Das BGer deutet im vorliegenden Urteil an, dass die Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker nicht befugt ist, den Bestand des Willensvollstreckermandats festzustellen, lässt die Frage letztlich aber offen. Dagegen ist die Aufsichtsbehörde befugt, vorfrageweise — im Rahmen der Disziplinaraufsicht — zu beurteilen, ob das Willensvollstreckermandat noch besteht:
Der Willensvollstrecker untersteht wie der Erbschaftsverwalter der staatlichen Aufsicht (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die zuständige Behörde kann indes nur die Amtsführung des Willensvollstreckers auf ihre Zweckmässigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls disziplinarische Massnahmen — einschliesslich seiner Absetzung wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung — treffen. Hingegen steht es ihr nicht zu, sich über materiellrechtliche Fragen, wie etwa den Bestand einer strittigen Forderung, auszusprechen. Dies ist allein dem Zivilrichter überlassen […]. […] Allerdings möchte [der Beschwerdeführer] aus der Befugnis der Aufsichtsbehörde, den Willensvollstrecker abzusetzen, auf deren Zuständigkeit, den Bestand des Willensvollstreckermandates festzustellen, schliessen. Dabei blendet der Beschwerdeführer aber aus, dass es sich im ersten Fall um eine disziplinarische Anordnung handelt und im zweiten Fall um eine materiellrechtliche Frage, die vom Zivilrichter etwa aufgrund der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung beantwortet wird. Zwar wird in der Lehre teilweise (wenn auch ohne weitere Begründung) die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde befürwortet, festzustellen, dass das Mandat des Willensvollstreckers beendet ist ( CHRIST/EICHNER, in: Praxiskommentar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 97 zu Art. 518). Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch auf diese Lehrmeinung. Ob ein derartiges Feststellungsbegehren in jedem Fall und losgelöst vom konkreten Konflikt von der Aufsichtsbehörde statt vom Zivilrichter zu beurteilen ist, ist fraglich, kann indes an dieser Stelle offen bleiben.
[…]
Im vorliegenden Fall wurde die Aufsichtsbehörde nämlich mit einer Beschwerde angerufen, welche die Amtsführung des Willensvollstreckers in verschiedener Hinsicht betraf. Rein vorfrageweise beurteilte sie, ob dessen Mandat noch andauere. […] Angesichts der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter ist dieses Vorgehen im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Dessen ungeachtet war die Aufsichtsbehörde nicht gehalten, losgelöst von der Beschwerde gegen den Willensvollstrecker zur Dauer seines Mandats einen Feststellungsentscheid zu treffen und ins Urteil aufzunehmen.