Im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Auswechslung eines Offizialverteidigers richtete, äussert sich das Bundesgericht im Urteil vom 14. Juli 2011 (1B_197/2011) erneut zu den Aufgaben eines Strafverteidigers.
In Bestätigung seiner Rechtsprechung (siehe z.B. BGE 126 I 26 E. 4b/aa S. 30, 126 I 194 E. 3d S. 199; 116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105) hält das Bundesgericht fest:
1.4 In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers. Zwar hat er die objektiven Interessen des Beschuldigten möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit diesem zu wahren. Der Verteidiger agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches „Sprachrohr“ seines Klienten. Insbesondere liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. […] auch Art. 134 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer geltend, seine Interessen als Angeklagter seien vom amtlichen Verteidiger nicht ausreichend wahrgenommen worden. Aus Unzufriedenheit über die Bedingungen eines vorzeitigen Massnahmenvollzuges hatte er sich geweigert, seinen Offizialverteidiger zu empfangen. Dieser widersetzte sich der Fortführung des Mandates aber nicht und beantragte in einer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht erkannte keine Pflichtversäumnisse des Anwalts. Zudem hätten die Mandatsbeziehungen zwischenzeitlich wieder aufgenommen werden können. Da einer weiteren Zusammenarbeit insofern nichts im Wege stehe, erscheine eine effiziente Verteidigung weiterhin gewährleistet (E. 1.7).
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und begründet die Entscheidung wie folgt:
1.7 […] Im Übrigen ergäbe sich aus einer Weigerung des Angeklagten, mit seinem Offizialverteidiger sachgerecht zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie (in Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens) zu überlassen, auch materiell kein grundrechtlicher oder bundesgesetzlicher Anspruch auf dessen Auswechslung (vgl. […] auch Art. 134 Abs. 2 StPO).