4A_607/2012: Kostenbefreiung nach kantonalem Recht auch für Parteientschädigung (amtl. Publ.)

Das BGer hielt im vor­liegen­den Entscheid fest, dass ZPO 116 (fakul­ta­tive weit­ere Kosten­be­freiung durch die Kan­tone) nicht nur für die Gericht­skosten, son­dern auch für die Parteientschädi­gung gilt, gestützt auf eine gram­matikalis­che und his­torische Ausle­gung. Damit war eine frühere Gen­fer Regel zur Kosten­be­freiung in Mietrechtsstre­it­igkeit­en bundesrechtskonform.