Die Anlagestiftungen A., B., C. und D. sind Anlagestiftungen im Sinne des BVG. Alle vier sind an der E. AG beteiligt, wobei sie zusammen 100 % des Aktienkapitals halten. Die E. AG hält ihrerseits das gesamte Aktienkapital an der F. AG und ist an verschiedenen regionalen Bewirtschaftungsunternehmen beteiligt. Die F. AG ist die Vermögensverwalterin eines Immobilienfonds. Sämtliche der vorgenannten Gesellschaften gehören zur Gruppe H.
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) stellte in einer Verfügung fest, dass die Struktur der Gruppe H. gegen die ASV verstosse und wies die Anlagestiftungen an, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung bezüglich ihrer Beteiligungen den verordnungskonformen Zustand herzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_304/2016 vom 23. Mai 2017).
Unbestritten war, dass die E. AG keine zulässige Tochtergesellschaft gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV war. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorgenannte Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfassungskonform ist (E. 3.2).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, der Zweck von Anlagestiftungen bestehe in der Anlage von Vorsorgevermögen der beruflichen Vorsorge. Anlagestiftungen seien deshalb Hilfsstiftungen der beruflichen Vorsorge (E. 4.1). Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass der massgebliche Gesetzestext offen formuliert sei (E. 5.1). Auch wenn der Verordnungsgeber eine hohe Regelungsdichte geschaffen habe, welche renditenstarke Anlagestiftungen offensichtlich einengen würde, könne nicht gesagt werden, er sei über seine Kompetenz hinaus gegangen. Die Gesetzmässigkeit der Verordnung war damit gegeben (E. 5.3). Das Bundesgericht bejahte im Übrigen auch die Verfassungsmässigkeit, wobei sich die Beschwerdeführerinnen insbesondere auf die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie berufen hatten (E. 6).