C. war bei der Pensionskasse B. für die berufliche Vorsorge versichert. Als C. verstarb, hinterliess er seine Lebenspartnerin A. sowie seine Eltern. Testamentarisch hatte er A. als Alleinerbin und Willensvollstreckerin eingesetzt.
Die Lebenspartnerin A. klagte gegen die Pensionskasse auf Auszahlung des Todesfallkapitals. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Urteil 9C_284/2015 vom 22. April 2016).
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Lebenspartnerin einen Anspruch auf das reglementarische Todesfallkapital hatte. Zu klären war insbesondere, ob das Testament von C. eine hinreichende Begünstigungserklärung gegenüber der Pensionskasse darstellte (E. 2 und 2.3). Das Bundesgericht verneinte diese Frage (E. 3).
Das Gericht erwog, das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bedeute nicht zwangsläufig, dass die versicherte Person den Lebenspartner auch tatsächlich begünstigen will. Es komme zwar nicht darauf an, in welcher Form die Willenserklärung abgegeben werde (E. 2.2). Aus letztwilligen Verfügungen aber, mit denen die Lebenspartnerin des Versicherten (bloss) als Erbin eingesetzt werde, lässt sich gemäss Bundesgericht keinen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen ableiten. Das gelte selbst dann, wenn die Lebenspartnerin als Alleinerbin bestimmt werde (zum Ganzen E. 2.3).