Im Entscheid 4A_83/2016 hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, sich zur Frage der Datenlieferung unter dem US-Steuerprogramm zu äussern.
Zum Hintergrund: Beklagte und Beschwerdeführerin war eine Tessiner Bank, die zur Beilegung des Steuerstreits mit den USA am US-Steuerprogramm teilnimmt. Die Bank beabsichtigte, in diesem Zusammenhang Daten zweier Schweizer Anwälte sowie einer Anwaltskanzlei an die amerikanischen Behörden herauszugeben.
Das Handelsgericht Zürich hiess die Klage der beiden Anwälte und der Kanzlei gestützt auf das Datenschutzgesetz gut und verbot der Bank, die Daten an die US-Behörden zu übermitteln.
Das Bundesgericht wies die von der Bank erhobene Beschwerde in den massgeblichen Punkten ab:
Zunächst hielt das Bundesgericht fest, die beabsichtigte Datenherausgabe stelle grundsätzlich eine Verletzung der Persönlichkeit der Anwälte bzw. der Kanzlei dar, weil die USA über keine Gesetzgebung verfügen, die i.S.v. Art. 6 Abs. 1 DSG einen angemessenen Datenschutz gewährleistet.
Danach prüfte das Bundesgericht den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 2 DSG), vor allem die Frage, ob die Datenherausgabe zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen “unerlässlich” (= notwendig) ist:
“Unerlässlich ist die streitgegenständliche Datenlieferung, wenn ohne sie davon auszugehen wäre, dass der Steuerstreit mit den USA erneut eskaliert und damit insgesamt der schweizerische Finanzplatz in Mitleidenschaft gezogen wird sowie der Ruf der Schweiz als zuverlässige Verhandlungspartnerin beeinträchtigt würde.” (E. 3.3.4)
Das Bundesgericht erwog dabei, dass es (i) auf den jeweiligen Einzelfall ankomme und (ii) sich die tatsächliche Situation im Laufe des Verfahrens ändern könne, wobei es auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt ankomme. Die Beschwerdeführerin (Bank) habe nicht prozessgenüglich dargelegt, dass die Datenherausgabe im heutigen Zeitpunkt zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig sei (E. 3.3.4). Das Bundesgericht schützte im Ergebnis den Entscheid des Handelsgerichts, d.h. das an die Bank gerichtete Verbot, Daten an die US-Behörden herauszugeben.