Das BGer hielt im vorliegenden Entscheid fest, dass ZPO 116 (fakultative weitere Kostenbefreiung durch die Kantone) nicht nur für die Gerichtskosten, sondern auch für die Parteientschädigung gilt, gestützt auf eine grammatikalische und historische Auslegung. Damit war eine frühere Genfer Regel zur Kostenbefreiung in Mietrechtsstreitigkeiten bundesrechtskonform.