Die ab 1. Januar 2011 geltende Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO) entfaltet nach dem Bundesgericht keine Vorwirkung, und zwar auch nicht zugunsten der beschuldigten Person (Urteil 1B_308/2010 vom 22. November 2010). Ebenso hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits für die gleichzeitig in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) entschieden (Urteile 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009 E. 2.3 und 6B_700/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2.3).
Im vorliegenden Verfahren hat der jugendliche Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, einen Antrag auf amtliche Verteidigung im Sinne der neuen JStPO gestellt, der von der Vorinstanz abgelehnt wurde. Dagegen gelangte er vor das Bundesgericht mit dem Vortrag, es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Rechtssicherheit, sich noch auf geltendes Recht zu stützen, welches in naher Zukunft nicht mehr in Kraft sein werde. Nach dem neuen Art. 24 lit. e JStPO (Notwendige Verteidigung) müsse der Jugendliche verteidigt werden, wenn der Jugendanwalt bzw. die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftrete, ohne dass es – wie nach derzeit geltendem Recht (vgl. Art. 40 Abs. 2 JStG) – auf die Schwere des Vorwurfs und die Komplexität des Verfahrens ankomme.
Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab, weil die JStPO nicht vor Geltung angewendet werden könne:
2.1 Wird ein Erlass, der noch nicht in Kraft ist, bereits wie geltendes Recht angewendet, so spricht man von positiver Vorwirkung. Eine solche positive Vorwirkung widerspricht dem Gesetzmässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und ist daher grundsätzlich unzulässig […].
Ein Antrag auf eine Pflichtverteidigung nach Art. 40 Abs. 2 JStG wurde in casu nicht gestellt. Die Voraussetzungen hätten aber laut Bundesgericht auch nicht vorgelegen (E. 2.2.2).