Im Rahmen eines Erbteilungsprozesses, in dem zwei Beschwerden gegen die vorinstanzliche Abweisung verschiedener Begehren auf Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen und Zuweisung bestimmter Vermögenswerte eingebracht worden waren, hatte das Bundesgericht im Urteil vom 18. April 2011 (vereinigte Verfahren 5A_883/2010 und 5A_887/2010) zu klären, wann ein anfechtbarer Entscheid gemäss Art. 90 ff. BGG vorliegt.
Das Bundesgericht weist in E. 3 zunächst darauf hin, dass Rückweisungsentscheide das Verfahren nicht abschliessen und deshalb nicht als Endentscheide, sondern als blosse Zwischenentscheide gelten – es sei denn, der Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbleibt kein Entscheidungsspielraum und die Rückweisung dient lediglich der Umsetzung des kantonal letztinstanzlich Angeordneten (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Es ist demnach jeweils zu prüfen, ob die mit dem Rückweisungsentscheid kantonal letztinstanzlich entschiedenen Streitpunkte als Teilentscheide im Sinn von Art. 91 BGG oder als Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 92 f. BGG selbstständig mit Beschwerde angefochten werden können (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 ff.u nd 329 E. 1.2 S. 331 ff.).
Teilentscheid ist gemäss Art. 91 BGG der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (lit. a), oder das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst (lit. b). Es war also zu prüfen, ob ein Endentscheid für einen Teil der Begehren oder für einen Teil der Parteien vorlag.
4.1 […] Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, so dass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2.2 und 1.2.3 S. 217). Die Voraussetzungen dürften bei verbundenen erbrechtlichen Klagen häufig erfüllt sein. So ist das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses […] als Teilentscheid anfechtbar (Urteil 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 1 […]). Entscheide über blosse Grundsatzfragen sind hingegen keine Teilentscheide, sondern als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu betrachten (allgemein: BGE 136 II 165 E. 1.1 S. 170 […]).
4.2 Ob die beurteilten Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, hängt davon ab, ob an ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Namentlich mit Bezug auf die Ausgleichungsklage hat die Rechtsprechung festgehalten, dass es zwei aufeinanderfolgende Prozesse, von denen notwendigerweise erst der zweite die Erbteilung herbeizuführen vermag, grundsätzlich zu vermeiden gilt. Eine von der Erbteilungsklage getrennte Behandlung lässt sich rechtfertigen, wenn sich die Parteien in einem Erbteilungsvertrag über die übrigen Streitpunkte geeinigt haben oder nach dem Urteil über die Ausgleichungspflicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen vermögen (vgl. BGE 123 III 49 E. 1b S. 52 f. […]).
Zu prüfen war schliesslich, ob ein beschwerdefähiger Vor- und Zwischenentscheid gemäss Art. 92 f. BGG vorlag.
5. […] Der Fall von Art. 92 BGG scheidet dabei aus, da es nicht um Fragen der Zuständigkeit oder des Ausstandes geht. Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b) […] (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; 136 IV 92 E. 4 S. 95 ).
Hier waren die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil das Bundesgericht keinen Endentscheid zur Erledigung des Verfahrens hätte fällen können und kein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte. Auf die Beschwerden wurde daher nicht eingetreten.