5A_195/2013: (keine) Befugnis der Aufsichtsbehörde, den Bestand des Willensvollstreckermandats festzustellen

Das BGer deutet im vor­liegen­den Urteil an, dass die Auf­sichts­be­hörde über die Wil­lensvoll­streck­er nicht befugt ist, den Bestand des Wil­lensvoll­streck­er­man­dats festzustellen, lässt die Frage let­ztlich aber offen. Dage­gen ist die Auf­sichts­be­hörde befugt, vor­frageweise — im Rah­men der Diszi­pli­na­rauf­sicht — zu beurteilen, ob das Wil­lensvoll­streck­er­man­dat noch besteht:

Der Wil­lensvoll­streck­er unter­ste­ht wie der Erb­schaftsver­wal­ter der staatlichen Auf­sicht (Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB). Die zuständi­ge Behörde kann indes nur die Amts­führung des Wil­lensvoll­streck­ers auf ihre Zweck­mäs­sigkeit hin über­prüfen und gegebe­nen­falls diszi­pli­nar­ische Mass­nah­men — ein­schliesslich sein­er Abset­zung wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtver­let­zung — tre­f­fen. Hinge­gen ste­ht es ihr nicht zu, sich über materiell­rechtliche Fra­gen, wie etwa den Bestand ein­er strit­ti­gen Forderung, auszus­prechen. Dies ist allein dem Zivil­richter über­lassen […]. […] Allerd­ings möchte [der Beschw­erde­führer] aus der Befug­nis der Auf­sichts­be­hörde, den Wil­lensvoll­streck­er abzuset­zen, auf deren Zuständigkeit, den Bestand des Wil­lensvoll­streck­er­man­dates festzustellen, schliessen. Dabei blendet der Beschw­erde­führer aber aus, dass es sich im ersten Fall um eine diszi­pli­nar­ische Anord­nung han­delt und im zweit­en Fall um eine materiell­rechtliche Frage, die vom Zivil­richter etwa auf­grund der Gültigkeit der let­ztwilli­gen Ver­fü­gung beant­wortet wird. Zwar wird in der Lehre teil­weise (wenn auch ohne weit­ere Begrün­dung) die Zuständigkeit der Auf­sichts­be­hörde befür­wortet, festzustellen, dass das Man­dat des Wil­lensvoll­streck­ers been­det ist ( CHRIST/EICHNER, in: Praxiskom­men­tar Erbrecht, 2. Aufl. 2011, N. 97 zu Art. 518). Der Beschw­erde­führer beruft sich denn auch auf diese Lehrmei­n­ung. Ob ein der­ar­tiges Fest­stel­lungs­begehren in jedem Fall und los­gelöst vom konkreten Kon­flikt von der Auf­sichts­be­hörde statt vom Zivil­richter zu beurteilen ist, ist fraglich, kann indes an dieser Stelle offen bleiben.
[…]
Im vor­liegen­den Fall wurde die Auf­sichts­be­hörde näm­lich mit ein­er Beschw­erde angerufen, welche die Amts­führung des Wil­lensvoll­streck­ers in ver­schieden­er Hin­sicht betraf. Rein vor­frageweise beurteilte sie, ob dessen Man­dat noch andauere. […] Angesichts der unter­schiedlichen Zuständigkeit­en von Auf­sichts­be­hörde und Zivil­richter ist dieses Vorge­hen im konkreten Fall nicht zu bean­standen. Dessen ungeachtet war die Auf­sichts­be­hörde nicht gehal­ten, los­gelöst von der Beschw­erde gegen den Wil­lensvoll­streck­er zur Dauer seines Man­dats einen Fest­stel­lungsentscheid zu tre­f­fen und ins Urteil aufzunehmen.