5A_363/2017: Befugnis der Quotenvermächtnisnehmerin das Willensvollstreckerhonorar im Rahmen einer Verantwortlichkeitsklage gegen den Willensvollstrecker überprüfen zu lassen (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, ob die Quoten­ver­mächt­nis­nehmerin den Wil­lensvoll­streck­er mit ein­er Ver­ant­wortlichkeit­sklage auf Ersatz des Schadens belan­gen kann, den sie dadurch erlit­ten haben will, dass der Wil­lensvoll­streck­er durch die vor­w­erf­bar pflichtwidrige Berech­nung seines Hon­o­rars das Rein­ver­mö­gen des Nach­lass­es ver­min­dert und so das Quoten­ver­mächt­nis der Ver­mächt­nis­nehmerin geschmälert hat.

Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

A. war eine von elf Ver­mächt­nis­nehmerin­nen im Nach­lass von C. Gemäss let­ztwilliger Ver­fü­gung von C. sollte der Ver­mächt­nis­nehmerin A. ein Zwanzig­s­tel des Net­tonach­lass­es zukom­men. Der Erblass­er hat­te als einzi­gen Erben den D. einge­set­zt. Als Wil­lensvoll­streck­er amtete Advokat und Notar B. B. unter­bre­it­ete in der Folge dem einzi­gen Erben und sämtlichen Ver­mächt­nis­nehmern seine Nach­lassabrech­nung. Dem­nach betrug der Net­tonach­lass CHF 54 Mio. und das Ver­mächt­nis der A. rund CHF 2,7 Mio. Für die Hon­o­rare des Wil­lensvoll­streck­ers und der Bank wurde der Betrag von CHF 600’000 angegeben. Der Alleinerbe D. genehmigte die Abrech­nung. A. ver­langte in der Folge klageweise, B. sei zu verurteilen, über seine Tätigkeit als Wil­lensvoll­streck­er Rechen­schaft abzule­gen, ins­beson­dere habe er seinen Zeitaufwand detail­liert auszuweisen. Sie ver­langte die gerichtliche Fes­tle­gung des Hon­o­rars nach Mass­gabe der ein­schlägi­gen geset­zlichen Bes­tim­mungen. Weit­er beantragte sie die Verurteilung von B. zur Bezahlung eines Betrags von CHF 35’800 unter Vor­be­halt der Mehrforderung. Das Zivil­gericht wies die Klage ab. Die dage­gen erhobene Beru­fung wurde eben­falls abgewiesen. A. erhob Beschw­erde beim Bun­des­gericht. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde mit der fol­gen­den Begrün­dung ab:

