Eine Wohlfahrtsstiftung in Liquidation erhob vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Waadt Verantwortlichkeitsklage gegen Mitglieder des Stiftungsrates und gegen die Revisionsstelle (Urteil 9C_92/2014 vom 24. Juni 2014, E. 4.2). Das Gericht lehnte seine Zuständigkeit ab. Das Bundesgericht kam demgegenüber zum Schluss, das Sozialversicherungsgericht sei nicht nur für Verantwortlichkeitsklagen gegen Personalfürsorgestiftungen zuständig, sondern auch für solche gegen Wohlfahrtsstiftungen (E. 4.4).
Das Bundesgericht kam nach einer Analyse von Art. 52 BVG betreffend die Verantwortlichkeit bei Personalfürsorgestiftungen zum Schluss, dass diese Bestimmung auf Wohlfahrtsstiftungen analog anzuwenden sei (E. 4.2.2 und 4.3). Aus Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und 19 ZGB sowie Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG leitete das Bundesgericht weiter ab, für Verantwortlichkeitsklagen gegen Wohlfahrtsstiftungen seien die mit Streitigkeiten aus der beruflichen Vorsorge befassten Gerichte zuständig, nicht die Zivilgerichte (E. 4.3). Damit war die Beschwerde gutzuheissen.