Die Beschwerdeführerin erlitt in den Jahren 2005 und 2008 Strassenverkehrsunfälle. Gegen die Unfallbeteiligten bzw. deren Haftpflichtversicherungen reichte sie Klage beim ordentlichen Gerichtsstand der Beklagten 1 am Bezirksgericht Winterthur ein. Die Beklagte 2, die ihren Sitz in Bern hat, bestritt die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur, woraufhin das Gericht auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht eintrat.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin ab. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_508/2018 vom 17. April 2019).
Das Bundesgericht konnte sich in diesem Fall ausführlich mit der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 ZPO befassen. Es erwog im Wesentlichen, dass von der Legaldefinition nach Art. 71 Abs. 1 ZPO auszugehen sei (E. 4.1). Die Rechtsprechung zum altrechtlichen GestG sei überholt (E. 4.1.2.). Das Bundesgericht erwog weiter, dass die Voraussetzung der Gleichartigkeit der Tatsachen oder Rechtsgründe vorliege, “wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmässig erscheint, sei dies aus prozessökonomischen Gründen oder zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile” (E. 4.2.1).
Folglich, so das Bundesgericht weiter, sei die örtliche Zuständigkeit der einfachen Streitgenossenschaft bzw. die Verfahrensvereinigung an einem Ort durch die Prozessökonomie oder zur Verhinderung widersprüchlicher Urteile zu begründen (E. 4.2.2 und 4.2.3).
In Anwendung dieser Voraussetzungen entschied das Bundesgericht für den vorliegenden Fall, zwischen den beiden Verkehrsunfällen bestehe weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Konnex, weshalb keine einfache passive Streitgenossenschaft zwischen den Haftpflichtversicherungen bestehe.
Bezüglich der tatsächlichen Konnexität erwog das Bundesgericht wörtlich das Folgende:
“Diese Unfälle haben sich tatsächlich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet. Es werden unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich sein, um den konkreten Ablauf der beiden Unfälle festzustellen. Es ist nicht erkennbar, welche Vereinfachung insofern durch die Konzentration der Beweismassnahmen in einem einzigen Verfahren bewirkt werden könnte, denn dass sich beide Unfälle mit Motorfahrzeugen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweiserhebungen zu keiner Vereinfachung” (E. 4.3.1).
Zur rechtlichen Konnexität führte das Bundesgericht zusammengefasst aus, zwischen den Haftpflichtversicherungen bestehe keine solidarische Haftung. Eine solidarische Haftung könne insbesondere auch nicht aus Art. 60 SVG abgeleitet werden (E. 4.3.2 — 4.3.5). Das Bundesgericht erkannte daher auch in dieser Hinsicht keine Vorteile einer Verfahrensvereinigung (E. 4.3.5).