6B_305/2011: Whistleblowing; Verletzung des Amtsgeheimnisses und Wahrung berechtigter Interessen

Mit Entscheid vom 12. Dezem­ber 2011 (6B_305/2011) hat das Bun­des­gericht die Verurteilung von zwei Angestell­ten des Sozialde­parte­ments der Stadt Zürich wegen Ver­let­zung des Amts­ge­heimniss­es (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bestätigt. Die bei­den Frauen hat­ten einem Jour­nal­is­ten der Welt­woche zahlre­iche Unter­la­gen betr­e­f­fend ver­schiedene Sozial­hil­feempfänger übergeben, um über Missstände ihrer Amtsstelle zu informieren.

Ihre Beschw­erde begrün­de­ten die Amt­strägerin­nen damit, dass ihr Vorge­hen durch den ausserge­set­zlichen Recht­fer­ti­gungs­grund der Wahrung berechtigter Inter­essen gerecht­fer­tigt und aus diesem Grunde nicht straf­bar sei. Sie seien als sog. „Whistle­blow­erin­nen“ anzuse­hen, und „Whistle­blow­ing“ sei mit­tler­weile als zur Wahrung öffentlich­er Inter­essen gesellschaftlich anerkan­nt. Das Bun­des­gericht fol­gt dieser Argu­men­ta­tion nicht und weist die Beschw­erde ab.

Der ausserge­set­zliche Recht­fer­ti­gungs­grund der Wahrung berechtigter Inter­essen set­zt nach der Recht­sprechung voraus, dass die Tat ein zur Erre­ichung des berechtigten Ziels notwendi­ges und angemessenes Mit­tel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schw­er wiegt als die Inter­essen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 134 IV 216 E. 6.1).

Diese Voraus­set­zun­gen müssen auch erfüllt sein, wenn es dem Täter nicht um die Wahrung von eige­nen pri­vat­en, son­dern um die Wahrnehmung öffentlich­er Inter­essen geht:

4.1 […] Ob die zu schützen­den Inter­essen pri­vater oder öffentlich­er Art sind, bet­rifft die Abwä­gung respek­tive Gewich­tung der auf dem Spiel ste­hen­den Inter­essen. Dass ein Vorge­hen der inkri­m­inierten Art […] neuerd­ings als „Whistle­blow­ing“” beze­ich­net wird, ändert an ihrer strafrechtlichen Beurteilung unter dem Gesicht­spunkt des ausserge­set­zlichen Recht­fer­ti­gungs­grun­des der Wahrung berechtigter Inter­essen nichts. Ob bei sog. opfer­losen Straftat­en und bei Delik­ten mit Dop­peltäter­schaftscharak­ter die Strafver­fol­gungs­be­hör­den in beson­derem Masse auf Infor­ma­tio­nen von „Whistle­blow­ern“ angewiesen sind, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beschw­erde­führerin­nen nicht Strafanzeige erstat­teten, son­dern einem Jour­nal­is­ten Doku­mente zum Zwecke der pub­lizis­tis­chen Ver­w­er­tung übergaben.

Die inkri­m­inierte Hand­lung war hier nicht der einzig mögliche Weg zur Erre­ichung des Ziels, den Kampf gegen den Sozial­hil­fe­miss­brauch zu intensivieren: 

4.2 […] Die Beschw­erde­führerin­nen hät­ten sich an ver­schiedene Stellen ausser­halb der Hier­ar­chie des Sozialde­parte­ments, in dem sie tätig waren, wen­den kön­nen, um über ihre Wahrnehmungen und Erfahrun­gen in der Prax­is zu bericht­en. […] Wohl kon­nte von den Beschw­erde­führerin­nen nicht erwartet wer­den, dass sie alle Ämter und Behör­den kon­tak­tierten, die als Ansprech­part­ner irgend­wie in Betra­cht kom­men kön­nten. Die Beschw­erde­führerin­nen sprachen indessen über­haupt keine departe­ment­sex­terne Stelle an. Inwiefern eine Kon­tak­tauf­nahme mit ein­er solchen Stelle für ihre beru­fliche Zukun­ft riskan­ter gewe­sen wäre als die inkri­m­inierte Über­gabe von Doku­menten an einen Jour­nal­is­ten, ist nicht ersichtlich.

Vor­liegend war zudem zu berück­sichti­gen, dass schon vor den inkri­m­inierten Hand­lun­gen bes­timmte Schritte zur Verbesserung der Bekämp­fung des Sozial­hil­fe­miss­brauchs ein­geleit­et wor­den waren, was den Beschw­erde­führerin­nen bekan­nt war:

4.3 […] Die Beschw­erde­führerin­nen set­zen sich mit diesen Tat­sachen nicht auseinan­der und leg­en nicht dar, dass und inwiefern die Mass­nah­men objek­tiv oder zumin­d­est aus ihrer sub­jek­tiv­en Sicht nicht zielführend sein kon­nten. In Anbe­tra­cht der Mass­nah­men war jeden­falls im Zeit­punkt der inkri­m­inierten Hand­lun­gen der Schritt in die Öffentlichkeit durch Über­gabe von Doku­menten an einen Jour­nal­is­ten objek­tiv wed­er notwendig noch angemessen.

Faz­it: Der ausserge­set­zliche Recht­fer­ti­gungs­grund der Wahrung berechtigter Inter­essen ist nicht gegeben, weil die inkri­m­inierten Hand­lun­gen zur Erre­ichung des angestrebten Ziels objek­tiv wed­er notwendig und angemessen noch der einzig mögliche Weg waren und weil die Beschw­erde­führerin­nen sub­jek­tiv man­gels dies­bezüglich­er konkreter Anhalt­spunk­te nicht in guten Treuen annehmen kon­nten, dass das Ziel nur durch die inkri­m­inierten Tat­en erre­ich­bar sei.

Die nachträglich ein­gere­ichte Eingabe, welche auf ein aktuelles Urteil des EGMR ver­weist und eine Ver­let­zung der Mei­n­ungsäusserungs­frei­heit nach Art. 10 EMRK gel­tend macht, wurde erst nach Ablauf der Beschw­erde­frist und somit ver­spätet ein­gere­icht, weshalb darauf nicht einzutreten war. Allerd­ings hat eine der bei­den Verurteil­ten bere­its angekündigt, den Entscheid an den EGMR weit­erzuziehen, wie die NZZ von heute berichtet. Sie rechne sich gute Chan­cen aus, da eine Frau in dem erwäh­n­ten Fall (Urteil vom 21. Juli 2011, Heinisch gegen Deutsch­land), der ähn­lich gelagert sei, Recht bekom­men habe.