5A_760/2018: definitive Rechtsöffnung, Begriff der vollstreckbaren Verfügung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit einem als „2. Mah­nung und Betrei­bungsan­dro­hung“ betitel­ten Doku­ment des Kan­tons Schwyz (vertreten durch das Verkehrsamt des Kan­tons Schwyz) zu befassen. Umstrit­ten war, ob eine solche Urkunde als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel zu qual­i­fizieren sei.

Das Bun­des­gericht verneinte zunächst eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung im Sinne des BGG, weil es vor­liegend „einzig um die Ausle­gung eines Schrift­stück­es im Hin­blick auf die Qual­i­fika­tion als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel im Kan­ton Schwyz“ gehe (E. 1.2.).

In der Folge (E. 3.2.) erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass der Recht­söff­nungsrichter von Amtes wegen prüft, «ob die mit dem Gesuch um defin­i­tive Recht­söff­nung ein­gere­icht­en Unter­la­gen eine voll­streck­bare Ver­fü­gung darstellen […] Dabei [… nimmt er] lediglich eine Prü­fung der Titelqual­ität vor. Für die Anerken­nung als defin­i­tiv­er Recht­söff­nungsti­tel muss aus der Ver­fü­gung ins­beson­dere die Zahlungspflicht des Schuld­ners und deren Höhe sowie die Iden­tität des Betreiben­den mit dem Gläu­biger bzw. des Betriebe­nen mit dem Schuld­ner her­vorge­hen. Zudem muss die Voll­streck­barkeit gegeben sein. Schliesslich hat der Recht­söff­nungsrichter von Amtes wegen eine allfäl­lige Nichtigkeit des Titels […] oder der Betrei­bung festzustellen». Dass der Schuld­ner das Vor­liegen eines Recht­söff­nungsti­tels nicht bestrit­ten hat­te (E. 3.3.), schadete dem Schuld­ner daher nicht. 

Schliesslich prüfte das Bun­des­gericht, ob das als „2. Mah­nung und Betrei­bungsan­dro­hung“ betitelte Doku­ment als Ver­fü­gung i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu qual­i­fizieren ist (E. 3.4.). Nach der Recht­sprechung zeichne sich eine solche Ver­fü­gung „als eine behördliche Anord­nung aus, mit welch­er der Adres­sat zur Leis­tung eines bes­timmten Geld­be­trages an das Gemein­we­sen aufge­fordert“ werde (E. 3.4.1.). Zwar sehe das Recht des Kan­tons Schwyz keine Pflicht vor, eine Ver­fü­gung als solche zu beze­ich­nen, doch müsse «auch aus ein­er Rech­nung der klare Wille des Gemein­we­sens her­vorge­hen, den Adres­sat­en zu ein­er konkreten Leis­tung zu verpflicht­en», denn nur dann «liegt eine hoheitliche und verbindliche Anord­nung vor, die das Wesen der Ver­fü­gung aus­macht». Eine blosse Zahlungsauf­forderung (selb­st unter Bezug­nahme auf die vor­ange­hende Rech­nung) genüge daher selb­st dann nicht, wenn sie mit ein­er Betrei­bungsan­dro­hung ver­bun­den sei (E. 3.4.2.). Die Vorin­stanz habe daher das Vor­liegen eines defin­i­tiv­en Recht­söff­nungsti­tels in Gestalt ein­er Ver­fü­gung zu Recht verneint (E. 3.5.).