5A_875/2010: Entschädigung für Miteigentumeigentumsanteil; Passivlegitimation der Erbengemeinschaft

Das Bun­des­gericht hat Urteil vom 11. April 2011 (5A_875/2010) die Beschw­erde gegen ein Urteil des Kan­ton­s­gerichts Wal­lis gut­ge­heis­sen, das an Stelle der eingeklagten Erbenge­mein­schaft zwei ihrer Mit­glieder verurteilt hat­te, einem Drit­ten eine Entschädi­gung für den Min­der­w­ert seines Miteigen­tum­san­teils an einem Grund­stück zu leis­ten. Der Erblass­er und frühere Miteigen­tümer hat­te seinen Anteil in einem Umfang genutzt, der mit sein­er Quote nicht übere­in­stimmte, weshalb die Vorin­stanz dem Beschw­erdegeg­n­er einen finanziellen Aus­gle­ich nach Art. 651 Abs. 3 ZGB zus­prach. Die Erbenge­mein­schaft machte in ihrer Beschw­erde erfol­gre­ich ihre fehlende Pas­sivle­git­i­ma­tion geltend.

In seinen Erwä­gun­gen weist das Bun­des­gericht darauf hin, dass bei Pas­sivprozessen gegen Erbenge­mein­schaften gilt, dass bei der Gel­tend­machung dinglich­er Rechte alle Erben als Beklagte belangt wer­den müssen, weil sie als Gesamthän­der nur gemein­sam über die Sache ver­fü­gen kön­nen, während die Erben in Bezug auf oblig­a­torische Forderun­gen keine notwendi­ge pas­sive Stre­itgenossen­schaft bilden (E. 4.1).

4.2 […] Auf jeden Fall beste­ht keine Rechts­grund­lage, die eingeklagten Erben als Gesamthän­der dazu zu verpflicht­en […]. Sie sind näm­lich nicht Miteigen­tümer des in Frage ste­hen­den Grund­stücks, son­dern haben bere­its im Jahre 2002 ihren Miteigen­tum­san­teil (durch par­tielle Erbteilung) aufgegeben. Die Beschw­erde­führerin (als Beklagte) bestre­it­et mit Recht das Fun­da­ment der Klage bzw. die materielle Grund­lage, um für den gel­tend gemacht­en Anspruch auf dem Weg der Klage verpflichtet zu wer­den (vgl. BGE 41 II 21 E. 2 S. 29 […]). Mit andern Worten ist die beklagte Partei in Bezug auf den gel­tend gemacht­en Entschädi­gungsanspruch nicht pas­sivle­git­imiert. […] Das Gle­iche trifft auf die Aus­gle­ichung in Geld gemäss Art. 651 Abs. 3 ZGB zu. Sodann fehlt es nach Ansicht des Kan­ton­s­gerichts an den Voraus­set­zun­gen für eine oblig­a­torische Forderung, d.h. einen ver­traglichen oder ausserver­traglichen Schaden­er­satz- bzw. einen Bere­icherungsanspruch gegen den sein­erzeit­i­gen Miteigen­tümer, für welchen die Erbenge­mein­schaft als dessen Recht­snach­fol­gerin bzw. die Erben einzeln ein­ste­hen müssten.
4.3 Angesichts dieser Recht­slage hätte das Kan­ton­s­gericht die Klage abweisen müssen. […]