6B_601/2009: Einstellung der Untersuchung

Ein Beschw­erde­führer wen­dete sich gegen eine Ein­stel­lungsver­fü­gung der Staat­san­waltschaft Limmattal/Albis mit dem Antrag, Anklage zu erheben. Das Bun­des­gericht gab ihm mit Urteil vom 24. Novem­ber 2009 (6B_601/2009) recht. Die Beschw­erde wurde gut­ge­heis­sen und die Sache zur Neuentschei­dung an die Vorin­stanz zurückgewiesen. 

Zur Begrün­dung führte das Gericht u.a. zu § 39 StPO/ZH, wonach der Staat­san­walt eine begrün­dete Ein­stel­lungsver­fü­gung erlässt, wenn er nach durchge­führter Unter­suchung keine Anklage erheben will, in Übere­in­stim­mung mit sein­er jüng­sten Recht­sprechung (vgl. Urteil 6B_915/2008 vom 6. April 2009 E. 3.1) aus:

1.2 […] Eine Ver­fahren­se­in­stel­lung kann erfol­gen, wenn es nach durchge­führter Unter­suchung an einem hin­re­ichen­den Tatver­dacht fehlt bzw. das Vor­liegen eines Straftatbe­stands nicht genü­gend dar­ge­tan ist, so dass eine Verurteilung in der Hauptver­hand­lung nicht zu erwarten ist. Die Beurteilung der Prozes­saus­sicht­en ste­ht im pflicht­gemässen Ermessen der Staat­san­waltschaft, wobei der Grund­satz „in dubio pro duri­ore“ gilt, wonach im Zweifel Anklage zu erheben ist. Dies grün­det auf der Über­legung, dass bei nicht ein­deutiger Beweis­lage der Entscheid über einen Vor­wurf nicht von den Unter­suchungs- oder Anklage­be­hör­den, son­dern von den für die materielle Beurteilung zuständi­gen Gericht­en getrof­fen wer­den soll […].