In diesem Urteil hatte sich das Bundesgericht einmal mehr mit der Sorgfaltspflicht von Banken bei der Ausführung von Transaktionsaufträgen zu beschäftigen. Dem Urteil lag (zusammengefasst) folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bankkundin hatte einem langjährigen Vertrauten eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht (Generalvollmacht gemäss Bankformular) für mehrere Bankkonten gegeben. Diese Vollmacht umfasste ausdrücklich auch die Befugnis für den Vollmachtnehmer, Handlungen zu seinen eigenen Gunsten vorzunehmen. Der Vollmachtnehmer veruntreute in der Folge in insgesamt 14 Zahlungsaufträgen rund 13 Millionen in verschiedenen Währungen, indem er diese Gelder auf seine Konten bei derselben Bank wie die Bankkundin oder einer Drittbank, oder auf das Konto seiner Ehefrau bei derselben Bank wie die Bankkundin transferierte. Später überwies der Vollmachtnehmer den grössten Teil dieser Gelder auf das Konto seiner Gesellschaft und erwarb dafür eine Immobilie für CHF 12’000’000, zusammen mit Hypotheken, welche ihm von derselben Bank, wo auch die Bankkundin ihre Konten hat, gewährt wurden. Im Zusammenhang mit den Transaktionen nahmen die Mitarbeiter der Bank Rücksprache mit dem Vollmachtnehmer, nicht aber mit der Bankkundin. Nachdem die Bankkundin von den Transaktionen erfahren hatte, reichte sie eine Strafanzeige gegen den Vollmachtnehmer ein. Dieser gab im Verlauf der Strafuntersuchung zu, das Vertrauen der Bankkundin und deren Familie getäuscht und zu deren Nachteil Gelder veruntreut zu haben, um den Erwerb und die Arbeiten an seinen Liegenschaften in der Schweiz zu finanzieren. Die Bankkundin verklagte daraufhin die Bank auf Zahlung von EUR 6’450’000, CHF 6’050’010 und USD 150’000. Nachdem die beiden kantonalen Instanzen die Klage abwiesen, hiess das Bundesgericht die Klage nach einer öffentlichen Urteilsberatung grossmehrheitlich gut.
Vor Bundesgericht strittig war insbesondere, ob die kantonalen Gerichtsinstanzen die Regeln über die Stellvertretung (Art. 32 ff. OR) verletzt hatten. Das Bundesgericht erinnerte zunächst an die Grundsätze des Vertragsverhältnisses zwischen der Bank und ihren Kunden (E. 3.1) sowie an die Grundsätze der Stellvertretung, insbesondere bei der Vollmachtsüberschreitung sowie des Vollmachtsmissbrauchs (E. 3.2). Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass sich ein Dritter, der sich gutgläubig auf die ihm mitgeteilte Vollmacht verlässt, gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB dann nicht auf diesen guten Glauben berufen könne, wenn er nicht diejenige Aufmerksamkeit an den Tag lege, welche unter den gegebenen Umständen von ihm verlangt werden dürfe (E. 3.2.3). Anschliessend wies das Bundesgericht darauf hin, dass diese Grundsätze auch im Verhältnis zwischen Bankkunde bzw. dessen Vertreter und der Bank gelten. Dem von der Bank in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass sie angesichts der Bankvollmacht nur dann eingreifen müsse, wenn sie sich sicher sei, dass der Vertreter zum Nachteil des Auftraggebers handle, könne deshalb nicht gefolgt werden (E. 3.2.4).
Die Bankkundin machte geltend, die von ihr an den Vollmachtnehmer erteilte Bevollmächtigung sei ungültig, da die Vollmacht darauf hinauslaufe, einen Vertrag mit sich selbst zu genehmigen, und dass die Mitteilung dieser (ungültigen) Vollmacht an die Bank als Dritte dem Vollmachtnehmer keine Vertretungsbefugnis verleihe. Die Frage nach der (Un-)Gültigkeit eines Vertrags mit sich selber könne indessen, so das Bundesgericht, vorliegend offen bleiben, da die Bank nicht in ihrem guten Glauben geschützt werden könne (E. 3.3).
Das Bundesgericht erwog, dass von den 14 streitgegenständlichen Transaktionen für die Bank erkennbar 13 durch den Vollmachtnehmer in Auftrag gegeben wurden. Eine Transaktion wurde durch den Vollmachtnehmer unter Verwendung des e‑banking-Zugriffs der Bankkundin vorgenommen, welche ihm die Zugangsdaten bekannt gegeben hatte. Mit Bezug auf diese eine Transaktion hätte die Bank nicht erkennen können, dass der Vollmachtnehmer diese Transaktion vorgenommen habe. Der Bank könne daher mit Bezug auf diese Transaktion nicht der Vorwurf gemacht werden, die Bankkundin nicht kontaktiert zu haben, um Informationen über den Umfang der Befugnisse des Vollmachtnehmers zu erhalten (E. 3.4.1).
Anders indessen mit Bezug auf die übrigen 13 Transaktionen. Hier erkannte das Bundesgericht einen Interessenkonflikt der Bank. Die vom Vollmachtnehmer transferierten Beträge dienten als Garantie für die ihm von der Bank gewährten Hypotheken. In dieser Situation hätte die Bank, so das Bundesgericht, besonders aufmerksam sein müssen. Dies um so mehr, als die Transaktionen jedes Mal einen bedeutenden Betrag betroffen hätten. Dabei wies das Bundesgericht auf die Feststellungen der Vorinstanz hin, wonach mehrere Hilfspersonen der Bank Zweifel an der Legitimität des Vollmachtnehmers hatten. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass der Vollmachtnehmer die Transaktionen stets nach demselben Muster und mit ähnlichen Begründungen (s. hierzu E. 3.4.1) angeordnet habe. Schliesslich hätte der Vollmachtnehmer mit seinen fortlaufenden Transaktionen das Konto der Bankkundin vollständig geleert (E. 3.4.2 und 3.4.3).
Unter diesen Umständen hätte die Bank hinsichtlich der vorgenannten 13 Transaktionen von der Bankkundin jeweils eine Bestätigung der Transaktion einholen müssen. Die Bank habe damit nicht den Grad an Aufmerksamkeit walten lassen, den die Umstände von ihr verlangt hätten. Entsprechend könne sie sich gestützt auf Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf ihren guten Glauben berufen, wonach die streitigen Transaktionen (objektiv) von der fraglichen Vollmacht erfasst seien (E. 3.4.4).