Das Bundesgericht hat eine Beschwerde teilweise gutgeheissen, mit der sich zwei Mittäter gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmässigen Wuchers gemäss Art. 157 StGB richteten (Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009). Die Vorinstanz hatte nicht ausreichend dargelegt, warum sie auf eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe erkannte.
Zunächst stellt das Bundesgericht in Übereinstimmung seiner jüngeren Rechtsprechung klar, „dass neues Recht auch anwendbar ist, wenn die Prüfung ergeben hat, dass der allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte beziehungsweise teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der Geldstrafe nicht gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig ist“:
4.4 […] Das neue Recht ist somit bereits anwendbar, wenn die Ausfällung einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe nach neuem Recht möglich ist, auch wenn dies im konkreten Fall unterbleibt. Das neue Recht ist milder, weil die Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe von den Behörden zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall ist somit neues Recht anzuwenden. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz, obwohl sie das alte Recht angewendet hat, für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht geprüft hat, ob den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 41 aStGB eine günstige Prognose gestellt werden kann. Auch in dieser Frage erweist sich das neue Recht als milder, indem für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB lediglich das Nichtvorhandensein einer schlechten Prognose (und nicht eine günstige Prognose) vorausgesetzt wird. Die Rüge erweist sich als begründet.
Im Anschluss äussert sich das Bundesgericht zu der Frage, auf welche Sanktion zu erkennen ist, wenn mehrere Strafarten in Frage kommen, ob dem Richter in dieser Hinsicht ein erhebliches Ermessen zustehe und im welchem Umfang die Entscheidung zu begründen sei:
5.2.2 Der Vorinstanz steht in der Wahl der Sanktionsart ein Ermessen zu. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz jedoch konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die Begründungspflicht reicht freilich nicht soweit, wie dies Art. 41 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Ausfällung kurzer Freiheitsstrafen unter sechs Monaten verlangt. Allerdings sollten die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform aus dem Urteil ersichtlich sein, was hier nicht zutrifft.
Schliesslich geht das Bundesgericht darauf ein, welchen Einfluss es auf die Urteilsfindung hat, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters nicht zuverlässig festgestellt werden können.
5.3.1 Das Bundesgericht hat sich bislang noch nicht ausdrücklich zur Frage geäussert, in welcher Weise der Tagessatz zu ermitteln ist, wenn die finanziellen Verhältnisse des Täters geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder er dazu nur unzureichende oder ungenaue Angaben macht. In einem neueren Entscheid hat es immerhin ausgeführt, dass in diesen Fällen im Sinne eines Hilfsarguments das Kriterium des Lebensaufwands herangezogen werden kann. So erscheint die Annahme eines erhöhten Tagessatzes dort als gerechtfertigt, wo ein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen kontrastiert (BGE 134 IV 60 E. 6.3).
5.3.2 […] Schwierigkeiten bei der Feststellung der finanziellen Verhältnisse genügen für sich allein indes nicht, um von der Ausfällung einer Geldstrafe abzusehen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt Bundesrecht. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer abzuklären oder gegebenenfalls zu schätzen haben. Sie wird auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen können, wenn aus Gründen der Zweckmässigkeit eine Geldstrafe nicht vorzuziehen ist, wobei dies hinreichender Begründung bedarf.