Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, reichte beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen 10 Parteien als einfache Streitgenossen ein. Von den beklagten Parteien waren 7 im Handelsregister eingetragen. Betreffend diese Parteien trat das Bezirksgericht nicht auf die Klage ein und stellte sich auf den Standpunkt, das Handelsgericht des Kantons Aargau sei zwingend zuständig.
Das Obergericht Aargau schützte den Nichteintretensentscheid. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht, das die Beschwerde abwies, obwohl dadurch parallele Verfahren vor Bezirks- und vor Handelsgericht geführt werden müssen (BGer. 4A_239/2013 vom 9. September 2013, E. 3.3–3.4):
3.3 Wie das Bundesgericht kürzlich in einem Fall betreffend den Kanton Zürich entschieden hat, kann der Kanton eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts für die einfache passive Streitgenossenschaft vorsehen, wenn für gewisse Beklagte das Handelsgericht, für andere das ordentliche Gericht zuständig wäre. Wörtlich führte es in BGE 138 III 471 E. 5.1 aus:
[…]
3.4. Vorliegend präsentiert sich die kantonale Rechtslage anders: Für den Kanton Aargau ist eine entsprechende Regelung einer einheitlichen Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei einfacher passiver Streitgenossenschaft nicht anzunehmen. Gemäss den Darlegungen der Vorinstanz sieht das aargauische Recht in Fällen, in denen für einzelne Klagen das Bezirksgericht, für andere das Handelsgericht zuständig ist, bei passiver Streitgenossenschaft keine einheitliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts vor, wobei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gerade keine echte Gesetzeslücke anzunehmen ist.
Es fragt sich, ob diese aargauische Regelung unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeit vor Bundesrecht standhält. Dies ist zu bejahen. Es besteht keine Norm des Bundesrechts, welche die einheitliche sachliche Zuständigkeit bei der einfachen Streitgenossenschaft vorsieht, und welche die Vorinstanz vorliegend anstelle der kantonalrechtlichen Regeln über die sachliche Zuständigkeit hätte anwenden müssen. Wie das Bundesgericht in BGE 138 III 471 darlegte, können die Kantone eine einheitliche Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts bei einfacher passiver Streitgenossenschaft vorsehen. Sie müssen dies aber nicht. Zwar mögen prozessökonomische Gründe und die Gefahr widersprüchlicher Urteile dafür sprechen, eine einheitliche Zuständigkeit vorzusehen. Auf der anderen Seite kann aber nicht gesagt werden, eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit würde die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts geradezu vereiteln oder in unverhältnismässiger Weise erschweren. Die Vorinstanz vermochte sachliche Gründe anzuführen, welche die Beibehaltung der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu rechtfertigen vermögen, auch in Fällen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft, bei der für einzelne Beklagte das Bezirksgericht zuständig ist, und somit zwei Prozesse beim je zuständigen Gericht geführt werden müssen. So sei es nach den Wertungen des aargauischen Gesetzgebers zweckmässig und sinnvoll, dass handelsrechtliche Streitigkeiten durch das hierfür spezialisierte Handelsgericht entschieden würden. Diese Wertung des kantonalen Gesetzgebers ist zu respektieren, nachdem der Bundesgesetzgeber den Kantonen freigestellt hat, für handelsrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit von Handelsgerichten vorzusehen, ohne diese Befugnis für den Fall der einfachen passiven Streitgenossenschaft einzuschränken.
Wohl bedeutet es für den Kläger meist mehr Aufwand, wenn er vor zwei Gerichten prozessieren muss. Auf der anderen Seite nimmt die Komplexität möglicherweise ab, wenn weniger Beklagte gleichzeitig ins Recht gefasst werden. Sodann bleiben dem Kläger — gemäss Wertung des kantonalen Gesetzgebers — die Vorteile der Handelsgerichtsbarkeit in den handelsrechtlichen Streitigkeiten erhalten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, er sei in unverhältnismässiger Weise bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behindert, wenn er je vor dem Bezirksgericht und dem Handelsgericht eine Klage einbringen muss. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) wird allein durch die Notwendigkeit zweier Prozesse nicht verletzt. Vielmehr trägt die Handelsgerichtsbarkeit, die mit ihrer Konzentration auf eine einzige kantonale Fachinstanz eine rasche Justiz darstellt, dem Beschleunigungsgebot gerade Rechnung. Inwiefern sodann der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV) verletzt sein könnte, ist nicht hinlänglich begründet und nicht ersichtlich, wird doch — im betreffenden Kanton — Gleiches stets gleich behandelt, mithin die sachliche Zuständigkeit bei entsprechenden Voraussetzungen gleich gehandhabt. Dass in den Kantonen unterschiedliche Regelungen betreffend die sachliche Zuständigkeit bestehen, verletzt die Rechtsgleichheit nicht, sondern wurde vom Bundesgesetzgeber in Kauf genommen, als er den Kantonen die Möglichkeit zur Institutionalisierung von Handelsgerichten einräumte und hinsichtlich deren sachlicher Zuständigkeit bei einfachen passiven Streitgenossenschaften keine einschränkende Regelung traf.