9C_304/2016: Zulässige Restriktionen bezüglich Anlagestiftungen in der beruflichen Vorsorge (amtl. Publ.)

Die Anlages­tiftun­gen A., B., C. und D. sind Anlages­tiftun­gen im Sinne des BVG. Alle vier sind an der E. AG beteiligt, wobei sie zusam­men 100 % des Aktienkap­i­tals hal­ten. Die E. AG hält ihrer­seits das gesamte Aktienkap­i­tal an der F. AG und ist an ver­schiede­nen regionalen Bewirtschaf­tung­sun­ternehmen beteiligt. Die F. AG ist die Ver­mö­gensver­wal­terin eines Immo­bilien­fonds. Sämtliche der vor­ge­nan­nten Gesellschaften gehören zur Gruppe H.

Die Ober­auf­sicht­skom­mis­sion Beru­fliche Vor­sorge (OAK) stellte in ein­er Ver­fü­gung fest, dass die Struk­tur der Gruppe H. gegen die ASV ver­stosse und wies die Anlages­tiftun­gen an, inner­halb von sechs Monat­en ab Recht­skraft der Ver­fü­gung bezüglich ihrer Beteili­gun­gen den verord­nungskon­for­men Zus­tand herzustellen. Das Bun­desver­wal­tungs­gericht wies die dage­gen erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht bestätigte den vorin­stan­zlichen Entscheid (Urteil 9C_304/2016 vom 23. Mai 2017).

Unbe­strit­ten war, dass die E. AG keine zuläs­sige Tochterge­sellschaft gemäss Art. 32 Abs. 1 ASV war. Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob die vor­ge­nan­nte Verord­nungs­bes­tim­mung geset­zes- und ver­fas­sungskon­form ist (E. 3.2).

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, der Zweck von Anlages­tiftun­gen beste­he in der Anlage von Vor­sorgev­er­mö­gen der beru­flichen Vor­sorge. Anlages­tiftun­gen seien deshalb Hil­f­ss­tiftun­gen der beru­flichen Vor­sorge (E. 4.1). Das Bun­des­gericht stellte weit­er fest, dass der mass­ge­bliche Geset­zes­text offen for­muliert sei (E. 5.1). Auch wenn der Verord­nungs­ge­ber eine hohe Regelungs­dichte geschaf­fen habe, welche ren­diten­starke Anlages­tiftun­gen offen­sichtlich einen­gen würde, könne nicht gesagt wer­den, er sei über seine Kom­pe­tenz hin­aus gegan­gen. Die Geset­zmäs­sigkeit der Verord­nung war damit gegeben (E. 5.3). Das Bun­des­gericht bejahte im Übri­gen auch die Ver­fas­sungsmäs­sigkeit, wobei sich die Beschw­erde­führerin­nen ins­beson­dere auf die Wirtschafts­frei­heit und die Eigen­tums­garantie berufen hat­ten (E. 6).