Ein Beschwerdeführer machte vor dem Bundesgericht erfolglos geltend, das vorinstanzliche Urteil, mit dem er wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen worden war, sei aufgrund schwerwiegender Verfahrensfehler nichtig. Entgegen seiner Auffassung liegt kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Das Bundesgericht weist die Beschwerde als unbegründet ab (Urteil 6B_441/2011 vom 20. September 2011).
Zur Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheidungen heisst es in dem Bundesgerichtsurteil:
1.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist das kantonale Strafprozessrecht anwendbar. Nach § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein, wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches beantragt ist oder in Aussicht steht. Dabei ist nach nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm massgeblich, sondern die konkreten Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b).
Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe und den Widerruf einer früher ausgefällten Gefängnisstrafe. Die Vorinstanz sprach für die neuen Delikte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus und widerrief die Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung ist die gesamte vollstreckbare Strafdauer massgeblich, weshalb die zu erwartende Freiheitsstrafe und die zum Widerruf anstehenden bedingt ausgesprochenen Strafen zusammenzuzählen sind (vgl. BGE 129 I 281 E. 4.1). Mithin stand vorliegend eine Freiheitsstrafe von insgesamt elf Monaten in Aussicht. Die abstrakte Strafdrohung nach Art. 95 Ziff. 2 SVG war nicht von Belang. Es ist deshalb kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben (E. 1.4.2).
Zudem hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass er bis anhin nicht anwaltlich vertreten war. Er war anlässlich der Einvernahmen stets auf die Möglichkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters, sein Aussageverweigerungsrecht sowie den Umstand, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden, hingewiesen worden. Ebenso hat er selber zu verantworten, dass er an der erstinstanzlichen Verhandlung nicht zugegen war. Denn er beantragte ausdrücklich, die Verhandlung ohne seine Anwesenheit durchzuführen. Schliesslich war es ihm auch möglich, den erstinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Seine Verteidigungsrechte wurden somit gewahrt. Es liegt folglich keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vor (E. 1.4.3).