Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit einem als „2. Mahnung und Betreibungsandrohung“ betitelten Dokument des Kantons Schwyz (vertreten durch das Verkehrsamt des Kantons Schwyz) zu befassen. Umstritten war, ob eine solche Urkunde als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sei.
Das Bundesgericht verneinte zunächst eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des BGG, weil es vorliegend „einzig um die Auslegung eines Schriftstückes im Hinblick auf die Qualifikation als definitiver Rechtsöffnungstitel im Kanton Schwyz“ gehe (E. 1.2.).
In der Folge (E. 3.2.) erinnerte das Bundesgericht daran, dass der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen prüft, «ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen […] Dabei [… nimmt er] lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor. Für die Anerkennung als definitiver Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungspflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbarkeit gegeben sein. Schliesslich hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit des Titels […] oder der Betreibung festzustellen». Dass der Schuldner das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels nicht bestritten hatte (E. 3.3.), schadete dem Schuldner daher nicht.
Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob das als „2. Mahnung und Betreibungsandrohung“ betitelte Dokument als Verfügung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qualifizieren ist (E. 3.4.). Nach der Rechtsprechung zeichne sich eine solche Verfügung „als eine behördliche Anordnung aus, mit welcher der Adressat zur Leistung eines bestimmten Geldbetrages an das Gemeinwesen aufgefordert“ werde (E. 3.4.1.). Zwar sehe das Recht des Kantons Schwyz keine Pflicht vor, eine Verfügung als solche zu bezeichnen, doch müsse «auch aus einer Rechnung der klare Wille des Gemeinwesens hervorgehen, den Adressaten zu einer konkreten Leistung zu verpflichten», denn nur dann «liegt eine hoheitliche und verbindliche Anordnung vor, die das Wesen der Verfügung ausmacht». Eine blosse Zahlungsaufforderung (selbst unter Bezugnahme auf die vorangehende Rechnung) genüge daher selbst dann nicht, wenn sie mit einer Betreibungsandrohung verbunden sei (E. 3.4.2.). Die Vorinstanz habe daher das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels in Gestalt einer Verfügung zu Recht verneint (E. 3.5.).