zur gemein­nützi­gen Arbeit, die in dem ein Jahr zuvor aus­gestell­ten Straf­be­fehl der Staat­san­waltschaft Winterthur/Unterland aus­ge­fällt wor­den war. Diese Vorstrafe müsse für die Bil­dung ein­er Zusatzs­trafe auss­er Betra­cht fall­en; das Asper­a­tionsprinzip könne insoweit auf­grund der ver­schiede­nen Stra­farten nicht angewen­det wer­den. (E. 1.3.5)