  • Das Bun­des­gericht hielt vor­ab fest, dass es sich nicht um den erbrechtlichen Anspruch auf Aus­liefer­ung des Ver­mächt­niss­es, son­dern um eine gegen den Wil­lensvoll­streck­er per­sön­lich gerichtete Forderung han­delt (E. 5.2.1.). Gemäss Bun­des­gericht richtet sich die Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen den Wil­lensvoll­streck­er nach Auf­tragsrecht und nach Art. 97 OR (E. 5.2.2.).
  • Weit­er ver­wies das Bun­des­gericht auf ein Urteil aus dem Jahr 1975, in welchem das Bun­des­gericht fest­ge­hal­ten habe, dass die Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen den Wil­lensvoll­streck­er “im Prinzip” (“en principe”) den Erben und den anderen vom Erblass­er begün­stigten Per­so­n­en zuste­he (BGE 101 II 47 E. 1). Für einen Teil der Lehre bedeute diese Pas­sage, dass als vom Erben begün­stigte Per­so­n­en auch die Ver­mächt­nis­nehmer grund­sät­zlich zur Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen den Wil­lensvoll­streck­er berechtigt seien. Andere Autoren fän­den, der erwäh­nte BGE 101 II 47 könne nicht als Grund­satzentscheid zur Unter­mauerung der Auf­fas­sung ange­führt wer­den, dass jed­er einzelne Ver­mächt­nis­nehmer eine Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen den Wil­lensvoll­streck­er erheben könne. Einen Schritt weit­er gin­gen diejeni­gen Stim­men in der Lehre, die den Ver­mächt­nis­nehmern eine direk­te Ver­ant­wortlichkeit­sklage gegen den Wil­lensvoll­streck­er ver­sagen wür­den und der Mei­n­ung seien, die Ver­mächt­nis­nehmer müssten sich nach Mass­gabe von Art. 562 Abs. 3 ZGB zwin­gend an die Erben hal­ten (E. 5.4.3.).
  • Das Bun­des­gericht stellt klar, dass die Recht­sprechung aus dem Jahr 1975 mit Blick auf die zu beurteilende Ver­ant­wortlichkeit­sklage ein­er Quoten­ver­mächt­nis­nehmerin nicht als Präjudiz gel­ten kann, zumal in diesem Entscheid nicht zu beurteilen gewe­sen sei, ob ein­er Ver­mächt­nis­nehmerin gegen den Wil­lensvoll­streck­er Ver­ant­wortlichkeit­sansprüche zuste­hen (E. 5.2.4.).
  • Gemäss Bun­des­gericht beste­ht kein Grund, den Wil­lensvoll­streck­er gegenüber den Ver­mächt­nis­nehmern zur Rechen­schaft und zur sorgfälti­gen Besorgung eines Auf­trages zu verpflicht­en oder ihn für allfäl­lige Ver­fehlun­gen oder Ver­säum­nisse zur Ver­ant­wor­tung zu ziehen und zu diesem Zweck zwis­chen ihm und den Ver­mächt­nis­nehmern ein Schuld­ver­hält­nis zu kon­stru­ieren, wenn das (ange­blich) fehlbare Ver­hal­ten des Wil­lensvoll­streck­ers mit der Aus­rich­tung des Ver­mächt­niss­es nicht unmit­tel­bar zusam­men­hängt (E. 5.2.5.).
  • Schädi­ge der Wil­lensvoll­streck­er das Nach­lassver­mö­gen, so schädi­ge er die Erben, denen der Nach­lass als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Geset­zes zufalle. Die Ver­mächt­nis­nehmer seien davon grund­sät­zlich nicht direkt betrof­fen. Nach der klaren geset­zlichen Ord­nung von Art. 562 Abs. 1 ZGB beschwere das Ver­mächt­nis wed­er das Nach­lassver­mö­gen noch den Wil­lensvoll­streck­er, son­dern als per­sön­liche (oblig­a­torische) Verbindlichkeit auss­chliesslich den oder die Erben. Dementsprechend könne ein Ver­mächt­nis­nehmer die beschw­erten Erben nach Mass­gabe von Art. 562 Abs. 3 ZGB auf Schaden­er­satz belan­gen, falls diese ihrer Verpflich­tung nicht nachkom­men (E. 5.2.6.).
  • Das Bun­des­gericht kommt zum Schluss, dass wenn die Pflicht zur gehöri­gen Aus­rich­tung des Ver­mächt­niss­es nicht in Frage ste­ht, es an ein­er Ver­hal­tensnorm fehlt, die einen allfäl­li­gen Schaden des Ver­mächt­nis­nehmers aus der Sicht des Wil­lensvoll­treck­ers als wider­rechtlich zuge­fügten Direk­tschaden erscheinen lässt und die es dem Ver­mächt­nis­nehmer ermöglichen würde, den Wil­lensvoll­streck­er auf Ersatz dieses Schadens zu belan­gen. Dies gilt gemäss Bun­des­gericht auch im Stre­it um die angemessene Vergü­tung des Wil­lensvoll­streck­ers (Art. 517 Abs. 3 ZGB) (E. 5.2.6.).
  • Gemäss Bun­des­gericht beste­ht kein Grund, den Wil­lensvoll­streck­er direkt gegenüber dem Ver­mächt­nis­nehmer für die Fol­gen ein­er allfäl­li­gen Pflichtver­let­zung ver­ant­wortlich zu machen oder seinen Vergü­tungsanspruch in Frage zu stellen (E. 5.2.6.).

Das Bun­des­gericht verneinte somit das Vor­liegen ein­er Haf­tungs­grund­lage, gestützt auf welche die Quoten­ver­mächt­nis­nehmerin den Wil­lensvoll­streck­er unter dem Titel ein­er Ver­ant­wortlichkeit­sklage für ange­blich über­höhe Hon­o­rar­forderun­gen ins Recht hätte fassen können.