Das Bundesgericht hat Urteil vom 11. April 2011 (5A_875/2010) die Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Wallis gutgeheissen, das an Stelle der eingeklagten Erbengemeinschaft zwei ihrer Mitglieder verurteilt hatte, einem Dritten eine Entschädigung für den Minderwert seines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zu leisten. Der Erblasser und frühere Miteigentümer hatte seinen Anteil in einem Umfang genutzt, der mit seiner Quote nicht übereinstimmte, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdegegner einen finanziellen Ausgleich nach Art. 651 Abs. 3 ZGB zusprach. Die Erbengemeinschaft machte in ihrer Beschwerde erfolgreich ihre fehlende Passivlegitimation geltend.
In seinen Erwägungen weist das Bundesgericht darauf hin, dass bei Passivprozessen gegen Erbengemeinschaften gilt, dass bei der Geltendmachung dinglicher Rechte alle Erben als Beklagte belangt werden müssen, weil sie als Gesamthänder nur gemeinsam über die Sache verfügen können, während die Erben in Bezug auf obligatorische Forderungen keine notwendige passive Streitgenossenschaft bilden (E. 4.1).
4.2 […] Auf jeden Fall besteht keine Rechtsgrundlage, die eingeklagten Erben als Gesamthänder dazu zu verpflichten […]. Sie sind nämlich nicht Miteigentümer des in Frage stehenden Grundstücks, sondern haben bereits im Jahre 2002 ihren Miteigentumsanteil (durch partielle Erbteilung) aufgegeben. Die Beschwerdeführerin (als Beklagte) bestreitet mit Recht das Fundament der Klage bzw. die materielle Grundlage, um für den geltend gemachten Anspruch auf dem Weg der Klage verpflichtet zu werden (vgl. BGE 41 II 21 E. 2 S. 29 […]). Mit andern Worten ist die beklagte Partei in Bezug auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht passivlegitimiert. […] Das Gleiche trifft auf die Ausgleichung in Geld gemäss Art. 651 Abs. 3 ZGB zu. Sodann fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an den Voraussetzungen für eine obligatorische Forderung, d.h. einen vertraglichen oder ausservertraglichen Schadenersatz- bzw. einen Bereicherungsanspruch gegen den seinerzeitigen Miteigentümer, für welchen die Erbengemeinschaft als dessen Rechtsnachfolgerin bzw. die Erben einzeln einstehen müssten.
4.3 Angesichts dieser Rechtslage hätte das Kantonsgericht die Klage abweisen müssen. […]