In seinem Urteil vom 9. September 2010 (1B_184/2010) bekräftigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Danach wird dem Angeschuldigten im Strafprozess die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gewährt, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
2.3 […] Nach der Rechtsprechung ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten, wenn das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen der Betroffenen eingreift (BGE 129 I 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte der Gesuchstellerin droht, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Gesuchstellerin – auf sich alleine gestellt – nicht gewachsen wäre. Notwendig zur Rechtswahrung ist die Verbeiständung namentlich dann, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht leicht beantworten lassen und die betreffende Person nicht rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 266). Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f. mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatellfällen, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint die Rechtsprechung jeglichen verfassungsmässigen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233).
In casu drohte der Beschwerdeführerin kein besonders starker Eingriff in ihre Rechtsposition (Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 10 CHF bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren und Busse von 200 CHF wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das AuG), es handelte sich aber laut Bundesgericht auch nicht um einen Bagatellfall (1. grundsätzliche Überforderung der brasilianischen Beschwerdeführerin bei Handhabung des schweizerischen Rechts aufgrund bescheidener schulischer Bildung und sozialer Herkunft sowie 2. rechtliche Würdigung des Sachverhaltes “geradezu komplex”). Zudem erschien die erhobene Berufung auch nicht von Vornherein aussichtslos (1. Problem der genügenden Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren sowie 2. Frage der Verwertbarkeit der Beweismittel). Das Bundesgericht hat die Beschwerde daher gutgeheissen.