Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, die Gültigkeit einer im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses abgeschlossenen Faustpfandvereinbarung zu beurteilen. Der Sachverhalt präsentierte sich vereinfachend zusammengefasst wie folgt: Eine Bankkundin unterzeichnete im Zusammenhang mit einem Konkokorrentverhältnis eine “general deed of pledge and assignment”, mit welcher die Kundin der Bank ein Pfandrecht an all ihren Wertpapieren, Konten und Depots gewährte. Dieses Faustpfandsrecht sollte alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sichern.
Die Bank tätigte in der Folge in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Bankkundin, zwei Investitionen in Anlagefonds bei einer US-Gesellschaft, ohne dass die Bankkundin an dem Investitionsentscheid beteiligt worden war. Nachdem über die US-Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden war, machte der Konkursbeamte verschiedene Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit diesen beiden Fonds geltend. Gegen die Bank selber war noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden, allerdings wurde sie darüber informiert, dass eine Klageeinleitung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen sei.
Die Bankkundin verlangte zwischenzeitlich ihre Vermögenswerte von der Bank zurück, woraufhin die Bank das Kontokorrentverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigte. Sie informierte die Bankkundin, dass sie einen Teil der Vermögenswerte zurückbehalte, insbesondere zwecks Absicherung allfälliger Rückforderungen (“clawback”) betreffend die Fonds-Investitionen. Nachdem die Bankkundin Klage auf Rückzahlung eingeleitet hatte, wurde das Verfahren auf die Frage beschränkt, ob ein Faustpfandrecht der Bank besteht oder nicht. Die kantonalen Gerichte bejahten diese Frage.
Das Bundesgericht nahm die ihm unterbreitete Beschwerde zum Anlass, die Voraussetzungen für die Errichtung sowie die Grundsätze eines Faustpfandrechts in Erinnerung zu rufen. Zusammengefasst wies das Bundesgericht auf Folgendes hin:
- Ein Faustpfandrecht könne nur in den gesetzlich vorgesehenen Formen errichtet werden. Zu dessen Entstehung bedürfe es eines Erwerbsgrunds, eines Verpflichtungsgeschäfts (Erwerbsakt) und eines dazu kausalen Verfügungsgeschäfts (E. 2.1 m.w.H.).
- Das Verpflichtungsgeschäft zur Errichtung eines Faustpfandrechts umfasse notwendigerweise (essentialia negotii) eine Einigung der Parteien über die Verpflichtung zur Errichtung eines Faustpfands, die Bezeichnung der belehnten Objekte sowie die Bezeichnung der sichergestellten Forderungen (E. 2.2 m.w.H.).
- Faustpfandrechte können zur Sicherstellung aktueller (fälliger oder nicht fälliger), zukünftiger, bedingter oder ungewisser Forderungen errichtet werden (E. 2.2.1 m.w.H.).
- Aufgrund des Akzessorietätsprinzips hänge die Gültigkeit des Faustpfandrechts vom Bestand einer gültigen sicherzustellenden Forderung ab (E. 2.2.1 m.w.H.).
- Damit über ungewisse künftige Forderungen ein Faustpfandrecht errichtet werden kann, müssen diese im Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts für die Errichtung des Faustpfands hinreichend bestimmbar sein. Solche Forderung müssen klar in den Bereich der geschäftlichen Beziehung zwischen (hier) der Bank und ihrem Kunden fallen, und die Parteien müssen und können vernünftigerweise mit der Begründung dieser Forderungen rechnen (E. 2.2.2 m.w.H.).
- Das Faustpfandrecht an den künftigen (bedingten oder noch ungewissen) Forderungen entstehe bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, auch wenn die künftigen Forderungen noch nicht enstanden seien (E. 2.2.3 m.w.H.);
- Aufgrund des Akzessorietätsprinzips erlösche das Faustpfandrecht infolge Tilgung der sichergestellten Forderung oder aus anderem Grund. Sofern ein Faustpfandrecht der Sicherung mehrerer Forderung diene, gehe es erst mit der Tilgung der letzten sichergestellten Forderung unter (E. 2.2.4 m.w.H.).
- Die Gültigkeit eines Vertrags zur Errichtung eines Faustpfandsrechts für sämtliche aktuellen und künftigen Forderungen sei im Lichte von Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 19 Abs. 2 OR zu prüfen. Die Bestimmbarkeit der sichergestellten Forderungen, insbesondere die Bestimmbarkeit künftiger Forderungen, diene deren Individualisierung. Die Verpflichtung, ein Faustpfandrecht zwecks Sicherung sämtlicher künftiger Forderungen, welche eine Person gegenüber einer anderen haben könne, einzurichten, ohne dass diese Forderungen zeitlich, nach der Art der Geschäfte, aus denen sie entstehen, oder nach Art des Erwerbs durch den Gläubiger begrenzt wären, sei gestützt auf diese Bestimmungen nichtig (E. 2.3 m.w.H.).
Vorliegend liess das Bundesgericht insbesondere die Qualifikation der von der Bank behaupteten künftigen Forderungen offen. Ebenso liess es offen, ob die — hinsichtlich der Höhe noch unbekannten — Forderungen bereits aufgrund der Tatsache entstanden seien, dass die Bank über eine mögliche Klageeinleitung im späteren Zeitpunkt informiert wurde.
Es verneinte das Vorliegen eines gültigen Faustpfandsrechts vielmehr deshalb, weil die Rückforderungen (Befreiungsansprüche), auf welche sich die Bank im Zusammenhang mit den Investitionen aus dem Anlagefonds berief, im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgechäfts zur Errichtung des Faustpfandsrechts nicht hinreichend bestimmbar gewesen seien. Zwar würden die Ansprüche (teilweise) klar in den Bereich der geschäftlichen Beziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden fallen. Allerdings seien diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Kontokorrentverhältnisses und der Unterzeichnung der “general deed of pledge and assignment” nicht vorhersehbar gewesen. Die Parteien hätten vernünftigerweise nicht vorhersehen können oder müssen, dass derartige künftige Forderungen durch das Faustpfandrecht sichergestellt werden würden. Ebenso wenig könne ein irgendwie gearteter Wille der Parteien festgestellt werden, welcher eine Ausdehnung des Faustpfandrechts auf diese Befreiungsansprüche rechtfertigen würde (E. 2.4.2). Gestützt auf diese Erwägungen hob das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil auf und hielt fest, dass die Bank hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Rückforderungen über kein Faustpfandrecht verfügt.