Mit Entscheid 5A_678/2014, 5A_725/2014 vom 27. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf zwei Beschwerden gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau nicht ein, da der angefochtene Entscheid nicht als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG qualifizierte und der Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG) betraf und auch die Kriterien von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil) und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (sofortiger Endentscheid) nicht erfüllt waren.
Dem Entscheid lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: A., B. und C. sind die Kinder und Erben der 1999 bzw. 2002 verstorbenen Eheleute D. Nachdem die Erben eine partielle Erbteilung durchgeführt hatten, befand sich im Restnachlass unter anderem eine Parzelle im Uferbereich des Bodensees. Auf dieser Parzelle stehen vier Ferienhäuschen aus Holz mit Nebengebäuden. Für die Nutzung der Häuschen besteht eine Konzession bis am 30. April 2017. B. reichte Klage auf Feststellung und auf Teilung des Restnachlasses ein. Zudem beantragte er u.a. eine Zuteilung der Seeparzelle an sich unter Anrechnung an seinen Erbanspruch, wobei C. ein durch Dienstbarkeit gesichertes Benutzungsrecht am Badehäuschen A einzuräumen sei. C. anerkannte die Klage. A. verlangte die Zuweisung der Seeparzelle an sich und eventualiter die öffentliche Versteigerung derselben (A und B. a‑c.).
In einem ersten Teilurteil wies das Bezirksgericht die Seeparzelle dem B. zu einem Anrechnungswert von CHF 153’000 zu und unter Einräumung des beantragten Nutzungsrechts zugunsten von C. Das Obergericht wies auf erhobene Berufung die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurück. Das Bezirksgericht wies die Parzelle dem B. zu einem Anrechnungswert von CHF 1’300’000 zu, unter Berücksichtigung des Nutzungsrechts von C. Die Sache wurde auf erhobene Berufung erneut an das Bezirksgericht zurückgewiesen. In einem dritten Entscheid wies das Bezirksgericht die Seeparzelle B. zu einem Anrechnungswert von CHF 1’094’000 zu, unter Anrechnung auf seinen Erbanspruch und unter Einräumung des lebenslangen, unentgeltlichen Nutzungsrechts von C. am Badehäuschen. Auf erhobene Berufung wies schliesslich das Obergericht die Parzelle B. zu, unter Einräumung eines lebenslänglichen Nutzungsrechts zu Gunsten von C. am Badehäuschen. Der Anrechnungswert wurde neu auf CHF 1’334’000 festgesetzt. Für den Fall, dass die Konzession im Jahr 2017 nicht verlängert würde, sah das Urteil eine erneute Schätzung des Verkehrswerts und allfällige Ausgleichszahlungen vor. A und B. gelangten mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (C bis H.).
Der angefochtene Entscheid befasste sich hauptsächlich mit dem massgeblichen Anrechnungswert. Daneben musste gemäss obergerichtlichem Entscheid über allfällige Ausgleichszahlungen und über in einer Vereinbarung vorbehaltene, bislang nicht bezifferten Kosten befunden werden (E. 2.3.). Vor diesem Hintergrund stellte sich vor Bundesgericht die Frage, ob ein Teil- Vor- bzw. Zwischenentscheid vorliegt und ob der Entscheid überhaupt mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Das Bundesgericht hielt vorab in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass das BGG zwischen Endentscheiden (Art. 90 BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 92 und Art. 93 BGG) unterscheidet. Während Endentscheide, Teilentscheide und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit oder den Ausstand (Art. 92 BGG) jeweils unter Vorbehalt der allgemeinen Zulässigkeitskriterien angefochten werden können und müssen, ist die Beschwerde gegen sog. “andere” Zwischenentscheide nur unter besonderen Voraussetzungen möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht führte präzisierend zu den einzelnen Entscheidkategorien folgendes aus:
“Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und zwar unabhängig davon, ob aus verfahrensrechtlichen Gründen oder ob materielles Recht zu diesem Ergebnis führt […]. Es kommt allein darauf an, ob das erstinstanzliche Verfahren beendet ist oder nicht.” (E. 2.2.)
“Schliesst ein Entscheid das Verfahren nicht vollständig ab, sondern befindet er endgültig entweder nur über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. a BGG) oder schliesst er das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen ab (subjektive Klagenhäufung; Art. 91 lit. b BGG), liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor.” (E. 2.2.)
“Erfüllt ein Entscheid weder die Kriterien des Endentscheids noch diejenigen des Teilentscheids, liegt ein Vor- bzw. Zwischenentscheid vor, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, sofern die in den Art. 92 bzw. 93 BGG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.” (E. 2.2)
Mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hielt das Bundesgericht fest, dass sich der angefochtene Entscheid hauptsächlich mit dem massgeblichen Anrechnungswert befasst. Daneben müsse noch über allfällige Ausgleichszahlungen und über in einer Vereinbarung vorbehaltene, bislang nicht bezifferte Kosten befunden werden. Das obergerichtliche Urteil schliesse das Verfahren nicht ab, womit kein kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliege (E. 2.3.). Das Bundesgericht verneinte auch das Vorliegen eines Teilentscheides i.S.v. Art. 91 lit. a BGG, mit der folgenden Begründung:
“Der Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist indes nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Unabhängigkeit ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstandes abschliessend beurteilt. Besteht die Gefahr, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht, liegt kein anfechtbarer Teilentscheid vor […]. So ist beispielsweise das Urteil über die Ungültigkeitsklage im Rahmen des Ungültigkeits- und Herabsetzungsprozesses — wie bis anhin (vgl. BGE 124 III 406 E. 1a S. 409) — als Teilentscheid anfechtbar […]. Ebenso ist das Bundesgericht von einem Teilentscheid ausgegangen, als die Vorinstanz des Bundesgerichts sich ausschliesslich mit der Frage befasst hatte, ob eine Erbin gestützt auf Art. 21 BGBB Anspruch auf Zuweisung (und auf Anrechnung an ihren Erbteil) von drei landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert habe […].” (E. 2.4)
Die (einfache) Zuweisung einer Erbschaftssache im Sinne von Art. 612 Abs. 1 ZGB an einen von mehreren Erben könne nicht zum Gegenstand eines eigenen Prozesses gemacht werden, es sei denn, die Erben hätten sich über sämtliche anderen Aspekte der Erbteilung geeinigt oder sie vermöchten sich nach dem Urteil über die Zuweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einigen (E. 2.4). Das Bundesgericht verneinte vorliegend die hohe Wahrscheinlichkeit einer Einigung und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Qualifizierung des angefochtenen Entscheids als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG nicht erfüllt sind (E. 2.4.).