Im Leitentscheid 4A_408/2013 vom 17. Januar 2014 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, wo der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung im Zusammenhang mit einem internationalen Rückversicherungsvertrag zu liegen kommt. Zu prüfen war, worin die charakteristische Vertragsleistung bei einem Rückversicherungsvertrag besteht und welche Vertragspartei diese wo erbringt (E. 3).
Im vorliegenden Fall war der Erfüllungsort der charakteristischen Leistung konventionsautonom zu bestimmen (E. 4). Dieser Ort befindet sich gemäss Bundesgericht regelmässig am Sitz des Rückversicherers (E. 7). Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen das Folgende:
6.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche
Annahme nicht, dass es der Rückversicherer sei, der die
vertragscharakteristische Leistung erbringe. Sie hält aber dafür, die
Vorinstanz habe Art. 5 Ziff. 1 Bst. b LugÜ verletzt, indem sie
festgehalten habe, die vorliegend relevante Leistung des
Rückversicherers sei eine reine Geldleistung, weshalb der Erfüllungsort
für diese Leistung am Sitz des rückversicherten Erstversicherers die
örtliche Zuständigkeit für die vorliegende Klage begründe. Massgebend
für die Zuständigkeitsfrage sei die Leistung des Rückversicherers in
ihrer Gesamtheit. Die Reduktion auf eine reine Geldleistung stelle eine
nicht gerechtfertigte Simplifizierung der Leistung des Rückversicherers
dar. Die massgebliche Dienstleistung der Risikoübernahme umfasse als
Ganzes viel mehr als die reine Geldleistung, nämlich im Gegensatz zur
Ansicht der Vorinstanz ein ganzes Bündel an Dienstleistungen, den
Versicherungsschutz insgesamt. […]6.4.2. […] Die Leistung des Rückversicherers umfasst — wie die Beschwerdeführerin
zu Recht betont — sowohl die Gefahrtragung als auch die Geldleistung bei
Verwirklichung der Gefahr. Das übernommene Risiko verwirklicht sich nun
aber in der Mehrzahl der Fälle pro Versicherungsperiode nicht und es
kommt dementsprechend in den meisten Fällen nicht zu einer Geldleistung
des Rückversicherers. Richtig besehen besteht die (unbedingte) Leistung
des Rückversicherers als Gegenleistung zur Prämie denn auch in erster
Linie in der Gefahrtragung (Bildung einer Gefahrengemeinschaft mit dem
Erstversicherer) bzw. in der Gewährung einer bestimmten Sicherheit als
Dauerleistung. Dies bedingt den Unterhalt eines entsprechenden
Verwaltungsapparates und vor allem die Aufrechterhaltung einer dauernden
Liquidität zur Erfüllung der Geldleistungspflicht im Falle eines
Versicherungsereignisses, wobei diese Liquidität den mit den
abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen übernommenen Risiken zu
entsprechen hat. Diese Leistung des Rückversicherers ist für den
Erstversicherer von grösster Bedeutung und ermöglicht es diesem erst,
sein Prämienvolumen konkurrenzfähig auszubauen und dabei gesetzliche
und/oder behördliche Auflagen zum Nachweis des geforderten
Leistungsstandards in Form von Solvabilitätsspannen zu erfüllen; sie
entlastet als flexibles Finanzierungsinstrument die Passivseite seiner
Bilanz und dient als Substitution von Eigenkapital. Als
hauptsächliche charakteristische Leistung oder Kernleistung des
Rückversicherers erscheint danach — entgegen der Vorinstanz — nicht die
Geldzahlung im Schadenfall, sondern die Übernahme der Gefahr bzw. das
Vermitteln einer bestimmten Sicherheit durch den Rückversicherer unter
Wahrung seiner darauf zugeschnittenen permanenten Leistungsbereitschaft […]. In erster Linie dafür — und nicht bloss für
die Geldzahlung im Schadenfall — leistet der Erstversicherer die
Rückversicherungsprämie an den Rückversicherer.Diese Leistung erbringt der Rückversicherer aller
Wahrscheinlichkeit nach an seinem Sitz und nicht am Sitz des
Erstversicherers, so dass der Sitzort des Rückversicherers als
zuständigkeitsbegründender Erfüllungsort nach Art. 5 Ziff. 1 Bst. b
zweiter Spiegelstrich LugÜ zu betrachten ist.