Fraglich war in diesem Entscheid (zur amtl. Publ. vorgesehen), ob bei einer Bareinzahlung oder einem Überweisungsauftrag am Bankschalter ein Auftrag zwischen der Bank und dem Einzahler zustandekommt.
Die Bank hatte eingeräumt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der kontoführenden Bank und dem Einzahlenden entsteht, wo dieser nicht auf Weisung des Begünstigten handelt. Laut dem BGer gilt dies umso mehr,
wenn der Kontoinhaber nicht in Erfüllung einer Schuldpflicht, sondern aus freien Stücken begünstigt werden soll. Genau dies trifft aber im vorliegenden Einzelfall zu, ist doch Hintergrund des Auskunftsbegehrens die Vermutung der Kläger, dass der Erblasser mit verschiedenen Transaktionen Geld bei den beiden liechtensteinischen Stiftungen parkiert hat. Einzahlungen bzw. Überweisungen zugunsten der Stiftungen wären somit aus freiem Willensentschluss des Erblassers erfolgt. Bei solchen Transaktionen ist die Bank nicht Gehilfin des Kontoinhabers; vielmehr wird sie im Interesse des Einzahlenden tätig und verwendet das Geld gemäss dessen Weisungen im Rahmen eines Einzelauftragsverhältnisses.
Daher konnte sich die Bank auch nicht auf BankG 47 berufen; unter dessen Schutz stehen nur Auskünfte gegenüber Dritten.