4A_508/2018: Örtliche Zuständigkeit bei passiver Streitgenossenschaft (amtl. Publ.)

Die Beschw­erde­führerin erlitt in den Jahren 2005 und 2008 Strassen­verkehrsun­fälle. Gegen die Unfall­beteiligten bzw. deren Haftpflichtver­sicherun­gen reichte sie Klage beim ordentlichen Gerichts­stand der Beklagten 1 am Bezirks­gericht Win­terthur ein. Die Beklagte 2, die ihren Sitz in Bern hat, bestritt die örtliche Zuständigkeit des Bezirks­gerichts Win­terthur, woraufhin das Gericht auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht eintrat. 

Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies die dage­gen gerichtete Beru­fung der Beschw­erde­führerin ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der Beschw­erde­führerin eben­falls ab, soweit es darauf ein­trat (Urteil 4A_508/2018 vom 17. April 2019). 

Das Bun­des­gericht kon­nte sich in diesem Fall aus­führlich mit der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 15 Abs. 1 ZPO befassen. Es erwog im Wesentlichen, dass von der Legalde­f­i­n­i­tion nach Art. 71 Abs. 1 ZPO auszuge­hen sei (E. 4.1). Die Recht­sprechung zum altrechtlichen GestG sei über­holt (E. 4.1.2.). Das Bun­des­gericht erwog weit­er, dass die Voraus­set­zung der Gle­ichar­tigkeit der Tat­sachen oder Rechts­gründe vor­liege, “wenn die Bil­dung ein­er ein­fachen Stre­itgenossen­schaft im Hin­blick auf den Prozessstoff zweck­mäs­sig erscheint, sei dies aus prozessökonomis­chen Grün­den oder zur Ver­mei­dung wider­sprüch­lich­er Urteile (E. 4.2.1).

Fol­glich, so das Bun­des­gericht weit­er, sei die örtliche Zuständigkeit der ein­fachen Stre­itgenossen­schaft bzw. die Ver­fahrensvere­ini­gung an einem Ort durch die Prozessökonomie oder zur Ver­hin­derung wider­sprüch­lich­er Urteile zu begrün­den (E. 4.2.2 und 4.2.3).

In Anwen­dung dieser Voraus­set­zun­gen entsch­ied das Bun­des­gericht für den vor­liegen­den Fall, zwis­chen den bei­den Verkehrsun­fällen beste­he wed­er ein tat­säch­lich­er noch ein rechtlich­er Kon­nex, weshalb keine ein­fache pas­sive Stre­itgenossen­schaft zwis­chen den Haftpflichtver­sicherun­gen bestehe. 

Bezüglich der tat­säch­lichen Kon­nex­ität erwog das Bun­des­gericht wörtlich das Folgende:

Diese Unfälle haben sich tat­säch­lich unab­hängig voneinan­der in unter­schiedlich­er Weise, an unter­schiedlichen Orten und zu unter­schiedlichen Zeit­en ereignet. Es wer­den unter­schiedliche Beweis­er­he­bun­gen erforder­lich sein, um den konkreten Ablauf der bei­den Unfälle festzustellen. Es ist nicht erkennbar, welche Vere­in­fachung insofern durch die Konzen­tra­tion der Beweis­mass­nah­men in einem einzi­gen Ver­fahren bewirkt wer­den kön­nte, denn dass sich bei­de Unfälle mit Motor­fahrzeu­gen auf Strassen ereignet haben, führt für die Beweis­er­he­bun­gen zu kein­er Vere­in­fachung” (E. 4.3.1).

Zur rechtlichen Kon­nex­ität führte das Bun­des­gericht zusam­menge­fasst aus, zwis­chen den Haftpflichtver­sicherun­gen beste­he keine sol­i­darische Haf­tung. Eine sol­i­darische Haf­tung könne ins­beson­dere auch nicht aus Art. 60 SVG abgeleit­et wer­den (E. 4.3.2 — 4.3.5). Das Bun­des­gericht erkan­nte daher auch in dieser Hin­sicht keine Vorteile ein­er Ver­fahrensvere­ini­gung (E. 4.3.5).